Was ist der Selbstbehalt bei der Beihilfe?

Hallo,

ich habe schon viel im Internet geschaut und eigentlich ist der Selbstbehalt ja erklärt, aber ich verstehe ihn trotzdem nicht. Ich habe gelesen, dass ein Beihilfeberechtigter (A13) einen Selbstbehalt von 200,00 € hat. Dabei steht:

„Die errechnete Beihilfe je Kalenderjahr, in welchem die Aufwendungen entstanden sind, wird um einen Selbstbehalt gekürzt, der nach sozialen Gesichtspunkten festgelegt ist:“

Ich habe jetzt eine Zahnarztrechnung (Röntgen, Untersuchung, Zahnreinigung,…) von 210 €. Von der Beihilfe bekomme ich die Hälfte, also 105 € und unter Berücksichtigung des Selbstbehalts gar nichts oder wie?

Liebe Grüße
Planck

Hallo Planck,

eine etwas merkwürdige Frage für einen A13er. Da sollten doch schon genug Dienstjahre mit entsprechenden Erfahrungen vorliegen.

Also der „Selbstbehalt“ bedeutet, dass von allen Beträgen, die Dir im Kalenderjahr von der Beihilfe erstattet werden, 200 € nicht ausgezahlt werden.

Beispiel:
Im Jahr 2016 wurden Rechnungen mit einem Gesamtbetrag von 1.000 € eingereicht. Hiervon sind 50%, also 500 €, beihilfefähig. Davon werden 200 € Selbstbehalt einbehalten und nur 300 € ausgezahlt.

In der Praxis sieht das so aus, dass die Beihilfestelle von allem im Jahr eingereichten Rechnungen die ersten 200 € Beihilfe im Kalenderjahr nicht auszahlt.

Ich hoffe das hilft Dir weiter.

Dein
Ebenezer

Danke für die Antwort. Solange bin ich noch gar nicht im Geschäft und zum Glück auch echt selten so krank, dass ich zum Arzt gehe. Das ist auch meine erste Rechnung, die ich 2016 einreiche.

Ich würde ja nicht mal 200 € erstattet bekommen und wenn dann der Selbstbehalt von 200 € einbehalten wird, dann bekomme ich gar nichts?! So würde ich deine Erklärung verstehen oder gibt es eine andere Regelung bei Beträgen, die unter dem Selbstbehalt liegen?

Hallo,

ja, korrekt, Von der 210-Euro-Rechnung wird nichts erstattet. Bei der nächsten Rechnung inm gleichen Kalenderjahr werden dann noch 95 Euro von der Erstattung abgezogen.

Gruß
RHW

Ja, richtig. Deshalb sammeln die meisten Beamten Ihre Belege und reichen sie zwei oder dreimal im Jahr ein, wenn es sich halt lohnt.

Wichtig ist, dass die Belege nach Kalenderjahren getrennt eingereicht werden: Du kannst Belege die in 2016 entstanden sind, nicht auf den Selbstbehalt für 2017 anrechnen lassen.

Theoretisch ist es aber möglich sich die nicht ersetzen Beträge als außergewöhnliche Belastung bei der Einkommenssteuer anrechnen zu lassen. Leider ist auch hier der Selbstbehalt so hoch, dass das praktisch nie eine Rolle spielt.

Dann bin ich ja sozusagen angeschmiert, weil ich nicht so oft krank bin bzw. eher selten zum Arzt gehe -.- Bisschen doof ist das schon, aber ich freue mich natürlich, dass ich nicht so oft krank bin :smile:

Trotzdem ist ja das Einreichen sinnvoll, weil falls ich dieses Jahr nochmal zum Arzt gehe und eine Rechnung über 95 € bekomme, auf jeden Fall etwas erstattet bekomme oder?

Gibt es für das Einreichen der Rechnungen nicht eine Frist von einem Jahr (gezählt ab dem Rechnungsdatum)? Oder gilt das Kalenderjahr?

Hi,

jeden betreffen die 200€ Selbstbehalt. Das sind auch dann noch 200€, wenn Du Rechnungen von 4000 € einreichst. Wie ich einmal im Vierteljahr :smile: Das einzige, was ich dadurch habe, im Gegensatz zu Dir, ist eine chronische Krankheit. Und die habe ich auch nicht dadurch, sondern schon vorher. Oder trotzdem. Je nach Betrachtungsweise :wink:

Und jemand, der gesetzlich versichert ist, kriegt ein paar Leistungen, die wir Beamten haben, gar nicht. Und dann hat er trotzdem einen Selbstbehalt von ein paar Euro pro Verordnung.

die Franzi

Hallo,

tröste Dich - wer öfter krank war, hat auch mehr Rechnungen vorab bezahlt.

Da würde ich mir das Einreichen sparen und abwarten. Du kannst ja immer noch beide Rechnungen zusammen einreichen.

