Was ist bei einer Untervermietung zu beachten?

Liebe/-r Experte/-in,

wir sind wegen Eigenbedarf gekündigt worden und haben mittlerweile eine neue Wohnung in Aussicht. Nachteil für uns: die Vermieter wollen die 3ZKB zusammen mit einem Zimmer im Keller (plus WC gegenüber) vermieten. Für uns wäre es als zusätzliche Stellfläche/Gästeraum ebenfalls interessant, aber die Gesamtmiete dann zu teuer. Ich könnte mir vorstellen, langfristig darin selbständig zu arbeiten (mit Massagen, Farbtherapie), aber bis ich mal damit Geld verdiene, wird es noch dauern. Die Überlegung ist nun: entweder unterzuvermieten, evtl. als Büro oder Lagerraum (für einen Wohnraum ist es wegen fehlender Dusche nicht ideal) oder es als Behandlungsraum mit jemanden zu teilen. Macht es einen Unterschied, ob darin z.B. ein Student wohnt oder ein Heilpraktiker/Kosmetikerin arbeitet? Ob wir es komplett untervermieten oder nur tage/stundenweise, evtl. auch an verschiedene Leute? Benötigen wir eine spezielle (Rechtschutz-)Versicherung?
Jemand meinte, wir dürften den Raum selbst nicht mehr nutzen, wenn er untervermietet wäre. Es gibt doch aber Viele, die sich einen Raum teilen (für Kurse, Vorträge, Behandlungen)…wird das dann einfach nur anders benannt?
Lange Rede, kurzer Sinn: reicht es aus, wenn die Vermieter einfach zustimmen (so in etwa: wir gestatten Fam. X das Souterain-Zimmer bei Bedarf unterzuvermieten)?

Herzlichen Dank im Voraus! Stefanie

Hallo aus Bernburg,

  1. was sie vorhaben ist verständlich aber noch alles sehr neblig. Auch einen Untermieter muss der Vermieter zustimmen und kann diesen ablehnen.
  2. es ist ein gewaltiger Unterschied ob dort ein Student wohnt oder die Räume gewerblich genutzt werden. Das betrifft speziell die Kündigungsfristen, die Betriebs- und Nebenkostenabrechnungen und wie richtig erkannt die Versicherungen
    Nutzen sie den Raum gewerrblich kann dies jeder Zeit vom Vermieter gekündigt werden und dann müsstensie die Miete dafür selbst tragen.

LG aus Bernburg

Hallo Stefanie,
natürlich brauchst Du die Zustimmung des Vermieters, wenn Du untervermieten möchtest. Außerdem ist es nicht so einfach den Raum einfach gewerblich zu nutzen, wenn er bisher nicht als solches genutzt wurde. Denn dann muss ein Antrag beim Bauordnungsamt gestellt werden, welches dann ggf. Auflagen erteilt. Grundsätzlich fährst Du am Besten,wenn Du untervermieten kannst… Hoffe ich konnte ein wenig helfen. Chris

Der Vermieter muß immer der Person und dem Zweck der Untervermietung zustimmen. Also Herrn Meier zum Wohnen oder Frau Müller für Gewerbe. Sinn ist, daß der V. ja etwas gegen die spezielle Person oder das spezielle Gewerbe (z.B. Puff) haben könnte.

Hallo Stefanie,
einfach Zusatz zum bestehenden Mietvertrag aufnehmen,das Untervermietung,auch gewerbliche, gestattet ist.Wie Ihr dann den Raum nutzt ist Eure Sache.Allerdings gibt es rechtliche Unterschiede zwischen Wohnraumvermietung und gewerblicher Nutzung.Damit kenne ich mich leider nicht aus.

MfG

Michback

Vielen lieben Dank für all eure Rückmeldungen, wobei die Antwort von Michback mir die meiste Hoffnung gibt :wink:

Hallo Moonlight99.

Ich könnte mir vorstellen,
langfristig darin selbständig zu arbeiten (mit Massagen,
Farbtherapie), aber bis ich mal damit Geld verdiene, wird es
noch dauern.

Dann musst du auf jeden Fall vorher abklären, ob der Vermieter einer gewerblichen Nutzung zustimmt.

Die Überlegung ist nun: entweder
unterzuvermieten, evtl. als Büro oder Lagerraum (für einen
Wohnraum ist es wegen fehlender Dusche nicht ideal)

Auch zur Untervermietung benötigst du die Zustimmung des Vermieters

oder es
als Behandlungsraum mit jemanden zu teilen.

Dann brauchst du es nicht unterzuvermieten. Du nimmst dann eine Nutzungsentschädigung und lässt das ganz normal als Einnahme über die Bücher laufen.

nur tage/stundenweise, evtl. auch an
verschiedene Leute?

