Was gilt bei Rücktritt von einem Vertrag: AGB oder was im Vertrag steht?

Hallo zusammen,

ich habe eine Frage bzgl. eines Rücktrittes eines Vertrages über eine Hochzeitsveranstalltung.
Ein Brautpaar (A) hat ein Restaurant (B) beauftragt seine Hochzeit abzuhalten.
A hat nach langem Warten auf eine Besichtigung im bestuhlten Restaurant feststellen müssen, dass der Platz - aus der Sicht von A - nicht für die angekündigten Gäste inkl. einer Tanzfläche ausreicht, was aber von B mehrfach bestätigt und versprochen wurde.
A ist darauf hin vom Vertrag zurück getreten (11 Wochen vor der Hochzeit). Für den Rücktritt ist im Vertrag eine Individual Absprache getroffen wurden, die wesentlich von den AGBs abweicht.
B jedoch stellt A 60% der entgangenen Leistungen in Rechnung, obwohl im Vertrag zwischen A und B etwas anderes steht und fordert dies nun über einen Anwalt an.
Welches Rücktrittsrecht greift hier?
Wie geht A jetzt am besten vor?
Ist der Rücktritt in den AGBs so überhaupt gesetzmäßig?

Vielen Dank für Eure Antworten.

Steffen

Auszug aus dem Vertrag:
Vorliegende Buchung betrifft einen Termin am xy.xy.xy zur Durchführung einer Hochzeitsfeier. Sofern aus vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Gründen dies Feier vom Auftraggeber nicht durchgeführt wird, wird eine vom Auftragnehmer an den Auftraggeber zu zahlende Gebühr in Höhe von €350,00 vereinbart.

Auszug aus den AGB:
4 RÜCKTRITT DES KUNDEN (ABBESTELLUNG, STORNIERUNG)
4.1 Ein Rücktritt des Kunden von dem mit dem Restaurant geschlossenen Vertrag ist nur
möglich, wenn ein Rücktrittsrecht im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde, ein sonstiges gesetzliches Rücktrittsrecht besteht oder wenn das Restaurant der Vertragsaufhebung ausdrücklich zustimmt. Die Vereinbarung eines Rücktrittsrechtes sowie die etwaige Zustimmung zu einer Vertragsaufhebung sollen jeweils in Textform erfolgen.
4.2 Sofern zwischen dem Restaurant und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt
vom Vertrag vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche des Restaurant auszulösen. Das Rücktrittsrecht des Kunden er-
lischt, wenn er nicht bis zum vereinbarten Termin sein Recht zum Rücktritt gegenüber dem Restaurant ausübt.
4.3 Ist ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart oder bereits erloschen, besteht auch kein gesetzliches Rücktritts- oder Kündigungsrecht und stimmt das Restaurant einer Vertragsaufhebung nicht zu, behält das Restaurant den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung trotz Nichtinanspruchnahme der
Leistung. Das Restaurant hat die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Räume so-
wie die ersparten Aufwendungen anzurechnen. Die jeweils ersparten Aufwendungen können dabei gemäß den Ziffern 4.4, 4.5 und 4.6 pauschaliert werden. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist. Dem Restaurant steht der Nachweis frei, dass ein höherer Anspruch entstanden ist.
4.4 Tritt der Kunde erst zwischen der 12. und der 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin zurück, ist das Restaurant berechtigt, zuzüglich zu einem ggf. vereinbarten Mietpreis 35 % des entgangenen
Speisen und Getränkeumsatzes in Rechnung zu stellen, bei jedem späteren Rücktritt 70 % des Speisenumsatzes. Dies gilt entsprechend sofern für die Bewirtung ein Pauschalpreis vereinbart wurde.
4.5 Die Berechnung des Speisenumsatzes erfolgt nach der Formel: Vereinbarter Menüpreis x Teilnehmerzahl. War für das Menü noch kein Preis vereinbart, wird das preiswerteste 3-Gang Menue des jeweils gültigen Veranstaltungsangebotes zugrunde gelegt.
4.6 Wurde eine Veranstaltungspauschale je Teilnehmer vereinbart, so ist das Restaurant berechtigt, bei einem Rücktritt zwischen der 12. und der 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin 60 %, bei
einem späteren Rücktritt 85 % der Veranstaltungspauschale x vereinbarter Teilnehmerzahl in Rechnung zu stellen.

A ist Auftraggeber, B ist Auftragnehmer. Die Klausel im Vertrag ist zumindest seltsam.

