OK, jetzt glaube ich es dir.
Ich bleibe dabei, dass man das so interpretieren kann, dass aus welchen Gründen auch immer die Feier von A nicht durchgeführt wird, Gründe, die B nicht zu vertreten hat, B an A eine Gebühr in Höhe von 350 Euro zu zahlen hat. Gemeint war es sicherlich umgekehrt, dass A an B zahlt, aber nun steht es so schwarz auf weiß.
Da du aber nun den Auftrag gänzlich eingestellt hast, kommen noch mehr Fragen auf. Gab’s auch einen Vertrag (mit ähnlichem Wortlaut, der aber vervollständigt wurde - hier fehlen u. a. eure Postanschrift und die Telefonnummer, bei der Speisefolge steht auch nur „Weitere Details werden besprochen“) oder nur diesen Auftrag? Denn der Wirt hat sich offensichtlich auf 4.6 bezogen, obwohl im Auftrag nichts von einer Pauschale steht, es stehen nur 7000 € Mindestumsatz. Das ist auch etwas, was mich irritiert.
Ansonsten …
4.1 Ein Rücktritt des Kunden von dem mit dem Restaurant geschlossenen Vertrag ist nur möglich, wenn ein Rücktrittsrecht im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde, ein sonstiges gesetzliches Rücktrittsrecht besteht oder wenn das Restaurant der Vertragsaufhebung ausdrücklich zustimmt.
Wenn ihr eine Rechtsschutzversicherung habt, würde ich die ganze Angelegenheit dem Anwalt übergeben. Aber auch ohne Rechtsschutzversicherung würde ich in Erwägung ziehen, zumindest die anwaltliche Erstberatung in Anspruch zu nehmen, die nach oben gedeckelt ist (guck mal z. B. hier: http://www.ra-knauf.de/kosten.php).
Gruß
Christa