ich habe bei Atelco Computer CD-RW-Rohline gekauft. Ich habe dort sicher schon x mal CD-RWs gekauft.
Doch diesmal waren alle 5 CD-RW-Rohlinge, die ich gekauft habe defekt. Mein Brenner zeigte jedesmal einen Fehler an. Auch beim Freund. Sowas hatte ich noch nicht erlebt. Also ging ich mit den CDs+Rechnung dorthin. Ich wurde auf unverschämte Weise behandelt. Die meinten, woher sollen die wissen, dass ich nicht irgendwelche kaputte Rohlinge zurückbringe (sehr nett)
Außerdem würden die nur verpacktes austauschen. Wie kann ich aber wissen, das sie defekt sind, ohne sie auszuprobieren? Nun ja, es ging gerade mal 8,50 DM. Aber ich wurde ziemlich rabiat behandelt, fast angeschrien. Der Geschäftsführer sagte zu mir in sehr gereiztem und abwertendem Ton: „Das ist pech, ist halt so, kann man nix machen, da kann ja jeder kommen.“. Außerdem wies er mich auf die Rechnung hin, wo steht: „Vom Umtausch ausgeschlossen“.
Abgesehen von der enttäuschenden Unfreundlichkeit bei Atelco, ist jetzt meine Frage: Heißt der Zusatz „Vom Umtausch ausgeschlossen“, dass ich kaufen kann, was ich will, auch wenn defekt, ich habe keine Chance auf Umtausch?
also davon abgesehn,das ich da nie wieder meinen fuss reinsetzen würde,
natuerlich kannst du defekte ware umtauschen.
das problem liegt aber bei der beweispflicht…
du als „kläger“ bist beweisführend, und wie kannst du jetzt bweisen das diese Rohlinge schon beim Händler Defekt waren ?
[bin kein volljurist, daher alles ohne garantie:smile:]
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Hallo Marcel,
„vom Umtausch ausgeschlossen“ heißt ganz einfach, dass du fehlerfreie Ware nicht einfach mit dem Hinweis „brauch ich nicht mehr“ oder so zurückgeben kannst. Mit diesem Umtausch ist nur der freiwillige Umtausch durch den Händler gemeint.
Fehlerhafte Ware muss der Händler zurücknehmen - und zwar ohne wenn und aber (Gewährleistungsfrist: 6 Monate, ab 1.1.02: zwei Jahre!!!). Diese ist gesetzlich vorgegeben und kann vom Händler nicht ausgeschlossen werden.
Hallo Marcel,
was Du willst, ist nicht umtauschen, sondern defekte Ware zurückgeben, das nennt man Gewährleistungsanspruch, und den hast Du gegenüber dem Händler (nicht dem Hersteller).
Natürlich mußt Du nicht „beweisen“, daß die Ware beim Kauf nicht defekt war, Du mußt nur beweisen, daß Du die Ware in dem Laden gekauft hast (Kassenzettel). Wenn Händler mit diesem Argument kommen könnten, gäbe es keine Gewährleistung, weil niemand das beweisen kann.
Und dann hast Du das Wahlrecht zwischen
Nachbesserung (in diesem Falle Blödsinn, aber diese Möglichkeit mußt Du dem Händler sonst lassen)
Wandlung (also neue CD’s)
Geld zurück.
Wenn Du diese „Schrottware“ nicht nochmal mit nach Hause nehmen willst, muß der Händler Dir den Geld zurückgeben.
Nach meiner Erfahrung reicht häufig schon der deutliche Hinweis auf die Rechtslage (Gewährleistungsanspruch etc.), zur Not der Hinweis auf Einschalten der Verbraucherzentrale, alles möglichst laut und deutlich, aber sachlich, da wo im Laden am meisten andere Kunden stehen.
Kommst Du damit auch nicht weiter, solltest Du dich mal bei Vocatus.de oder Servicewueste.de über diesen Laden beschweren. Und wenn das auch nichts bringt ersparst Du damit möglicherweise Anderen ähnlich schlechte Erfahrungen.
Ist natürlich viel Aufwand für DM 8,50.
Gruß
J.Doe
Also Wandlung bedeutet jedenfalls Aufhebung und Rückabwicklung des Vertrages. Neue CD’s fällt sozusagen unter Nachbesserung (nicht der CD, sondern der vertragl. Leistung).
Mit dem Beweisen ist das so eine Sache. Es gibt aber tatsächlich eine Rechtsprechung in Deutschland, die bei bestimmten Mängel, die typischerweise schon bei der Übergabe vorliegen, prima facie eine Beweislastumkehr annehmen. Ich nehme an, das ist so ein Fall (weiß ich nicht genau), aber grundsätzlich trägt jeder, der etwas behauptet die Beweislast. So jedenfalls die derzeitige Rechtslage.
Gruß
Tom
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