Hallo,
um eine richtige Antwort zu erhalten, solltest Du zunächst mal schreiben, ob Du ein Bundes- oder Landesbeamter bist und in letzterem Fall auch das Bundesland angeben! Die 200 EUR sind nämlich für NRW in A13 ein wenig „wenig“ 
Grundsätzlich sind zwei „Grenzen“ zu unterscheiden! Die Bezeichnung „Selbstbehalt“ bedeutet (in NRW), dass Du diesen Betrag von der Beihilfezahlung der beihilfefähigen Aufwendungen jedes Jahr nicht bekommst! Soll heißen: Du bleibst jedes Jahr auf 200 EUR „sitzen“, und das nicht etwa anhand der Rechnungshöhe ermittelt, sondern von dem deutlich geringeren Betrag, den die Beihilfe zahlt!
In Deinem Beispiel liegst Du also völlig richtig, wenn die 210 EUR vollständig beihilfefähig sind. Bei der nächsten Rechnung wiederholt sich das Spielchen dann mit dem Rest der 200 EUR, also bekommst du dann die Zahlung um 95 EUR gekürzt. Erst danach bekommst Du den beihilfefähigen Anteil vollständig erstattet.
Eine zweite Grenze ist die Antragsgrenze! In einer Vielzahl der Kommunen NRWs kannst Du Aufwendungen unter 200 EUR nicht einzeln einreichen! Mit einer Ausnahme: es droht die Verjährung… hier sind also zunächst mal Rechnungen bis zu dieser Höhe zu sammeln, bevor man überhaupt einen Beihilfeantrag stellen kann. Und das jedesmal und bei jedem Antrag! Du kannst also übers Jahr verteilt nicht etwa fünf mal einen Antrag über je 40 EUR einreichen, sondern musst das zunächst sammeln, bis die Summe von 200 EUR erreicht ist.
Du siehst also, dass die Sache nicht ganz so einfach ist
Es empfiehlt sich im übrigen auch, den gesetzlich Krankenversicherten Lebensabschnittsgefährten oder Verwandten seines Vertrauens in dieses Abrechnungswirrwarr einzuführen, da man ggf. mal recht schnell durch Unfall o.ä. derart schwer erkranken kann, dass man dann ggf. nicht mehr dazu in der Lage ist.
Gruß vom
Schnabel