Was gilt bei Rücktritt von einem Vertrag: AGB oder was im Vertrag steht?

Hallo!

Sicherheitsmängel liefern eine gerichtsfeste Begründung, aus dem Vertrag auszusteigen. Eine Entschädigung, Vertragsstrafe oder sonstwie begründete Zahlung an den Wirt ist dann nicht fällig, denn er hätte den Raum für die Veranstaltung gar nicht anbieten dürfen. In solchem Fall wäre sogar denkbar, dass der Kunde vom Gastronomen eine Entschädigung für den Aufwand zur Beschaffung einer geeigneten Räumlichkeit verlangt.

Ein Dekorationsschaden an der Wand oder eine zu klein erscheinende Tanzfläche liefern nur windige Argumente. Aber Sicherheitsmängel wie fehlende, nicht ausreichend gekennzeichnete oder zugestellte Fluchtwege gehören zu den besten Fällen, wenn man aus solchem Vertrag heraus will.

Gruß
Wolfgang

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Hallo Wolfgang,

Wie gehe ich jetzt am besten vor?

Grüße
Steffen

Auch wenn ich Wolfgang in der Sache mit dem (fehlenden) Fluchtweg uneingeschränkt Recht gebe, würde ich gern das Foto (oder ein Scan) vom Vertrag mit der von dir zitierten Klausel sehen!

hier der Vertrag

OK, jetzt glaube ich es dir. :smiley: Ich bleibe dabei, dass man das so interpretieren kann, dass aus welchen Gründen auch immer die Feier von A nicht durchgeführt wird, Gründe, die B nicht zu vertreten hat, B an A eine Gebühr in Höhe von 350 Euro zu zahlen hat. Gemeint war es sicherlich umgekehrt, dass A an B zahlt, aber nun steht es so schwarz auf weiß.
Da du aber nun den Auftrag gänzlich eingestellt hast, kommen noch mehr Fragen auf. Gab’s auch einen Vertrag (mit ähnlichem Wortlaut, der aber vervollständigt wurde - hier fehlen u. a. eure Postanschrift und die Telefonnummer, bei der Speisefolge steht auch nur „Weitere Details werden besprochen“) oder nur diesen Auftrag? Denn der Wirt hat sich offensichtlich auf 4.6 bezogen, obwohl im Auftrag nichts von einer Pauschale steht, es stehen nur 7000 € Mindestumsatz. Das ist auch etwas, was mich irritiert.

Ansonsten …
4.1 Ein Rücktritt des Kunden von dem mit dem Restaurant geschlossenen Vertrag ist nur möglich, wenn ein Rücktrittsrecht im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde, ein sonstiges gesetzliches Rücktrittsrecht besteht oder wenn das Restaurant der Vertragsaufhebung ausdrücklich zustimmt.

Wenn ihr eine Rechtsschutzversicherung habt, würde ich die ganze Angelegenheit dem Anwalt übergeben. Aber auch ohne Rechtsschutzversicherung würde ich in Erwägung ziehen, zumindest die anwaltliche Erstberatung in Anspruch zu nehmen, die nach oben gedeckelt ist (guck mal z. B. hier: http://www.ra-knauf.de/kosten.php).

Gruß
Christa

Hallo!

Man schreibt einen Brief:

Der Vertrag v. … kündige ich hiermit. Gründe:

  1. Die Räumlichkeit befindet sich aufgrund eines Wasserschadens in einem dem Veranstaltungszweck unangemessen schlechten Zustand.
  2. Mit Tischen und Bestuhlung für 120 Personen bleibt nicht ausreichend Tanzfläche.
  3. Flucht- und Rettungswege sind mangelhaft.

Für eine Veranstaltung mit 120 Personen ist der Raum insbesondere aufgrund Nr. 3 ungeeignet, hätte von Ihnen nicht angeboten werden dürfen. Dem Unterzeichner waren die Sachverhalte bei Vertragsabschluss nicht bekannt, weil sie eine Besichtigung erst viel später ermöglichten. Deshalb wird es keine Zahlung gemäß Vertrag oder Ihren AGB geben. Rein vorsorglich weise ich darauf hin, dass bei Weiterungen u. a. Brandschutz, Flucht- und Rettungswege Ihres Betriebes durch die zuständigen Stellen geprüft werden. In dem Fall behalte ich mir vor, Ihnen meinen zusätzlichen Aufwand für die Suche nach einem geeigneten Veranstaltungsort in Rechnung zu stellen.

Die Punkte 1 und 2 sind butterweich. Wenn aber Deine Behauptung unzureichender Flucht- und Rettungswege zutrifft, wird der Gastronom froh sein, nie wieder etwas von Dir zu hören. Von der Aussicht auf behördliche Inaugenscheinnahme seines Betriebes ist so mancher Wirt wenig begeistert, weil Beanstandungen Ärger, Arbeit und beträchtliche Kosten mit sich bringen können. Bei Brandschutz, Flucht- und Rettungswegen wird man in älteren Gebäuden sowie bei Betreibern, die nicht darauf gedrillt sind und selbst akribisch aufpassen, fast immer fündig.

Solltest Du Dich mit den vermuteten Sicherheitsmängeln irren, wäre o. g. Brief zu hoch und zu teuer gepokert, denn dann wird Dir der Wirt finanziell die Hammelbeine lang ziehen.