Warum B an A zahlen soll, wenn die Feier aus Gründen, die B nicht vertritt, nicht stattfindet (z. B. wenn A storniert), das muss mir erstmal einer erklären. So blöd kann kein Gastwirt sein, ich nehme an, du hast dich vertan.

Deshalb hat 4.6 auch nichts damit zu tun und würde im geschilderten Fall greifen, sofern die Höhe zulässig ist. Aber das hat mit der Frage im Titel dann nichts mehr zu tun.

Gruß
Christa

Hallo!

An der Stelle liegt der Hund begraben. Wenn die Anzahl der Tischplätze ausreicht, ist ausreichende Größe der verbleibenden Tanzfläche Ansichtssache. Für solche Dinge gibt es vermutliche keine gerichtsfesten Regeln. Darüber einen Streit vom Zaun zu brechen, erscheint mir riskant, zumal sich Gäste durchaus mit dem zur Verfügung stehenden Platz arrangieren. Soll heißen: Der Gastronom wird überzeugend argumentieren können, dass er keinen Anlass für einen Rücktritt des Auftraggebers geliefert hat und wird deshalb Punkt 4.6 seiner AGB durchsetzen wollen. Wenn Du mich fragst, ist die Chance des Gastwirts gar nicht schlecht, den Streit vor Gericht zu gewinnen. Die 60 % klingen stolz, aber mit Kenntnis branchenüblicher Kalkulation erscheint der entgangene Gewinn angemessen berücksichtigt.

Anmerkung: Über derartigen Mist streitet man tunlichst nicht mit Advokaten und vor Gericht. Wenn man nach Vertragsschluss meint, sich in der Auswahl der Location vertan zu haben, findet man sich mit der suboptimalen Situation zurecht oder man geht höchstselbst hin, blättert ohne Geiz einen angemessen erscheinenden Betrag bar auf den Tresen, trinkt mit dem Wirt einen Schnaps und gibt sich die Hand. So geht`s, aber nie nicht mit Rechtsstandpunkten. Damit wird es nur albern und fürchterlich teuer.

Gruß
Wolfgang

Hallo Christa,
vielen Dank für Deine Antwort.
Das steht genauso 1 zu 1 im Vertrag.
Wir hatten das so verstanden, dass es wenn A kündigt bzw. storniert maximal die 350€ fällig werden.

Danke und Grüße

es gilt das, was im vertrag steht. wobei ich mir absolut nicht vorstellen kann, dass das hier richtig wiedergegeben wurde. wäre das erste mal, dass das restaurant zahlt, wenn der kunde storniert.

ob überhaupt irgendwas von den agb gilt, kann man anhand der geschichte nicht sagen.

kleine anmerkung: a sollte sich dringend schlau machen, ob er in 11wochen überhaupt noch einen alternativen tanzsaal findet. aber das ist natürlich keine rechtsfrage.

Hi,

in meinen Augen ist das genau keine Rücktrittsklausel.
Ich sehe da eher Fälle von höherer Gewalt (z.B. Feuer, Sturm, Hochwasser), die es dem Auftragnehmer (=Restaurant) unmöglich machen, die Feier durchzuführen.
(Der Satz ist ein bißchen schräg formuliert.)

Da weicht nix ab.
Der Rücktritt des Kunden ist nur in den AGB geregelt.

War natürlich ein „geschickter“ Schachzug des Wirts, Dich erst 11 Wochen vor dem Termin besichtigen zu lassen.
Wann Du die AGB gelesen hast, frage ich jetzt lieber nicht.

Ansonsten stimme ich Wolfgang zu. Einige Dich mit dem Wirt auf einen Entschädigungsbetrag ohne Anwalt und Gericht und such Dir alsbald ein anderes Restaurant.
Zumindest weißt Du dann schon, worauf beim Vertrag zu achten ist.

Gruß
.

Hallo Wolfgang,
Vielen Dank für deine Antwort.

Es wurde vergeblichst versucht dass ohne Anwalt zu klären, was aber komplett von B abgeblockt wurde.
Es wurde auch eine Schlichterin beauftragt was komplett abgeblockt wurde. Es wird auf die Rechnung bestanden auch bis vor Gericht.