Es sei denn, Deine Krankenversicherung für die restlichen 50% möchte den Beihilfebescheid sehen. Wobei - auch dann kannst Du das Jahresende abwarten und sowohl Dir als auch der Beihilfe und der Krankenkasse den Aufwand nur einmal machen.

(Gehst Du denn nie zum Zahnarzt?)

Viele Grüße,

Jule

A13 bekommt man auch als in Beihilferechtsfragen unerfahrener Berufsneuling (direkt von der Uni) - es macht ja nicht jeder den weiten Weg quer durch den gD bis zum hD :wink:

Und umgekehrt bekommen gesetzlich Versicherte auch Leistungen bezahlt, die Beamte nicht bekommen :wink:

Die Frist beträgt üblicherweise ein Jahr ab Rechnungsstellung

http://www.beamten-magazin.de/verjaehrung_von_anspruechen_beamten_magazin

Ui, hast du da ein Beispiel?

Als ich noch in der Kostenerstattung einer PKV (mit überwiegend Versicherten im ÖD) gearbeitet habe, haben wir gestaunt, was alles beihilfefähig und auch bei uns erstattungsfähig ist im Gegensatz zur GKV.

Und das war GKV vor der Seehoferschen Gesundheitsreform.

Gruß, Karin

Hallo,

seit einigen Jahren haben die gesetzlichen Krankenkassen wesentlich mehr Spielraum, in ihren Satzungen Mehrleistungen festzusetzen:

https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__11.html
-> Absatz 6

Zum Vergleich die Beihilfeleistungen: z.B.
http://www.beihilferatgeber.de/service/faq/beihilfe-fuer-osteopathie-behandlungen

http://www.beihilferatgeber.de/was-wird-bezahlt/hilfsmittel/brille

http://www.beihilferatgeber.de/was-wird-bezahlt/beihilfe-fuer-arzneimittel

Gruß
RHW

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Hallo,
um eine richtige Antwort zu erhalten, solltest Du zunächst mal schreiben, ob Du ein Bundes- oder Landesbeamter bist und in letzterem Fall auch das Bundesland angeben! Die 200 EUR sind nämlich für NRW in A13 ein wenig „wenig“ :wink:

Grundsätzlich sind zwei „Grenzen“ zu unterscheiden! Die Bezeichnung „Selbstbehalt“ bedeutet (in NRW), dass Du diesen Betrag von der Beihilfezahlung der beihilfefähigen Aufwendungen jedes Jahr nicht bekommst! Soll heißen: Du bleibst jedes Jahr auf 200 EUR „sitzen“, und das nicht etwa anhand der Rechnungshöhe ermittelt, sondern von dem deutlich geringeren Betrag, den die Beihilfe zahlt!

In Deinem Beispiel liegst Du also völlig richtig, wenn die 210 EUR vollständig beihilfefähig sind. Bei der nächsten Rechnung wiederholt sich das Spielchen dann mit dem Rest der 200 EUR, also bekommst du dann die Zahlung um 95 EUR gekürzt. Erst danach bekommst Du den beihilfefähigen Anteil vollständig erstattet.

Eine zweite Grenze ist die Antragsgrenze! In einer Vielzahl der Kommunen NRWs kannst Du Aufwendungen unter 200 EUR nicht einzeln einreichen! Mit einer Ausnahme: es droht die Verjährung… hier sind also zunächst mal Rechnungen bis zu dieser Höhe zu sammeln, bevor man überhaupt einen Beihilfeantrag stellen kann. Und das jedesmal und bei jedem Antrag! Du kannst also übers Jahr verteilt nicht etwa fünf mal einen Antrag über je 40 EUR einreichen, sondern musst das zunächst sammeln, bis die Summe von 200 EUR erreicht ist.

Du siehst also, dass die Sache nicht ganz so einfach ist :wink: Es empfiehlt sich im übrigen auch, den gesetzlich Krankenversicherten Lebensabschnittsgefährten oder Verwandten seines Vertrauens in dieses Abrechnungswirrwarr einzuführen, da man ggf. mal recht schnell durch Unfall o.ä. derart schwer erkranken kann, dass man dann ggf. nicht mehr dazu in der Lage ist.

Gruß vom
Schnabel

Hi

Fast alle Vorsorgeultraschall in Schwangerschaften

VHS Kurse zur Prävention von Rückenproblemen (Rückenschule)

Ernährungsberatung

Teile der Kosten für REHA Maßnahmen

etc die von den meisten gesetzlichen einfach bezahlt werden, darf man als Beihilfeberechtigter/PKV selber bezahlen

Die GKV setzen in letzter Zeit sehr oft auf präventive Maßnahmen und unterstützen diese finanziell - auf die Idee sind Beihilfe und private Krankenversicherungen noch nicht gekommen, dass man damit ordentlich Geld sparen könnte

Gruß h

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