Zusätzliche Frage: Kann ich selbst in irgendeiner Weise Einblick in das Führungszeugnis der Belegart 0 verschaffen? Ich weiß das normalerweise nur die Behörde dort einsehen darf, aber was ist letztendlich der Unterschied?! Bitte um Antwort, wer sich wirklich auskennt! Vielen Dank schonmal im Voraus!
Leider kann ich dir nicht helfen. …
Hallo nadja9876,
der Unterschied ist, dass ein FZ Belegart 0 zur Vorlage bei einer Behörde bestimmt ist, z.B. Straßenverkehrsamt bei Entzug der Fahrerlaubnis oder für Jugendamt (für Paare bei Aufnahme eines Pflegekindes). Das FZ Belegart 0 bekommt der Antragsteller i.d.R. nicht zu sehen. Das FZ N ist für private Zwecke (z.B. für den Arbeitgeber) und wird direkt zu Dir nach Hause geschickt. Das FZ 0 geht direkt an die Behörde, die es von Dir verlangt hat. Ausnahme: Der Antragsteller kann das FZ 0 zu seinem Wohnort-Amtsgericht schicken lassen, um es dort einzusehen, dort kann er entscheiden, ob es an die Behörde weitergeschickt werden soll oder nicht. Einfach bei Antragstellung des FZ bei Deiner Wohnsitzgemeinde so verlangen. Diese Möglichkeit kennt dort evt.nicht jeder, ist aber vorhanden.
Hoffe, ich konnte Dir helfen.
Hallo Abi2013,
vielen lieben Dank für Deine Auskunft!
Zwei Fragen habe ich aber noch dazu. Wenn in dem Führungszeugnis der Belegart N (das private…) steht: „keine Eintragung“, so steht in dem behördlichem Führungszeugnis (Belegart O) auch immer „keine Eintragung“??? (trotz das man verurteilt wurde!)
Die andere Frage: Die Tilgungsfristen (also die Löschung eines Eintrages), beziehen diese sich immer auf den Tag der Verurteilung oder evt. auch auf den Tag an dem die Strafe endet?
Viele liebe Grüße
Nadja
kann ich leider nicht helfen.
Hallo nadja9876,
wenn im FZ N „keine Eintragung“ steht, heißt das nicht, dass im FZ O dasselbe steht.
Im FZ 0 (das ja für Behördenvorlage bestimmt ist), stehen u.a. auch längst „abgelaufene“ Straftaten und Bewährungszeiten,die z.B. der Zulassung zu einem Gewerbe oder einer Einstellung im öffentlichen Dienst entgegenstehen würden.
Die Frist, nach denen die Einträge gelöscht werden dürfen, beginnen am Tag der Verurteilung und können je nach Straftat zwischen 3-10 Jahren andauern. Bei neuerlichen Straftaten kann es aber auch zu einer „Ablaufhemmung“ kommen, d.h. die Frist verlängert sich automatisch.
Hoffe, ich konnte Dir helfen
Hallo Abi2013.
Woher bist Du dir so sicher, dass längst abgelaufende Straftaten doch im Behördenführungszeugnis stehen, schließlich gibt es doch die Verjähungsfristen. Das würde ja bedeuten, wenn man in seiner Jugend einmal eine Straftat begannen hat, dass man dann nie wieder zb. im öffentlichen Dienst arbeiten dürfte.
VL
Habe gerade beim Bundesamt für Justiz angerufen. Mir wurde gesagt, dass nur für Polizei und Staatsanwaltschaft die Einträge so noch nach Ablauffrist einsehen können.
Hallo nadja9876,
hier ist der Paragraph dazu:
Er bezieht sich auf die Ausnahmen, bei denen KEINE Tilgung der Eintragungen erfolgt: siehe Punkt 4
§ 52 Ausnahmen
(1) Die frühere Tat darf abweichend von § 51 Abs. 1 nur berücksichtigt werden, wenn
die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder eine Ausnahme zwingend gebietet,
2.
in einem erneuten Strafverfahren ein Gutachten über den Geisteszustand des Betroffenen zu erstatten ist, falls die Umstände der früheren Tat für die Beurteilung seines Geisteszustandes von Bedeutung sind,
3.
die Wiederaufnahme des früheren Verfahrens beantragt wird oder
4.
der Betroffene die Zulassung zu einem Beruf oder einem Gewerbe, die Einstellung in den öffentlichen Dienst oder die Erteilung einer Waffenbesitzkarte, eines Munitionserwerbscheins, Waffenscheins, Jagdscheins oder einer Erlaubnis nach § 27 des Sprengstoffgesetzes beantragt, falls die Zulassung, Einstellung oder Erteilung der Erlaubnis sonst zu einer erheblichen Gefährdung der Allgemeinheit führen würde; das gleiche gilt, wenn der Betroffene die Aufhebung einer die Ausübung eines Berufes oder Gewerbes untersagenden Entscheidung beantragt.
(2) Abweichend von § 51 Abs. 1 darf eine frühere Tat ferner in einem Verfahren berücksichtigt werden, das die Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis zum Gegenstand hat, solange die Verurteilung nach den Vorschriften der §§ 28 bis 30b des Straßenverkehrsgesetzes verwertet werden darf. Außerdem dürfen für die Prüfung der Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen Entscheidungen der Gerichte nach den §§ 69 bis 69b des Strafgesetzbuches verwertet werden.