"Bürge/-in übernimmt alle Forderungen einschl. Zinsen und
Kosten bis zur Höhe von 3 monatlichen Netto-Kaltmieten, die
der [NAME DER FIRMA] gegen den/die Mieter [NAME DES MIETERS]
wegen der Wohnung in [STRASSE] gegenwärtig oder zukünftig aus
dem Miet-/Nutzungsverhältnis zustehen, die
selbstschuldnerische Bürgschaft unter Verzicht auf die
Einreden nach §§ 768, 770, 771 und 776 BGB, insbesondere die
Einreden auf Anfechtbarkeit, der Aufrechenbarkeit und der
Vorausklage dergestalt, dass der/die Bürge/-in sich
verpflichtet, auf erstes Anfordern der [NAME DER FIRMA] jeden
fälliggestellten Betrag an die [NAME DER FIRMA] unverzüglich
zu zahlen. Die Bürgschaft erlischt durch Zahlung nicht,
sondern kann wiederholt in Anspruch genommen werden. "
Heisst das, dass der Vermieter jederzeit Geld anfordern kann?
Oder muss der Bürge nur zahlen, FALLS der Mieter, nicht mehr
zahlen kann?
am besten hat mir der beitrag von „der Wohlers“ (einschl. zitat) gefallen. der rest von euch hat einfach keine ahnung, was für den UP ein nachteil ist.
es handelt sich nicht nur um eine selbstschuldnerische bürgschaft, bei der der bürge auf die einrede verzichtet, dass der gläubiger seine ansprüche zuerst gegen den schuldner geltend machen soll, § 773 I Nr. 1 bgb.
es handelt sich um eine bürgschaft auf erstes anfordern , die SEHR GEFÄHRLICH FÜR DEN BÜRGEN werden KANN.
der bürge hat zu zahlen, wenn es der gläubiger verlangt. der gläubiger hat dabei nicht einmal die hauptschuld oder deren fälligkeit darzulegen.
es kommt NICHT darauf an, dass zuerst der hauptschuldner gefragt wird bzw. dieser die miete nicht erbringen kann. auf so ziemlich alle einwendungen hat der bürge hier verzichtet.
ausnahme: offensichtlicher rechtsmissbrauch des gläubigers (tendenz gegen 0%)
erst in einem rückforderungsprozess können einwendungen geltend gemacht werden und wertersatz über § 812 bgb zurückverlangt werden (daneben bleibt nat. die möglichkeit vom mieter regress zu verlangen, solange im innenverhältnis keine schenkung vorliegt)
also noch einmal:
diese bürgschaft ist äußerst gefährlich.
die übernahme ist deshalb grds. auch nur unternehmern (insbes. banken/versicherungen) vorbehalten.
größtes problem ist also, dass der bürge das ausfallrisiko des gläubigers (im rückforderungsprozess) und des mieters (z.b. insolvenz) trägt; ganz zu schweigen davon, dass es immer lästig ist, seinem geld nachzulaufen.
noch ein kleiner leitsatz dazu vom BGH, Urteil vom 2. 4. 1998 - IX ZR 79–97 (Dresden)
2. Ist für den Gläubiger erkennbar, daß der Erklärende mit dem Rechtsinstitut einer Bürgschaft auf erstes Anfordern nicht hinreichend vertraut ist, hat er seinen Vertragspartner umfassend über deren Rechtsfolgen zu belehren; bei Verletzung der Hinweispflicht haftet der Schuldner nur aus einer gewöhnlichen Bürgschaft.
man könnte natürlich noch übrprüfen, ob eine agb vorliegt bzw. ob die vereinbarung bei wohnraum überhaupt zulässig ist etc.
dazu hab’ ich aber keine lust…
quellen: jauernig (2009) Vorbem. § 765 Rn.12; MK (2009) § 765 Rn.98ff.