Was hat es mit einem Kassenprüfer auf sich?

Ich verfasse gerade zum ersten Mal in meinem Leben ein Protokoll einer Mitgliederversammlung für unseren noch recht jungen Verein. Dabei stoße ich gerade auf ein paar Fragen und hoffe, dass Ihr mir vielleicht weiterhelfen könnt.

Irgendwie steht in unserer Satzung, dass es zwei Kassenprüfer benötigt (hätte nicht auch einer gereicht?!), die aber dem Vorstand nicht angehören dürfen. Was sollen diese Kassenprüfer genau machen? Wie und wann werden sie gewählt? Sie müssen doch vorher schon gewählt worden sein, damit sie die Prüfung überhaupt vornehmen können.) Darf der Kassenprüfer verwandt sein mit einem Mitglied des Vorstands, wenn dies in der Satzung nicht untersagt ist?

In der Satzung heißt es:

(6) Der Mitgliederversammlung obliegen: a) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Berichtes des Kassenprüfers b) Entlastung des gesamten Vorstandes c) Wahl des neuen Vorstandes. Der Vorstand wird auf zwei Jahre mit einfacher Mehrheit gewählt. Er führt die Geschäfte des Vereins bis zur Neuwahl weiter. Die Wahl des 1. Vorsitzenden hat vor der Wahl der übrigen Mitglieder des Vorstandes in einem besonderen Wahlvorgang zu erfolgen. d) Wahl von zwei Kassenprüfern. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören. Einmalige Wiederwahl ist zulässig, wobei jedoch von den Kassenprüfern jeweils einer ausscheiden muss.

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Was stelle ich mir genau unter „ Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes“ vor. Wie muss das im Protokoll formuliert werden? Das gleiche bei einer „Entlastung“?

Was hat es mit dem „besonderen Wahlvorgang“ auf sich?

In der Satzung heißt es außerdem:

(4) Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende oder im Verhinderungsfall der 2. Vorsitzende. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

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Ist der Schriftführer der Geschäftsführer, also Mitglied des Vorstands?

Bin für jeden Tipp dankbar!

Hallo Frank Weber
die meisten Deiner Fragen müssten sich eigentlich in Eurer Satzung klären lassen. Die liegt mir natürlich nicht vor.
Ich gehe jetzt mal nach unserer beim zuständigen Amtsgericht eingetragenen Satzung vor.
Bei uns werden für die Dauer von 2 Jahren 3 Kassenprüfer durch die Jahreshauptversammlung gewählt. Einer geht nicht, da könnte bei der Prüfung u.U. gemauschelt werden. Jährlich scheidet einer aus und einer wird neu hinzugewählt. Sie prüfen einmal jährlich die Kasse einschl. Bücher und Belege.Verwandtschaft spielt keine Rolle. Nach Ihrem Bericht beantragen sie Entlastung des Kassieres und des Vorstandes, wenn alles o.k. ist. Der Rechenschaftsbericht ist der s.g. Jahresbericht des 1. Vors., der gesondert diskutiert wird. Mit Entlastung des Vorstandes wird dieser dann auch von der Versammlung akzeptiert.
Die Wahl des 1. Vorsitzenden erfolgt unter Leitung des Ehrenvors. oder ältesten Mitgl. der Versammlung. Nach der Wahl des 1. Vors. übernimmt dieser dann wieder die Leitung der Versammlung und leitet die Wahlen der weiteren Vorstandsmitglieder.
Der 1. Schriftführer ist nicht Geschäftsführer, sondern gehört dem geschäftsführenden Vorstand an wie

  1. Vors. und 1. Kassierer.
    hoffe, daß ich alles beantwortet habe
    mfg
    mkoester

In unserem Verein ist das so, das wir einen Vorstand, einen Geschäftsführer und einen Kassenwart haben. Ebenfalls wurden zwei Kassenprüfer gewählt. Deren Aufgabe ist es, zum ablaufenden Geschäfts/Vereinsjahr die Kasse zu Prüfen, um ggf unregelmäßigkeiten zu finden, den Kassierer/Kassenwart dann zu entlasten.

Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung gewählt, turnusmässig alle 2 Jahre, kurz vor der Versammlung muss der Kassenwart Eures Vereins Ihnen Einsicht in die Bücher gewähren. während der Versammlung müssen sie dann ihren Kassenbericht vortragen, sie gehören nicht dem Vorstand an.

Verwandschaftsverhältnisse spielen keine Rolle.