Gruß
Wolfgang

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Wir haben nur diesen Vertrag. Mehr gibt es nicht. Die ganzen Details wollten wir dann nach der Besichtigung vom bestuhlten Saal (ist ein Gewölbekeller) durchgehen. So weit kam es ja dann nicht. Die 7000€ sind der Mindestumsatz. D.h. unter 7000€ wird mit einer Saalmiete auf 7000€ aufgerundet. Ab 7000€ entfällt die Saalmiete.
Mit meiner Rechtsschutz habe ich bereits gesprochen. Die übernimmt ab nur die Hälfte der Kosten, da es eine Singlerechtsschutz ist und wir den Vertrag mit dem Restaurant gemeinsam geschlossen haben.
Daher Versuche ich jetzt abzuschätzen die Chancen stehen.

Ich habe auch schon gelesen, dass wenn Verträge schwammig bzw. uneindeutig oder missverständlich geschrieben wurden, zu Gunsten des geschädigten entschieden wird.

Hallo, Scott,

alles, was man im WEB zu AGB und Vertragsklauseln finden kann, hört sich irgendwie schwammig und verwirrend an. Allerdings gibt ein Zitat bei WIKIPEDIA evtl. eine kleine Hilfestellung:
Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor allgemeinen Geschäftsbedingungen, § 305b BGB.

Individuelle Vertragsabreden in dem Sinne sind jedoch in der Kopie des Vertrages nicht wirklich ersichtlich. Eine Möglichkeit wäre es noch, bei Gericht eine Nachforschung anzustellen, wie viele Fälle von Klagen es schon gegeben hat und wie sie ausgegangen sind? Nicht immer sind Unternehmer im Recht, nur weil sie Drohungen ausstoßen oder darauf hinweisen, dass sie schon etliche Prozesse gewonnen hätten. Und Gerichtsstand in dem vorliegenden Fall wäre das Gericht am Standort des Unternehmers (Restaurantbesitzers).

Obendrein sind die Bemerkungen zum Vertrag in Bezug auf Auftragnehmer und Auftraggeber vollkommen verkehrt. Auftragnehmer wäre in dem vorliegenden Fall das Restaurant, Auftraggeber das Hochzeitspaar.

Jedes Gericht hat eine Rechtsberatungsstelle, wo man solche Fälle prüfen lassen kann. Hiervon Gebrauch zu machen wäre ratsam.

Viel Glück!

kann man nicht. die prüfen nur die form eines antrags oder einer klage und geben keinerlei rechtliche beratung. das ist schließlich kein anwaltsersatz.

Du meinst mit Geschädigter hier aber Dich/Euch selbst oder?
Das wäre zutreffend.

Ja, als Geschädigter sehe ich hier uns.

Hallo,

ein paar kleine Korrekturen.

Etwas dazu gelernt habe ich auch:

Das Wort ist mir bisher noch nie „über den Weg gelaufen“. :wink:

Gruß
Christa

Hallo Christa!

Dann hast Du wohl noch nicht so arg viele geharnischte Briefe von Advokaten erhalten. Möglicherweise lief Dir schon mal ein Duden über den Weg :slight_smile: dort findest Du „Weiterung“, Zum Alltagssprachgebrauch gehört dieses Substantiv eher nicht, aber im förmlich gehaltenen Schriftverkehr verwendete ich es gelegentlich. Damit kann man sich nämlich so bequem wie barsch manche längere Aufzählung ersparen.

Gruß
Wolfgang

Oh, der ständig, deshalb schrieb ich auch, dass ich noch etwas dazugelernt habe. :grin:

Gruß
Christa

ist dir eigentlich bekannt, dass ein vertrag im zweifel so auszulegen ist, wie er unter berücksichtigung aller umstände von den vertragspartnern vermutlich gemeint war?

Eine Wichtige Randinormation die ich bis jetzt noch gar nicht bedacht hatte:
Das Restaurant hätte am Hochzeitstermin exklusiv für das Brautpaar geschlossen.
Der Saal an dem die Hochzeit hätte stattfinden sollen ist ein Gewölbekeller unter dem Restaurant.

D. h. am abgesagten Hochzeitstermin findet jetzt das ganz normale Tagesgeschäft à la carte statt.

Ist es dann überhaut noch rechtens, dass das Restaurant vom Brautpaar eine Entschädigung verlangt? (die ganzen Anderen diskutierten Punkte einmal außer Acht gelassen)

Ich habe selbst mal beim Gericht gearbeitet. Da gab es einen Rechtspfleger. Und dieser gab Hilfestellung, ob es zu einer Klage kommen kann, wie man vorgehen muss etc.pp.

Da das allerdings schon Jahre her ist, mag es sein, dass es heute anders ist.

Ich war heute bei einem Anwalt.
Er meinte, dass genau diese Absprache im Vertrag (denn ich übrigens nie unterschreiben habe), den Rücktritt regelt und die AGBs hier aushebeln. D. h. ich muss in laut diesem Vertrag maximal 350€ Rücktrittskosten zahlen und nicht die 60% der gesamten Veranstaltung (ca. 8000€)

Na ja, wie gesagt, das ist eigentlich auch erstmal kein Vertrag sondern ein Auftrag. Aber was sagte er zu deinem anderen Einwand?

Er nimmt erst das, dass man nicht so einfach abstreiten.
Die Anderen Punkte sieht er ganz genau so.
Hinzu kommt, dass der Vertrag nie unterschrieben wurde, sondern nur durch die Reservierungsgebühr bestätigt. D.h. wir haben genau genommen nie den AGBs zu gestimmt. Was juristisch schwerer zu beweisen ist, als die Aussage die im Vertrag steht.