Was ist der Nachlass wenn ein Ehegatte verstirbt?

Hallo Zusammen,

Sofern kein Testament vorliegt erbt ein Ehegatte ja 25% des Nachlasses, außerdem erhält er/sie, wenn die Ehegatten den Güterstand der Zugewinngemeinschaft hatten, weitere 25% des Nachlasses, insgesamt beträgt der Erteil des Ehegatten somit 50% des Nachlasses. Die andere Hälfte würde sich auf die Kinder verteilen - korrekt, oder?

Aber nun zu meiner eigentlichen Frage: Was ist überhaupt der Nachlass des verstorbenen Ehegatten? Nehmen wir mal an die Eheleute hätten als bitterarme Kirchenmäuse geheiratet und auch selbst nichts geerbt. Das gesamte gemeinsame Vermögen wäre dann Zugewinn - oder? Das hieße dann aber, der Nachlass wäre auch nur 50% des gemeinsamen Vermögens. Für die Kinder stände somit 25% des elterlichen Vermögens zur Verteilung an.

Ist das korrekt, oder mache ich einen Denkfehler?

Und wo wir gerade dabei sind: Wann verjährt eigentlich ein Anspruch auf das Erbe? Oft ist es ja so, daß der überlebende Ehegatte erst mal weiter über das ganze Vermögen verfügt. Die Kinder wollen z.B. Ihrer Mutter/Vater keine Scherereien machen. Nach 10 Jahren kommt es aber zum Zerwürfnis und ein Kind sagt: Jetzt will ich meinen Erbteil haben - geht das, oder ist es dann zu spät?

Danke für kompetente Aufklärung!

Für die gesetzliche Erbfolge ohne Testament ist das korrekt.
Diese muss aber durch einen Erbschein nachgewiesen werden der beim Nachlaßgericht beantragt werden muss. Erst mit dem Erbschein können die Erben alle Rechts- und Bankgeschäfte tätigen.
Damit bilden die Erben eine sogen. Erbengemeinschaft und diese unterliegt grundsätzlich nicht der Verjährung.
Hier:
https://www.anwalt.org/erbengemeinschaft/ sehr ausführliches zu dem Thema. ramses90

Du machst insoweit einen Denkfehler, als dass der Zugewinn nicht komplett in die Erbmasse fällt, sondern sich beim pauschalen Zugewinnausgleich natürlich die 25% auf den Nachlass des Erblassers beziehen. D.h. der eigene Zugewinn des überlebenden Ehegatten ist da schon mal ebenfalls pauschal außen vor.

Zudem gibt es für den überlebenden Ehegatten auch die Möglichkeit statt dem pauschalen Zugewinnausgleich einen konkreten Zugewinnausgleich zu verlangen, wenn er dafür das Erbe ausschlägt. Das ist dann interessant, wenn wie in deinem Fall der Nachlass weit überwiegend in der Ehe erworben wurde, also Zugewinn darstellt, und der Erblasser derjenige war, der z.B. als Alleinverdiener und alleiniger Eigentümer von bedeutenden Werten war.

Ob man mit dieser Variante unter dem Strich besser fährt, muss man im konkreten Einzelfall berechnen.

Danke Ramses!

Aber unterliegt die Beantragung des Erbscheines denn einer Frist?

Danke Wiz!

Aber irgenwie kann ich Dir nicht ganz folgen. Weiß ob ich Dich nicht richtig verstanden habe. Vielleicht bist Du so nett und siehst Dir mal folgendes Beispieles an - und korrigierst mich ggf.:

Kein Testament, Zugewinngemeinschaft, liquides Vermögen, keine Störung:

a) Vermögen der Eheleute bei Heirat: 0,00 EUR
b) Vermögen der der Eheleute bei Tod des Ehegatten 1: 100.000 EUR
c) Zugewinn: 100.000 EUR
d) Nachlass des Ehegatten 1: 50.000 EUR
e) Zugewinnausgleich für Ehgatte 2 aus d): 12.500 EUR
f) Erbteil des Ehgatten 2 aus d): 12.500 EUR
g) Vermögen des Ehegatten 2 nach Abschluss der Erbauseinandersetzung.: 75.000 EUR
g) Erbteil der Kinder aus d): 25.000 EUR

Korrekt? Wenn nicht, bitte korrigieren.
Vielen Dank!

Nein, ist an keine Frist gebunden:
http://www.erbengemeinschaft-erbenhaftung.de/erbschein-beantragen-frist.html ramses90

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Das kann man so nicht rechnen, weil es keinen gemeinsamen Zugewinn gibt, sondern sich der Zugewinn pro Ehegatte errechnet. Und darüber kommt man dann zur Differenz der beiden Zugewinne, die dann entweder pauschal über das zusätzliche Viertel oder auf Antrag (nach Ausschlagung des Erbes) konkret auszugleichen ist.

Natürlich kann sich der Zugewinn auf beiden Seiten ähnlich darstellen, also jeder rund die Hälfte des Zugewinns erworben haben. Aber genau das ist ja auch der Grund für die pauschale Lösung. Dann musst Du den von dir als gemeinsam angegebenen Zugewinn aber halbieren, und nur die eine Hälfte geht dann mit in den Nachlass des Erstversterbenden mit ein, und wir dann mit dem zusätzlichen Viertel pauschal abgerechnet.