Hallo!
Ich habe gestern eine Reportage über Reisen un deren Folgen im Fernsehen gesehen. Unter anderem ging es um das Montrealer Übereinkommen, ich habe allerdings dort gerade erst eingeschaltet und nur die Hälfte mitbekommen. Was ist das Montrealer Übereinkommen? Danke für ihre Hilfe.
Guten Tag Zerhusen,
bis vor zwei Minuten wusste ich die Antwort auf Ihre Frage auch nicht, aber dank Wikipedia bin ich nun ein kleines Stückchen schlauer:
http://de.wikipedia.org/wiki/Montrealer_%C3%9Cberein…
Schönen Gruß,
Thorsten Fröhling
Das Montrealer Übereinkommen - MÜ - (eigentlich: Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr) regelt Haftungsfragen im internationalen zivilen Luftverkehr, d.h. sowohl Fragen des Gütertransports als auch Fragen der Personenbeförderung. Das Montrealer Übereinkommen wurde am 28. Mai 1999 unterzeichnet. Kern dieser Übereinkunft war die Modernisierung der rechtlichen Vorgaben bei einer Luftbeförderung. Dabei ging es vor allem um die Haftung des vertraglichen Luftfrachtführers für Schäden, die während eines Fluges an Personen, Gepäck oder Fracht entstehen. Seit 2004 ist das Montrealer Übereinkommen auch in Deutschland und Österreich in Kraft. In der Schweiz ist dies seit 2005 der Fall. Es löste das seit 1929 geltende Warschauer Abkommen über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (WA) ab (vgl. aber Anmerkung unten unter „Anwendungsbereich“).
Das MÜ ist in arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist (letzter Absatz des Übereinkommens). Dies bedeutet aber auch, dass die deutsche Übersetzung keine verbindliche Fassung des Vertrages darstellt.
Inhaltsverzeichnis [Verbergen]
1 Anwendungsbereich
2 Personenschäden
3 Verspätungsschäden
4 Sachschäden
5 Besonderheiten
6 Siehe auch
7 Einzelnachweise
8 Literatur
9 Weblinks
Anwendungsbereich [Bearbeiten]Das Abkommen gilt für jede internationale Beförderung von Personen, Reisegepäck oder Gütern, die durch Luftfahrzeuge gegen Entgelt erfolgt. Es gilt auch für unentgeltliche Beförderung durch Luftfahrzeuge, wenn sie von einem Luftfahrtunternehmen ausgeführt werden.
Anmerkung: Da nicht alle Staaten der Erde Vertragsstaaten des Montrealer Übereinkommens (MÜ) sind, ist im Einzelfall zu prüfen, ob nicht doch noch auf die konkrete Beförderung das alte Warschauer Abkommen (WA) von 1929/1955, das Zusatzabkommen von Guadalajara zum Warschauer Abkommen (ZAG) oder einer der anderen völkerrechtlichen Verträge auf die konkrete Beförderung Anwendung findet. Das Verhältnis des MÜ zu diesen Abkommen regelt Art. 55 MÜ. Bei der ICAO kann der aktuelle Stand der Mitglieder der einzelnen internationalen Luftbeförderungs-Verträge nachgefragt werden.
Personenschäden [Bearbeiten]Bis zu einem Höchstbetrag von 113.100 Sonderziehungsrechten pro Fluggast besteht eine verschuldensunabhängige Haftung (Anmerkung: Anhebung der Haftungshöchstgrenze von 100.000 auf 113.100 SZR im Jahre 2009 nach Art.24 MÜ)[1][2]. Für den darüber hinausgehenden Schaden besteht eine unbegrenzte Haftung des Luftfrachtführers für vermutetes Verschulden. Der Luftfrachtführer kann einer unbegrenzten Haftung nur entgehen, wenn er nachweist, dass sein Verhalten nicht zum Schadenseintritt beigetragen hat (Art.17 Abs.1 und Art.21 MÜ).
Verspätungsschäden [Bearbeiten]Für Schäden durch Verspätung bei der Beförderung von Personen haftet der Luftfrachtführer aus vermutetem Verschulden bis zu einem Betrag von 4.694 Sonderziehungsrechten je Reisendem (Art.19 und Art.22 Abs.1 MÜ) (Anmerkung: Anhebung der Haftungshöchstgrenze von 4.150 auf 4.694 SZR im Jahre 2009 nach Art.24 MÜ).
Bei der Beförderung von Reisegepäck haftet der Luftfrachtführer bei Verspätung bis zu einem Betrag von 1.131 SZR (Art.19 und Art.22 Abs.2 MÜ) (Anmerkung: Anhebung der Haftungshöchstgrenze von 1.000 auf 1.131 SZR im Jahre 2009 nach Art. 24 MÜ).
Die Begrenzungen nach Art.22 Abs.1 oder Abs.2 MÜ entfallen, wenn der Geschädigte nachweisen kann, dass der Schaden durch Vorsatz oder Leichtfertigkeit des Luftfrachtführers herbeigeführt wurde (Art.22 Abs.5 MÜ). Um der Haftung nach Art.22 Abs.1 oder Abs.2 MÜ zu entgehen, muss der Luftfrachtführer nachweisen, alle zumutbaren Maßnahmen zur Verspätungsvermeidung getroffen zu haben oder dass es ihm nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.
