Was ist Banksteuerbescheinigung die Ersatzbemessungsgrundlage

Ersatzbemessungsgrundlage im Sinne
des § 43a Abs. 2 Satz 7, 10, 13 und 14 EStG
nach Teilfreistellung und im Sinne
des § 56 Abs. 3 Satz 4 InvStG 2018,

können das bei ausländischen thesaurierenden Fonds
die „jährlichen ausschüttungsgleichen Erträge“ sein, auf die teilweise Steuern erhoben werden können?

Hallo!

Man trägt einfach in das Formular das ein, was die Bank oder Depotstelle bescheinigt.

Wenn man ausländische Depots und Fonds hat und deswegen nur Papiermüll erhält, der keine vernünftigen Angaben für die Steuererklärung enthält, dann gute Nacht, ohne erheblichen Aufwand läßt sich das meistens nicht vernünftig ermitteln. Am Ende hat man auch noch Fremdwährung, das ist dann wirklich Hölle pur.

43a Abs. 2 Satz 7 regelt Fälle, bei denen die Anschaffungskosten irgendwelcher Wertpapiere nicht mehr ermittelbar sind, Satz 10 regelt Fälle von Wertpapieren ohne festgestellten Börsenkurs, 13 genauso und 14 gilt für Altwertpapiere von vor 1994. Das InvestStG verweist auf den Rücknahmepreis oder den Börsenkurs.

Schöne Grüße!

Vielen Dank, nurMITlesen!
Ja, man übeträgt das, was im Formular der Bank steht und legt das Formular auch der Steuerklärung bei, so hoffe ich es auch, dass dann alles richtig ist.

Nur fehlen auf dem von der Bank übermittelten Formular diese „ausschüttungsgleichen Erträge“, die im Einzelnen darüber entscheiden, ob keine, geringe oder etwas höhere Steuern (= Steuer-Vorauszahlungen, sofern die Beträge eines Freistellungauftrags für andere steuerpflichtige Einkünfte schon „verbraucht“ sind) gezahlt werden müssen.
Ich wollte das nur verstehen, auch wenn bis jetzt alles richtig gemacht, also übertragen wurde.