Das entspricht dann schon eher einem Stundenhotel, Ferienwohnung. Hierfür bräuchte der Vermieter eine spezielle Genehmgigung.

Benötigen wir eine spezielle
(Rechtschutz-)Versicherung?

Ich weiß nicht, ob man so etwas absichern kann.

Jemand meinte, wir dürften den Raum selbst nicht mehr nutzen,
wenn er untervermietet wäre.

Das ist richtig.

Es gibt doch aber Viele, die sich
einen Raum teilen (für Kurse, Vorträge, Behandlungen)…wird
das dann einfach nur anders benannt?

dann wird nicht untervermietet, sondern nur eine Nutzungsentschädigung gezahlt.

Lange Rede, kurzer Sinn: reicht es aus, wenn die Vermieter
einfach zustimmen (so in etwa: wir gestatten Fam. X das
Souterain-Zimmer bei Bedarf unterzuvermieten)?

Nein, der Vermieter muss den Untermieter kennen: Name, Anschrift etc.

Schönen Gruß
Lendzy

Danke Lendzy,
das war mit Abstand die hilfreichste Antwort bisher! Selbst ein Anwalt sagte nichts bezüglich des Nutzungsentschädigung"!
Liebe Grüße

Sie müssen in jedem Fall zuvor das schriftliche Einverständnis des Vermieters einholen.

Gleichzeitig muss der Vermieter sich auch mit einer evtl. gewerblichen Untervermietung einverstanden erklären.

Wie sie dann das Untermietverhältnis ausgestalten (gleichzeitige Nutzung oder Zimmer separat, Mitbenutzung, etc), bleibt ihnen überlassen.

Hallo,

die Zustimmung des Vermieters zur Untervermietung reicht aus, Sie müssen aber beachten, dass der Vermieter ausdrücklich der „GEWERBLICHEN“ Untervermietung zustimmt.

Alles Gute für die hoffentlich schöne neue Wohnung

Hallo Stefanie, bitte entschuldigen Sie, dass ich bisher nicht geantwortet habe. Leider war ich aus gesundheitl.Gründen (plötzlicher, stationärer Aufenthalt) nicht dazu in der Lage.
Bitte lassen Sie mich wissen, ob Ihre Frage genügend beantwortet wurde od. ob Sie meine Antwort noch wünschen.
Danke für Ihr Verständnis.
MfG Waldi64

Vielen Dank für die Rückmeldung! Hoffe, es geht Ihnen soweit besser?
Ich bekam schon einige gute Antworten (soweit ich das beurteilen kann), bin dennoch dankbar über Ihre Meinung/Ihr Wissen, wenn Sie die Zeit und Kraft hierfür haben. Wichtig war mir der Begriff (im Gegensatz zur Untervermietung) „Nutzungsvereinbarung“, was meinen Sie?

Viele Grüße, Stefanie

Hallo,
möglich ist fast alles, vorausgesetzt, der Vermieter stimmt Ihrem Konzept vollinhaltlich zu. Was Sie dann alles mit den Räumen außerhalb der eigentlichen Wohnung machen müssen Sie schriftlich eindeutig fixieren und mit dem Vermieter schriftlich vereinbaren. In den Details liegt der Hase im Pfeffer, wenn der Vermieter Ihnen dann womöglich Schwierigkeiten macht, etwa bei häufigem Besuch Fremder im Haus usw.usf.
Es beinhaltet ein nicht überschaubares Streitpotential; meine Erfahrungen sind nicht die Besten, am Anfang ist alles gut und schön aber dann …
Gruß suver

Hallo Frau Stephanie, heute möchte ich nun kurz noch einmal auf Ihre Fragen zurück kommen. Es ist ein großer!! Unterschied, ob man einen Student oder eine KOsmetikerin z.B. einmietet, denn für Gewerbetriebende ist Einiges anders. Dort müssen die Räume als solche (Gewerbe) beim Finanzamt gemeldet sein, da diese Kosten insgesamt f.Grundstück dann höher werden usw. Müll muß gesondert berechnet werden, es gibt da viel zu beachten. Grundsätzlich kann natürlich nur einer den Raum/Räume vertraglich bindend festlegen und dann ian X/Y/Z oder wer auch immer das nutzen möchte, als Tagesnutzung usw. festlegen. Der Eigentümer jedoch benötigt einen vertraglich festen Ansprechpartner und das wären in dem Fall-Sie. Der Eigentümer muß auch nicht diesen Untervermeitungen -egal welcher Art- zustimmen, denn es ist sein Objekt. Dort ist zu empfehlen, sich eine Genehmigung in schriftl.Form geben zu lassen.
Alles Gute für Ihre Entscheidung wünscht
Waldi 64