Die einzelen gewählten mitglieder des Vereins müssen während der Versammlung Rechenschaft über ihre Tätigkeiten ablegen /Kassnwart z.B. den Kassenbericht
Die Versammlung wird vom ersten Vorsitzenden geleite, im Verhinderungsfall von seinem Stellverteter

Ausserdem muss der Versammlungsleiter die Entlastung des Vorstandes von den Migliedern der Versammlung beabtragenm dass kann er nicht selbst, sondern ein Mitgkied der Versammlung muss diese benatragen, was natürlcih im Protokoll festgehalten werden muss

Das mit den zwei Kassenprüfern ist schon richtig.
Die Kassenprüfer prüfen mit dem Kassierer, aber ohne
den 1. Vorsitzenden, die Kasse des vergangenen Jahres.
Also Barbestand, Geldanlagen, Konten und an Hand
der vorliegenden Belege die Kontoauszüge auf die
Vollständigkeit und Richtigkeit. Für jede Geldbewegung
(bar oder Überweisung) muß ein Beleg vorhanden sein
und dieser muß geprüft werden. Die Kassenprüfer
dürfen nicht dem Vorstand angehören. Meiner Meinung
nach sollte es vermieden werden, verwandt mit dem
Kassierer zu sein.
Der Schriftführer ist Mitglied des Vorstandes.
Mit Rechenschaftsbericht kenne ich mich nicht aus,
aber vermute mal, daß darin erläutert wird, was alles
im vergangenen Jahr angeschafft wurde, für was Geld
ausgegeben wurde, was es für Unternehmungen gab.
Ich würde es auch so formulieren „Entgegennahme des
Rechenschaftsberichtes“ und „der Vorstand wurde entlastet“, wenn alles seine Richtigkeit hat.
Hilft das ein bißchen weiter? Und tschüss.

Trotz der vielen fragen will ich versuchen, einige so zu beantworten, dass sie weiterhelfen.
Du schreibst, dass Du zum ersten Mal ein Protokoll der Mitgliederversammlung schreibst. Dann müsstest Du eigentlich der Schriftführer des Vereins sein und in der Satzung genannt werden. Es hört sich so an, dass Du nicht der Schriftführer des Vereins bist, sondern dass man dich für die Mitgliederversammlung zum Protokollführer ernannt hat. Das geht aber nur mit deiner Zustimmung. In der Regal macht dies der von der Mitgliederversammlung nach der Satzung gewählte Schriftführer.

„Hätte nicht auch einer genügt?“
Dabei geht es darum, dass bei zweien weniger falsch gemacht werden kann.
„Was sollen die Kassenprüfer machen?“
Sie prüfen die Kasse, alle Ein- und Auszahlungen auf den Konten und überprüfen, ob die Kontobewegungen mit Belegen abgesichert sind, d.h. z. Bsp. wenn größere Ausgaben gemacht werden, ob es dafür einen Beschluss des Vorstandes oder sogar der Mitgliederversammlung vorliegt.
Schau doch mal im Internet nach, wenn Du eingibst „Aufgabe der Kassenprüfer“. Da stehen eine Menge von Hinweisen, die weiterhelfen.
Nach erfolgter Kassenprüfung verfassen die Kassenprüfer einen Abschlussbericht, der etwa heißen kann: „Die Kassenprüfer überprüften am ____ die Kasse. Es wurden keine Unregelmäßigkeiten festgestellt“ (oder diese müsen benannt werden. Dieser Satz wire auf der nächsten Jahreshauptversammlung vorgetragen und danach wird erst über die Entlastung des Vorstandes abgestimmt.
„Kassenprüfer verwandt mit einem Vorstandsmitglied“ ist möglich; durch 2 wird die Verwandtschaft „ausgeglichen“.
„Entgegennahme des Rechenschaftberichtes“
Der Vorsitzende trägt diesen in der Regel der Versammlung vor und er wird dem Protokoll beigefügt (im Wortlaut).
„Entlastung“
Ein gewichtiger Vorgang. Wenn der Vorstand entlastet wird per Abstimmung (Ergebnis gehört ebenfalls ins Protokoll).
„Besonderer Wahlgang“
Der 1. Vorsitzende wird in einem eigenen Wahlgang gewählt. Danch übernimmt er den Vorsitz der Versammlung und lässt die übrigen Mitglieder - wie in der Satzung vorgesehen - wählen.
„Schriftführer ist Vorstandsmitglied“
Selbstverständlich ist der Schriftführer Mitglied des Vorstandes. Der Geschäftsführer, wenn dann einer in der Satzung vorgesehen ist, ist jemand anderes.
In der Satzung des Vereins steht, wer dem Vorstand angehört. Darunter müsste auch der Schriftfpührer aufgeführt sein.

Vielleicht helfen diese Aussagen weiter. Zusätzlich gibt die Eingabe der Begriffe bei „Google“ eine Vielzahl von Hinweisen. Du kannst alle Begriffe eingeben und bekommst eine Vielzahl von Auskünften, die weiterhelfen.

