Hallo zusammen,
ich habe eine Frage bzgl. eines Rücktrittes eines Vertrages über eine Hochzeitsveranstalltung.
Ein Brautpaar (A) hat ein Restaurant (B) beauftragt seine Hochzeit abzuhalten.
A hat nach langem Warten auf eine Besichtigung im bestuhlten Restaurant feststellen müssen, dass der Platz - aus der Sicht von A - nicht für die angekündigten Gäste inkl. einer Tanzfläche ausreicht, was aber von B mehrfach bestätigt und versprochen wurde.
A ist darauf hin vom Vertrag zurück getreten (11 Wochen vor der Hochzeit). Für den Rücktritt ist im Vertrag eine Individual Absprache getroffen wurden, die wesentlich von den AGBs abweicht.
B jedoch stellt A 60% der entgangenen Leistungen in Rechnung, obwohl im Vertrag zwischen A und B etwas anderes steht und fordert dies nun über einen Anwalt an.
Welches Rücktrittsrecht greift hier?
Wie geht A jetzt am besten vor?
Ist der Rücktritt in den AGBs so überhaupt gesetzmäßig?
Vielen Dank für Eure Antworten.
Steffen
Auszug aus dem Vertrag:
Vorliegende Buchung betrifft einen Termin am xy.xy.xy zur Durchführung einer Hochzeitsfeier. Sofern aus vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Gründen dies Feier vom Auftraggeber nicht durchgeführt wird, wird eine vom Auftragnehmer an den Auftraggeber zu zahlende Gebühr in Höhe von €350,00 vereinbart.
Auszug aus den AGB:
4 RÜCKTRITT DES KUNDEN (ABBESTELLUNG, STORNIERUNG)
4.1 Ein Rücktritt des Kunden von dem mit dem Restaurant geschlossenen Vertrag ist nur
möglich, wenn ein Rücktrittsrecht im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde, ein sonstiges gesetzliches Rücktrittsrecht besteht oder wenn das Restaurant der Vertragsaufhebung ausdrücklich zustimmt. Die Vereinbarung eines Rücktrittsrechtes sowie die etwaige Zustimmung zu einer Vertragsaufhebung sollen jeweils in Textform erfolgen.
4.2 Sofern zwischen dem Restaurant und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt
vom Vertrag vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche des Restaurant auszulösen. Das Rücktrittsrecht des Kunden er-
lischt, wenn er nicht bis zum vereinbarten Termin sein Recht zum Rücktritt gegenüber dem Restaurant ausübt.
4.3 Ist ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart oder bereits erloschen, besteht auch kein gesetzliches Rücktritts- oder Kündigungsrecht und stimmt das Restaurant einer Vertragsaufhebung nicht zu, behält das Restaurant den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung trotz Nichtinanspruchnahme der
Leistung. Das Restaurant hat die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Räume so-
wie die ersparten Aufwendungen anzurechnen. Die jeweils ersparten Aufwendungen können dabei gemäß den Ziffern 4.4, 4.5 und 4.6 pauschaliert werden. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist. Dem Restaurant steht der Nachweis frei, dass ein höherer Anspruch entstanden ist.
4.4 Tritt der Kunde erst zwischen der 12. und der 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin zurück, ist das Restaurant berechtigt, zuzüglich zu einem ggf. vereinbarten Mietpreis 35 % des entgangenen
Speisen und Getränkeumsatzes in Rechnung zu stellen, bei jedem späteren Rücktritt 70 % des Speisenumsatzes. Dies gilt entsprechend sofern für die Bewirtung ein Pauschalpreis vereinbart wurde.
4.5 Die Berechnung des Speisenumsatzes erfolgt nach der Formel: Vereinbarter Menüpreis x Teilnehmerzahl. War für das Menü noch kein Preis vereinbart, wird das preiswerteste 3-Gang Menue des jeweils gültigen Veranstaltungsangebotes zugrunde gelegt.
4.6 Wurde eine Veranstaltungspauschale je Teilnehmer vereinbart, so ist das Restaurant berechtigt, bei einem Rücktritt zwischen der 12. und der 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin 60 %, bei
einem späteren Rücktritt 85 % der Veranstaltungspauschale x vereinbarter Teilnehmerzahl in Rechnung zu stellen.