Was heißt 'zur Einkommensteuer veranlagt'?

Hallo,

was genau heißt das?
Dass man die Steuererklärung abgeben muss?
Sprich: wenn man nicht muss, dann ist man nicht zur Einkommensteuer veranlagt, oder!?

Danke,
HOFee

Habe gerade ein bisschen recherchiert: Verheirate mit Steuerklassen III/V werden ja offenbar auf jeden Fall veranlagt, müssen also eine Steuererklärung abgeben.
Gilt das bei der Kombination quasi automatisch? Also auch wenn der Ehepartner mit V eh nur 400.- Euro/Monat verdient hat?

Hallo Hofee,

zur ESt veranlagt ist ein Steuerpflichtiger, wenn für ihn die ESt für eine Periode durch Veranlagung festgesetzt und durch Bescheid bekanntgegeben worden ist.

Was genau ist Deine Frage?

Schöne Grüße

MM

zur ESt veranlagt ist ein Steuerpflichtiger, wenn für ihn die
ESt für eine Periode durch Veranlagung festgesetzt und durch
Bescheid bekanntgegeben worden ist.

Grmpf, genau sowas wollte ich eigentlich nicht hören…

Was genau ist Deine Frage?

Woher weiß man überhaupt, ob man veranlagt ist? Auf dem Formular für die Eigenheimzulage muss man ja z.B. ankreuzen, ob ja oder nein…

Hallo nochmal,

und je konkreter die Frage, desto konkreter kann die Antwort sein:

Woher weiß man überhaupt, ob man veranlagt ist? Auf dem
Formular für die Eigenheimzulage muss man ja z.B. ankreuzen,
ob ja oder nein…

Wenn man für ein Jahr (z.B. 2003, wenn jetzt die EHZ beantragt wird) einen Bescheid über Einkommensteuer erhalten hat, ist man für dieses Jahr zur ESt veranlagt. Wenn man keinen Bescheid erhalten hat, ist man nicht oder noch nicht zur ESt veranlagt worden. (Zur Frage, wann ein ESt-Bescheid als bekanntgegeben gilt, auch wenn der StPfl keinen Bescheid erhalten hat oder dieses behauptet, hier nichts Ausführlicheres, das ist ein Kapitel für sich, das hier wohl nicht so sehr interessiert). Dass man nicht oder noch nicht veranlagt worden ist, kann der Fall sein, wenn man keine Steuererklärung abgeben muss oder wenn man wegen Fristverlängerung erst später eine abgeben muss.

Eine Veranlagung von Arbeitnehmern zur ESt wird nur durchgeführt, wenn diese eine ESt-Erklärung vorlegen (sog. Antragsveranlagung) oder wenn einer der etwa zehn Sachverhalte vorliegt, die in § 46(2) EStG genannt sind. Die wichtigsten:

  • einkommensteuerpflichtige Einkünfte, die nicht dem LStAbzug unterliegen (also z.B. Vermietung, Gewerbebetrieb etc.), von jeweils mehr als 410€
  • Arbeitslohn gleichzeitig von mehreren Arbeitgebern
  • wenn bei Ehegatten einem die LSt nach Klasse V oder nach Klasse VI einbehalten worden ist
  • wenn ein Freibetrag auf der LSt-Karte eingetragen worden ist
  • wenn Bezüge für mehrere Jahre abgerechnet worden sind
  • wenn nach Auflösung der Ehe durch Tod, Scheidung oder Aufhebung gelöst worden ist und wenigstens einer von zwei Ehegatten im gleichen Jahr wieder geheiratet hat

Die anderen lasse ich weg und empfehle den Originaltext.

Schöne Grüße

MM

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Vielen herzlichen Dank.

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