Was heißt 'Verzicht auf ordentliche Kündigung'?

Hallo,

in Wohnungsmietverträgen steht wohl gelegentlich, dass man z.B. für ein Jahr auf eine ordentliche Kündigung verzichtet. Was bedeutet das eigentlich, sprich, welche der beiden unten aufgeführten Varianten ist gültig? Als Kündigungsfrist wird 3 Monate angenommen.

Variante 1:
Ich kann die Kündigung erst nach dem vereinbarten Jahr aussprechen,
so dass sich ein Mietverhältnis von mindestens 15 Monaten ergibt.

Variante 2:
Ich kann die Kündigung 3 Monate vor Ablauf des vereinbarten Jahres aussprechen,
so dass sich ein Mietverhältnis von mindestens 12 Monaten ergibt
und ich nach diesem Jahr sofort ausziehen kann.

Danke für Hinweise,
Kristian

Hallo,

z.B. für ein Jahr auf eine ordentliche Kündigung verzichtet.

Variante 1:
Ich kann die Kündigung erst nach dem vereinbarten Jahr
aussprechen,
so dass sich ein Mietverhältnis von mindestens 15
Monaten ergibt.

Sagt eigentlich schon der erste Satz, dass Variante 1 die Richtige ist.
Denn man verzichtet ja ein Jahr lang, die ordentliche Kündigung auszusprechen.

Gruß
Stiefel

Genau das ist der Knackpunkt …

Sagt eigentlich schon der erste Satz, dass Variante 1 die Richtige ist. Denn man verzichtet ja ein Jahr lang, die ordentliche Kündigung auszusprechen.

Genau das ist ja der Knackpunkt hier. Wenn wirklich drin stehen würde, dass man darauf verzichtet, die Kündigung auszusprechen, wäre die Sache klar. Ich habe aber bisher immer nur gelesen, dass man auf die Kündigung verzichtet, und nun weiß ich nicht, ob mit Kündigung das Datum gemeint ist, an dem man die ausspricht oder das, an dem sie wirksam wird. Analytisch betrachtet liegt letzteres näher, gefühlsmäßig ersteres. Aber genau dafür muss es doch eine Definition geben, oder?

Danke,
Kristian

Hallo,

Varante 1 ist zutreffend.

Wäre die Kündigung zum Abschluß des 1. Jahres möglich müßte es ja letztlich im Mietvertrag heißen" Das Mietverhältnis kann erstmals zum Ablauf eines Jahres gekündigt werden.

Gruß Günter

in Wohnungsmietverträgen steht wohl gelegentlich, dass man
z.B. für ein Jahr auf eine ordentliche Kündigung verzichtet.
Was bedeutet das eigentlich, sprich, welche der beiden unten
aufgeführten Varianten ist gültig? Als Kündigungsfrist wird 3
Monate angenommen.

Variante 1:
Ich kann die Kündigung erst nach dem vereinbarten Jahr
aussprechen,
so dass seich ein Mietverhältnis von mindestens 15
Monaten ergibt.

Variante 2:
Ich kann die Kündigung 3 Monate vor Ablauf des
vereinbarten Jahres aussprechen,
so dass sich ein Mietverhältnis von mindestens 12
Monaten ergibt
und ich nach diesem Jahr sofort ausziehen kann.

Danke für Hinweise,
Kristian

Varante 1 ist zutreffend.

Okay, das ist eine Aussage …

Wäre die Kündigung zum Abschluß des 1. Jahres möglich müßte es
ja letztlich im Mietvertrag heißen" Das Mietverhältnis kann
erstmals zum Ablauf eines Jahres gekündigt werden.

… wenn auch nicht robust begründet, denn ohne jetzt ein Krümelkacker werden zu wollen (was bei solchen Sachen aber leider nötig ist, sonst gäbe es dieses Brett nicht), muss ich anmerken, dass es hier nicht um die Variante geht, bei der im Mietvertrag „Das Mietverhältnis kann erstmals zum Ablauf eines Jahres gekündigt werden“ steht, sondern um die von mir eingangs genannte. Sonst hätte ich hier nicht gefragt :wink:

Dein Beitrag ist somit genau genommen keine Antwort auf meine Frage.

Trotzdem danke - es läuft offebar wirklich auf Variante 1 raus.

Kristian

Varante 1 ist zutreffend.

Okay, das ist eine Aussage …

Wäre die Kündigung zum Abschluß des 1. Jahres möglich müßte es
ja letztlich im Mietvertrag heißen" Das Mietverhältnis kann
erstmals zum Ablauf eines Jahres gekündigt werden.

… wenn auch nicht robust begründet, denn ohne jetzt ein
Krümelkacker werden zu wollen (was bei solchen Sachen aber
leider nötig ist, sonst gäbe es dieses Brett nicht), muss ich
anmerken, dass es hier nicht um die Variante geht, bei der im
Mietvertrag „Das Mietverhältnis kann erstmals zum Ablauf eines
Jahres gekündigt werden“ steht, sondern um die von mir
eingangs genannte. Sonst hätte ich hier nicht gefragt :wink:

Dein Beitrag ist somit genau genommen keine Antwort auf meine
Frage.

Trotzdem danke - es läuft offebar wirklich auf Variante 1
raus.

allo,

ich habe Dich zur Variante 2 hier hingewiesen, weil Du eine weitergehende Frage gestellt hast und angemerkt, welche Voraussetzungen sein müßten. Es läuft nicht auf die Variante 1 hinaus, die Variante 1 trifft zu.

Gruss Günter

Hallo Kristian,

bei mir im Mietvertrag steht wörtlich: ‚Für das erste Jahr des Mietverhältnisses verzichten Vermieter und Mieter jedoch gegenseitig auf die Ausübung jedweder ordentlicher Kündigungen.‘

Wenn ich mir den Satz richtig durchlese, so bedeutet für mich als juristischem Laien, daß die ‚Ausübung der Kündigung‘ den Tag darstellt, an dem die Kündigung wirksam wird. Für mich würde dies daher bedeuten, daß ich nach 9 Monaten zum Ablauf der Mietzeit von einem Jahr kündigen kann.

Ich habe meine Whg. am 15.03.2006 bezogen und im Jan. 2007 für den 30.04.2007 gekündigt. Der Kündigung meiner Whg. in einer Wohnanlage wurde stattgegeben, so daß ich zum 30.4.2007 ausziehen konnte. Ich weiss aber auch, daß einem anderen Nachbarn eine ‚vorzeitige‘ Kündigung verwehrt wurde, so daß dieser bei gleichem Wortlaut des Mietvertrages seine 15 Monate ‚absitzen‘ muss.

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Danke für Deine ausführliche Schilderung! Ist ja interessant. Deutet allerdings auch darauf hin, dass Variante 1 die zutreffende ist, denn Dein Beispiel kann natürlich auf Kulanz basieren, was von der Verweigerung beim zweiten Beispiel untermauert wird.

Aber so ist das mit der Juristerei im weitesten Sinne - vieles ist eine Frage der Auslegung :wink:

Kristian