Viel Spaß bei der jungen Vereinsarbeit.

Hallo,
eure Satzung ist da eigentlich ganz klar, bis auf die Schriftführer, aber es war ja nur ein Auszug :wink:
Natürlich dürfen die Kassenprüfer verwandt mit Vorstandsmitgliedern sein. So lange die Satzung dies nicht ausschließt, ist das kein Problem. Die Kassenprüfer sollten vom Vorstand Einblick in Einnahmen und Ausgaben erhalten. Alle Bewegungen sollten durch Quittungen oder Rechnungen, also auch immer durch Unterschrift bzw. Stempel, belegt sein. Die Kassenprüfer sollen bestätigen, dass der Vorstand die Finanzmittel des Vereins im Sinne der Satzung verwandt hat, und dass ordentlich damit umgegangen wurde. Was das Protokoll betrifft, so reicht ein Ergebnisprotokoll. Was wurde mit welchem Ergebnis diskutiert? Wie viele stimmten für, wie viele gegen einen Antrag? Wie viele Enthaltungen gab es. Das reicht jeweils. Also nicht, wer sagte wann was. Wenn in der Satzung nichts zu den Schriftführern festgelegt ist, kann das jedes Vereinsmitglied machen.

Sehr geehrter Herr Weber,
ich will versuchen, die Fülle Ihrer Fragen so gut ich kann zu beantworten und bediene mich dabei schrittweise Ihres Textes:

Ich verfasse gerade zum ersten Mal in meinem Leben ein Protokoll einer Mitgliederversammlung für unseren noch recht jungen Verein. Dabei stoße ich gerade auf ein paar Fragen und hoffe, dass Ihr mir vielleicht weiterhelfen könnt.
Irgendwie steht in unserer Satzung, dass es zwei Kassenprüfer benötigt (hätte nicht auch einer gereicht?!), die aber dem Vorstand nicht angehören dürfen.

Antwort: Die Festlegungen der Satzung sind bindend. Wenn es dort heißt, dass zwei Prüfer benötigt werden, dann müssen es auch zwei sein. Ansonsten müßte die Satzung rechtsverbindlich geändert werden. Der Hintergrund dieser Forderung ist die Erwartung, dass sich zwei Prüfer gegenseitig selbst prüfen.
Die Festlegung, dass die Kassenprüfer nicht dem Vorstand angehören dürfen, liegt im Aufgabengebiet der Prüfer: sie prüfen im Auftrag der Mitgliederversammlung (als neutrale Instanz) einen wesentlichen Teil der Vorstandsarbeit und als Vorstandsmitglieder müßten sie sich ja selbst prüfen.

Was sollen diese Kassenprüfer genau machen? Wie und wann werden sie gewählt? Sie müssen doch vorher schon gewählt worden sein, damit sie die Prüfung überhaupt vornehmen können. Darf der Kassenprüfer verwandt sein mit einem Mitglied des Vorstands, wenn dies in der

Satzung nicht untersagt ist?

Antwort: Eine rechtsverbindliche Vorgabe für die Aufgaben der Kassenprüfer gibt es im Vereinsrecht nicht. Als Hilfe dafür empfehle ich das Internet mit der Sucheingabe „Deutsches Vereinsrech -Kassenprüfer“. Letztendlich handeln die Prüfer im Auftrag der Mitgliedschaft und sie könnten im Rahmen ihrer Wahl von dieser eine Auftrags-Spezifikation verlangen.
Zu wählen sind die Prüfer in einer satzungskonformen Mitgliederversammlung, in der Regel nach den Vorstandswahlen. Ihr Prüfungsauftrag erstreckt sich dann auf das mit der Wahl beginnende Geschäftsjahr.
Wenn die Satzung eine Verwandschaft der Prüfer mit Vorstandsmitgliedern nicht ausschließt, spricht nichts gegen eine solche.

In der Satzung heißt es:

(6) Der Mitgliederversammlung obliegen:
a)Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Berichtes des Kassenprüfers
b) Entlastung des gesamten Vorstandes
c) Wahl des neuen Vorstandes. Der Vorstand wird auf zwei Jahre mit einfacher Mehrheit gewählt. Er führt die Geschäfte des Vereins bis zur Neuwahl weiter.
Die Wahl des 1. Vorsitzenden hat vor der Wahl der übrigen Mitglieder des Vorstandes in einem besonderen Wahlvorgang zu erfolgen.
d) Wahl von zwei Kassenprüfern. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören. Einmalige Wiederwahl ist zulässig, wobei jedoch von den Kassenprüfern jeweils einer ausscheiden muss.

Was stelle ich mir genau unter „ Entgegennahme des

Rechenschaftsberichtes“ vor. Wie muss das im Protokoll
formuliert werden? Das gleiche bei einer „Entlastung“?

