Gekündigt werden kann ja, wenn der Mieter „seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat“. Was versteht man im Allgemeinen darunter (abgesehen von Zahlungsverzug)?
Ergänzende Frage
Muss der Mieter vor der Kündigung abgemahnt werden?
Die Gründe für eine außerordentliche, fristlose Kündigung des Vermieters ergeben sich aus § 543 und § 569 BGB.
http://dejure.org/gesetze/BGB/543.html
siehe z.B. auch:
erhebliche Vertragsverletzung = vertragswidriger Gebrauch, Zahlungsverzug, Störung des Hausfriedens durch den Mieter
http://www.internetratgeber-recht.de/MietrechtAllgem…
und mit ein paar Beispielen:
http://de.biz.yahoo.com/18052007/336/beleidigung-lae…
Muss der Mieter vor der Kündigung abgemahnt werden?
Gemäß § 543 (3) ist i.A. eine Abmahnung erforderlich; siehe aber auch die dort bestimmten Ausnahmen.
Also, um mal ein Beispiel zu geben.
Angenommen, dem Mieter ist ein 20l-Aquarium ausgelaufen und er merkt das auch recht bald und wischt den Boden trocken. Er rechnet nicht damit, dass Wasserflecke beim Nachbarn unter ihm entstehen, täuscht sich aber in dieser Annahme.
Kann das ein Kündigungsgrund sein oder nicht und wenn ja, muss abgemahnt werden?
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Also, um mal ein Beispiel zu geben.
Angenommen, dem Mieter ist ein 20l-Aquarium ausgelaufen und er
merkt das auch recht bald und wischt den Boden trocken. Er
rechnet nicht damit, dass Wasserflecke beim Nachbarn unter ihm
entstehen, täuscht sich aber in dieser Annahme.
Kann das ein Kündigungsgrund sein oder nicht und wenn ja, muss
abgemahnt werden?
M.E. bei einem einmaligen derartigen Vorkommnis eher nicht und m.E. müsste der Mieter hier schuldhaft bzw. zumindest fahrlässig gehandelt haben.
vgl. im genannten Link: „Ausziehen mussten auch Mieter, die ihre Wohnung mehrmals unter Wasser gesetzt und damit schwere Schäden angerichtet hatten (Landgericht Berlin AZ: 62 S 103/87).“
Das ist aber meine ganz persönliche Meinung - für einen ganz bestimmten Fall müsste man da ggfs. mal bei Mieterverein/Vermieterverein und/oder Rechtsanwalt nachfragen - das letzte Wort hat allerdings ggfs. ein Richter!
Dabei dürfte es z.B. auch darauf ankommen,
- ob der Mieter davon ausgehen durfte, dass es mit Aufwischen getan ist (d.h. dass auf Grund Art/Beschaffenheit des Bodens kein Wasser/Feuchtigkeit in die Baubestandteile gelangt) oder
- ob der (Folge)Schaden irgendwie hätte abgewendet werden können
- ob der Mieter ggfs. seine Anzeigepflicht nach § 536c BGB verletzt hat > „wird eine Maßnahme zum Schutz der Mietsache gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr erforderlich, so hat der Mieter dies dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen“
http://dejure.org/gesetze/BGB/536c.html
Von der Kündigungsfrage abgesehen muss der Mieter als Verursacher natürlich für den von ihm verursachten Schaden aufkommen.
Hallo und danke für Deine Meinung,
- ob der Mieter davon ausgehen durfte, dass es mit Aufwischen
getan ist (d.h. dass auf Grund Art/Beschaffenheit des Bodens
kein Wasser/Feuchtigkeit in die Baubestandteile gelangt) oder- ob der (Folge)Schaden irgendwie hätte abgewendet werden
können- ob der Mieter ggfs. seine Anzeigepflicht nach § 536c BGB
verletzt hat > „wird eine Maßnahme zum Schutz der Mietsache
gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr erforderlich, so hat
der Mieter dies dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen“
http://dejure.org/gesetze/BGB/536c.html
Ja, aber dafür wäre ja auch erforderlich für den Mieter, zu wissen, ob eine solche Maßnahme erforderlich ist.
Wenn der Mieter als Laie von keinen Maßnahmen weiß, die es evtl. gäbe, um eine Gefahr abzuwenden, die seiner Ansicht nach sowieso nicht bestand, sondern davon ausgegangen ist, es sei mit Aufwischen getan,
hat er die Anzeigepflicht ja auch nicht verletzt.
Gruß
binah