Die Haftungshöchstgrenze Verspätung beim Gütertransport beträgt nach Art.19 und 22 Abs.3 MÜ nunmehr 19 SZR je Kilogramm des Gesamtgewichts der unmittelbar betroffenen Frachtstücke (Anmerkung: Anhebung der Haftungshöchstgrenze von 17 auf 19 SZR im Jahre 2009 nach Art.24 MÜ).
Sachschäden [Bearbeiten]Die Haftungshöchstgrenze für Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von Reisegepäck beträgt 1.131 SZR je Reisendem (Art.17 Abs.2-4 und Art.22 Abs.2 MÜ) (Anmerkung: Anhebung der Haftungshöchstgrenze von 1.000 auf 1.131 SZR im Jahre 2009 nach Art. 24 MÜ). Für Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck haftet das Luftfahrtunternehmen verschuldensunabhängig (außer der Schaden ist auf die Eigenart des Reisegepäcks oder einem ihm innewohnenden Mangel zurückzuführen). Die Haftungsgrenze für Reisegepäck entfällt, wenn der Passagier nachweisen kann, dass der Schaden durch Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Luftfrachtführers herbeigeführt wurde.
Die Haftungshöchstgrenze für Zerstörung, Verlust, Beschädigung und Verspätung beim Gütertransport beträgt nach Art.18 und Art.22 Abs.3 MÜ nunmehr 19 SZR je Kilogramm des Gesamtgewichts der unmittelbar betroffenen Frachtstücke (Anmerkung: Anhebung der Haftungshöchstgrenze von 17 auf 19 SZR im Jahre 2009 nach Art 24 MÜ).
Besonderheiten [Bearbeiten]Vollständige oder teilweise Haftungsbefreiung ist möglich, wenn der Luftfrachtführer nachweist, dass die Person, die den Schadenersatzanspruch erhebt, oder ihr Rechtsvorgänger den Schaden durch eine unrechtmäßige Handlung oder Unterlassung, sei es auch nur fahrlässig, verursacht oder dazu beigetragen hat, und diese Handlung oder Unterlassung den Schaden verursacht oder dazu beigetragen hat (Art.20 MÜ).
Die Haftungshöchstgrenzen gelten auch bei Vorsatz und Leichtfertigkeit/ Grobem Verschulden des Schädigers oder seiner Leute (Anm.: anders als bei den anderen internationalen Verträgen zur grenzüberschreitenden Beförderung: CMR für den internationalen Straßengüterverkehr, CMNI für den internationalen Transport auf Binnenschiffen und COTIF für den internationalen Transport auf Eisenbahnen]. Allerdings kann die Haftungshöchstgrenze des MÜ durch Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien angehoben werden (Art.25 MÜ).
Im Gegensatz zu den anderen bestehenden internationalen Beförderungsabkommen (s.o.) können beim MÜ die Haftungshöchstbeträge angepasst werden, ohne dabei gleich den ganzen Vertrag neu verhandeln zu müssen (Art.24 MÜ). Die letzte Anpassung erfolgte 2009.
Das Montrealer Übereinkommen (MÜ) regelt seit dem 28. Juni 2004 die Ansprüche von Fluggästen bei Verspätung von Reisenden und Gepäck und dem Verlust oder der Beschädigung von Gepäck. Das MÜ gilt für jede internationale Beförderung von Personen durch ein Luftfahrzeug, wenn Abgangs- und Bestimmungsort in den Hoheitsgebieten zweier Vertragsstaaten liegen. Zu den Unterzeichnerstaaten zählen unter anderem die Länder der Europäischen Union, die USA, Japan und Australien.
Ob in Ihrem Fall das Montrealer Übereinkommen anzuwenden ist, richtet sich danach, ob Abgangsort und Bestimmungsort Ihres Fluges in den Hoheitsgebieten von zwei Vertragsstaaten liegen. Ob die jeweiligen Länder das Abkommen unterzeichnet haben, können Sie hier (pdf, 50 kB) einsehen.
Die Verordnung (EG) 889/2002 ratifiziert das Montrealer Übereinkommen auf europäischer Ebene. Der Geltungsbereich wird auf Beförderungen im Luftverkehr innerhalb eines einzelnen Mitgliedsstaates ausgeweitet. Somit unterliegen Inlandsflüge innerhalb der Gemeinschaft ebenfalls dem Montrealer Übereinkommen, auch wenn sie das Merkmal der internationalen Beförderung nicht erfüllen.
Das Warschauer Abkommen wird auf unbestimmte Zeit weiter neben dem Montrealer Übereinkommen bestehen, bis alle Vertragsparteien des Ersteren das Montrealer Übereinkommen unterzeichnet haben.
Ich kann nur auf eine andere website verweisen:
http://www.schlichtungsstelle-mobilitaet.org/montrea…
jetzt bin ich auch schlauer
Grüße
Hallo von Zerhusen,
schauen Sie sich diesen Artikel an. http://de.wikipedia.org/wiki/Montrealer_Abkommen
Gruß
htp://www.kofferworld.de
Dann will ich mal ganz ehrlich sein - ich habe keine Ahnung. Aber im Internet bin ich ein wenig fündig geworden:
http://www.schlichtungsstelle-mobilitaet.org/montrea…
http://de.wikipedia.org/wiki/Montreal-Protokoll
Volker Drescher