Zu den Gästenanzahl: Der Besichtigungstermin für den bestuhlten Saal wurde über 4 Monate herausgezögert, so dass der Saal erst nach Ablauf der Stornierungsfrist in den AGBs besichtigt wurden konnte. In den 4 Monaten war z.b. ein Rohr, keine passende Veranstalltung usw…
Als der Saal besichtigt wurde, war er mit weniger Gästen (100 statt den 120) bestuhlt und die Tänzfläche nur noch halb so groß wie versprochen (nur noch 6x6m), 1-2 Tische müssten dann auch noch auf die Tanzfläche und zum Tanz dann weggeräumt werden. Hinzu kommt dass die Wände durch den Rohrbruch sehr in Mitleidenschaft gezogen wurden und dass wenn 100 bzw. 120 Leute in dem Raum sind, es keine Fluchtmöglichkeiten bei einem Gefahrenfall gibt. Unmittelbar nach der Besichtigung wurde vom Vertrag zurück getreten.

Danke und Grüße
Steffen

Hallo,

das ist eins zu eins so aus dem Vertrag übernommen wurden.
Es wurde so interpretiert, dass wenn das Brautpaar storniert max. 350€ fällig werden.
Das Brautpaar hat bereits einen anderen Saal und feiert in 6 Wochen seine Hochzeit :smile:

Überprüf bitte nochmal genau die Klausel im Bezug auf die Begriffe Auftraggeber und Auftragnehmer. Wie gesagt, so wie du das oben angegeben hast, müsste das Restaurant auch daan an den Kunden zahlen, wenn der Kunde storniert. Das hat überhaupt keinen Sinn!

Hallo Gudrun,

wie ich bereits Wolfgang geantwortet habe will der Wirt diesen Betrag (8000€ sogar mit Mehrwertsteuer usw.). Das einzige entgegenkommen ist, dass er nicht vor Gericht geht wenn wir zahlen.

Die AGBs habe ich tatsächlich nur teilweise gelesen. Eigentlich nur was passiert wenn der Wirt die Veranstalltung nicht statfinden lässt. Über unser Rücktrittsrechte habe ich nur diesen Satz gelesen, da meines Erachtens ein klar Aussage im Vertrag steht.

Danke und Grüße

Hallo Gudrun,

wie ich bereits Wolfgang geantwortet habe will der Wirt diesen Betrag (8000€ sogar mit Mehrwertsteuer usw.). Das einzige entgegenkommen ist, dass er nicht vor Gericht geht wenn wir zahlen.

Die AGBs habe ich tatsächlich nur teilweise gelesen. Eigentlich nur was passiert wenn der Wirt die Veranstalltung nicht statfinden lässt. Über unser Rücktrittsrechte habe ich nur diesen Satz gelesen, da meines Erachtens ein klar Aussage im Vertrag steht.

SoTT:
4.1 Ein Rücktritt des Kunden von dem mit dem Restaurant geschlossenen Vertrag ist nur möglich, wenn ein Rücktrittsrecht im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde[…]

Danke und Grüße

Steht Wort wörtlich so drin.

Das stimmt.
Aber wo liest Du denn „wenn der Kunde storniert“?

Sofern aus vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Gründen dies Feier vom Auftraggeber nicht durchgeführt wird, wird eine vom Auftragnehmer an den Auftraggeber zu zahlende Gebühr in Höhe von €350,00 vereinbart.

Das ist schlechtes Deutsch und m.E. hätte das (oben von mir fett gemacht) „die Feier des Auftraggebers“ heißen müssen.
.

Am besten, du machst ein Foto von dem Vertrag, auf dem der Satz mit dem Rücktritt steht. Sollte der tatsächlich so stehen, würde ich den Wirt darauf aufmerksam machen, dass er sich selbst ins Knie geschossen hat.

Das wäre auch kein Entgegenkommen. Wofür sollte er vors Gericht gehen, wenn ihr zahlt??

Das steht doch, dass wenn aus irgendwelchen Gründen (z. B. Höhere Gewalt, Storno, Rücktritt, keine Lust mehr, Falschaussagen, …), die der Auftragnehmer (Restaurant) nicht vertreten kann, diese Feier vom Auftraggeber (Brautpaar) nicht durchgeführt […]
Das ist doch das entscheidende. Da nach schreibt er dann dass das Brautpaar 350€ von Ihm bekommt.
Oder wie soll man das verstehen?

Ich habe ihn darauf hingewiesen und er meinte, dass damit schon mehrmals vor Gericht war und immer damit durch kommt.

Das war auch sarkastisch gemeint.

Gudrun, schlechtes Deutsch hin oder her, aber selbst wenn du mit deiner „Korrektur“ Recht hättest, lies, was ich auch weiter oben geschrieben habe. Ich habe geschrieben, AUCH wenn der Auftraggeber storniert (andere Gründe sind damit nicht ausgeschlossen, Hauptsache nur nicht vom Auftragnehmer vertreten!).

Erzählen kann er viel, wenn der Tag lang ist!

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