Was ist aufs Stammkapital anrechenbar?

Liebe Community,

ein Freund (es ist wirklich ein Freund :smile:gründet demnächst eine UG und finanziert dies größtenteils aus einem Förderdarlehen. Er muss jedoch zunächst die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) mit 1 Euro gründen und bekommt erst dann das Darlehen ausgezahlt. Nun möchte er natürlich nicht mit 1 EUR Stammkapital gründen, sondern dieses möglichst schnell aufstocken.

Frage 1: Wie geht er hier am besten vor?

Dadurch, dass er den Darlehensbetrag nun nicht vor Gründung erhält, sondern erst nach dieser, ist es natürlich nicht möglich, diesen Betrag in gesamter Höhe auf das Stammkapital anzurechnen. Die Dame vom Förderer meinte, nur aktivierbare Positionen können dies.

Frage 2: Was genau sind aktivierbare Postitionen in einer Bilanz. Alle Positionen des Anlagevermögens?

Frage 3: Könnt Ihr Beispiele für aktivierbare Positionen geben und zählen folgende dazu?

  • Lizenzgebühr für alleiniges Vertriebsrecht
  • Mietkaution
  • Kaution, als Rücklage für Transportmehrkosten seitens des Lieferanten (z.B. bei Nichteinhaltung der Mindesbestellmenge)
  • BGA
  • Barvermögen

Letzteres irritiert mich am meisten, denn wenn ich eine GmbH gründe, muss ich ja bei Anmeldung im Handelsregister die Stammeinlage vorweisen (die auf das Konto eingezahlt wurde). Was ich danach mit den
25.000 Eur mache, bzw. ob ich diese ausschließlich für immaterielle Güter nutze, interessiert in dem Moment doch nicht.

Schon mal im Vorfeld vielen Dank für die Mühe und einen schönen Abend.

Frage 1: Wie geht er hier am besten vor?

In der er die UG nicht mit 1 € Stammkapital sondern mit mehr gründet. Ist auch sinnvoll, denn sonst ist die UG 2 Minuten nach Gründung im Prinzip schon zahlungsunfähig (Gründungskosten)

Frage 2: Was genau sind aktivierbare Postitionen in einer
Bilanz. Alle Positionen des Anlagevermögens?

Ja

Na, Zahlungsunfähigkeit ist etwas weitgehend…schlißlich bekommt sie doch direkt ein Darlehen. Aber Überschuldung wäre ein relevantes Problem und dann müßte der Gesellschafter ggf. eingreifen mit einer Patronatserklärung etc. . Dann nützt ihm die Haftungsbgegrenzung auch nicht viel.

Theoretisch kann man das gezeichnete Kapital mit allen möglichen Vermögensgegenständen aufstocken (Forderungen, Büromöbel, Pkw , Markenrecht, Patente etc…).Das ist dann aber eine Sachkapitalerhöhung und die löst erheblichen Formzwang aus. Da sich böse Menschen z. B. einfach so Forderungen ausdenken könnten, ist eine Prüfung der Werthaltigkeit solcher Einlagen vorgesehen. Das kostet.

Deswegen halte ich das bei einer UG für keine wirklich gute Idee.

Meine Frage wäre…muß es denn eine Gesellschaft mit Haftungsbeschränkung sein? Kann er nicht als e. K. anfangen und nachher umwandeln? Die Haftungsbeschränkung bringt nur was, wenn man mit erheblichen Lieferantenverbindlichkeiten oder Haftung gegenüber Kunden rechnen muß.