Antwort: Darunter hat man sich ganz einfach vorzustelle, dass im Rahmen einer satzungskonformen Mitgliederversammlung die Mitgliedschaft als bestimmendes Organ eines Vereins den Rechenschaftsbericht des Vorstandes hört bzw. „entgegennimmt“. In der Regel folgt dann eine Aussprache, d.h. Fragen aus der Mitgliedschaft zu diesem Bericht und Antworten des Vorstandes.
Dem Bericht des Vorstandes folgt nach besagter Aussprache meist der Kassenbericht, gefolgt vom Bericht der Kassenprüfer und eine Aussprache zu diesem Tagesordnungspunkt.
Sind dann alle Fragen aus der Mitgliedschaft zufriedenstellend beantwortet, folgt der Antrag (in der Regel aus der Mitgliedschaft oder von einem der Kassenprüfer) auf Entlastung des Vorstandes. Mit der mehrheitlichen Zustimmung zu diesem Antrag erklärt die Mitgliedschaft ihre Zustimmung zum ordnungsgemäßen Abschluß des Geschäftsjahres durch den Vorstand und entlastet ihn mit Verzicht auf weitere Darlegungspflichten. Die juristische Bedeutung dieser Entlastung ist ein anderes Thema.
Zur Frage der Protokollführung folgendes:
Dem Protokoll einer satzungskonformen Mitgliederversammlung müssen zumindest die Anforderungen des BGB §§ 32-37 „Mitgliederversammlung“ zu entnehmen sein. Zusammenfassend ist zu sagen, das das Protokoll ein Beweismittel für den satzungskonformen Ablauf einer Mitgliederversammlung sowie den Inhalt der gefassten Beschlüsse und das Ergebnis der Wahlen ist. Das Protokoll ist Beleg für das Vereinsgericht für die Meldung von Vorstandsveränderungen oder Anträge auf Satzungsänderung.
Die Wahl für zwei Jahre ergibt die Möglichkeit einer jährlich umschichtigen Wahl dafür, dass nicht alle oder zu viel Vorstandsmitglieder gleichzeitig ausscheiden und ein kompletter Neuanfang erforderlich ist, sondern dass in etwa die Hälfte der Vorstandsmirglieder immer noch ein Jahr vor sich haben und die Neuen einarbeiten können.

Was hat es mit dem „besonderen Wahlvorgang“ auf sich?

Antwort: Diese Satzungsvorgabe besagt, dass die Wahl des 1. Vors. vor der Wahl anderer Vorstandsmitglieder zu erfolgen hat.
Dies ist m.E. ein Reizthema, denn wer stellt sich als 1. Vors. zur Verfügung, ohne zu wissen wie der Restvorstand aussieht oder anders herum: wer stellt sich für einen Vorstandsposten zur Verfügung, ohne zu wissen wer der 1. Vor. ist. Hier bedarf es eines vernüftigen Ablaufes von Wahlvorschlägen, Fragen nach Bereitschaft einer Amtsannahme bei Wahl und letztendlich der satzungskonformen Reihenfolge der Wahl.

In der Satzung heißt es außerdem:

(4) Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der 1.
Vorsitzende oder im Verhinderungsfall der 2.Vorsitzende.
Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

Antwort: Diese Festlegung ist nicht unüblich. Zum Protokoll habe ich bereits einige Anmerkungen getätigt.
Durch die geforderten Unterschriften soll sichergestellt werden, dass im Protokoll die wesentlichen Dinge der Mitgliederversammlung festgehalten wurden und keine Privatmeinungen verkündet werden.

Ist der Schriftführer der Geschäftsführer, also Mitglied des Vorstands?

Antwort: Dies sind zwei Fragen in einer; beide kann ich infolge Unkenntnis des gesamten Satzungstextes nicht beantworten.
Folgendes dazu: Ob der Schriftführer auch Geschäftsführer ist, wage ich zu bezweifeln. In der Regel ist der Geschäftsführer oder der „Geschäftsführende“ Teil des Vorstandes auch als solcher in der Satzung definiert. Der gesamte Vorstand kann durchaus umfangreicher sein und z.B. eine Reihe von Spartenleiter umfassen, die aber nicht alle Geschäftsführer-Kompetenzen haben. Häufig wird auch in der Satzung anstelle „Geschäftsführung“ formuliert: „der Verein wird rechtlich nach außen hin vertreten durch …“. Allerdings können rechtliche Vertretung und Geschäftsführung in der Satzung auch getrennt weden.

Bin für jeden Tipp dankbar!

Antwort: Ich hoffe, dass aus meinen Antworten ein paar Tipps zu entnehmen sind und wünsche weiterhin gutes Gelingen.
Mit Gruß
IRAJEL