Was ist die 'Hauptforderung'?

Liebe Experten,

ich weiß, zu dem Thema gab es schon viele Fragen und Antworten. Aber ich bin bin noch nicht ganz daraus schlau geworden. Daher vielleicht mal anders gefragt:

Angenommen, es gibt einen strittigen Rechnungsbetrag von z.B. 10€. Dieser wird nun angemahnt und 15€ Mahn- und z.B. 15€ Adressermittlungsgebühren drauf geschlagen. Jetzt beträgt die Hauptforderung wohl 10€, und die Nebenforderungen 30€ - richtig?

Der angeblich Zahlungspflichtige bestreite nun aver die Forderung immer noch an und teilt dies dem angeblichen Gläubiger mit. Dieser meldet sich daraufhin nicht zurück.

Jahre später, kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist versucht nun ein Inkassobüro den Betrag einzutreiben und beziffert die Hauptforderung mit 40€ und schlägt seine eigenen Kosten von z.B. nochmals 40€ oben drauf. Ist die Bezeichnung der 30€ also Hauptforderung korrekt oder beträgt diese immer noch 10€?

Ist für die Gerichtsgebühren die Hauptforderung oder auch die Höhe der Nebenforderungen relevant? Sonst währe wohl eh egal, was Haupt. und was Nebenforderung ist, oder?

Wenn das ganze nun tatsächlich vor Gericht geht, was ist dann die Hauptforderung? 10€, 30€ oder nun sogar schon 80€? Letzteres kann ich mir kaum vorstellen. Aber lassen wir mal die Fantasie weitertreiben: Die Forderung von nun 80€ wird nochmals weiter veräußert. Das neue Inkassobüro nennt nun in seinem Schreiben 80€ als Hauptforderung und schlägt seine 50€ Inkassogebühren oben drauf.

Ist §304 BGB der einzige Paragraph, aus dem heraus die Nebenkosten auch erstattet werden müssen? Der ist ja nun recht vage und kennt keine Grenzen.

Können Inkassobüros so einen Weiterverkauf der Forderungen also endlos treiben - und diese akkumulierten Gebühren auch tatsächlich ggf. erfolgreich gerichtlich eintreiben lassen?

Bleibt einem angeblichen Schuldner, der die Hauptforderung nicht anerkennt, tatsächlich nichts weiter als gleich am Anfang eine solchen „Spiels“ (bevor man überhaupt weiß, dass es von der Gegenseite gespielt wird) eine negative Feststellungsklage zu erheben? Ich meine, ansonsten könnte sich das ganze nach einigen Jahren immerhin auf immense Beträge summiert haben und was vor Gericht entschieden wird, lässt sich in einigen Grenzfällen trotz gutem Gewissen nicht immer voraussagen - schon weil Gesetze für Laien nicht unbedingt verständlich sind.

Danke für fachkundige Antworten!

Grüße
… Michael

Hallo Michael,

Angenommen, es gibt einen strittigen Rechnungsbetrag von z.B.
10€. Dieser wird nun angemahnt und 15€ Mahn- und z.B. 15€
Adressermittlungsgebühren drauf geschlagen. Jetzt beträgt die
Hauptforderung wohl 10€, und die Nebenforderungen 30€ -
richtig?

Ja, die Hauptforderung ist und bleibt zunächst 10,–€, andern späteren Fragen vorweggenommen, da geht die Hauptforderung auch auf die Nebenforderungen über.

Der angeblich Zahlungspflichtige bestreite nun aber die
Forderung immer noch an und teilt dies dem angeblichen
Gläubiger mit. Dieser meldet sich daraufhin nicht zurück.

Hier hast du eventuell das Problem der Beweisführung.

Jahre später, kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist versucht
nun ein Inkassobüro den Betrag einzutreiben und beziffert die
Hauptforderung mit 40€ und schlägt seine eigenen Kosten von
z.B. nochmals 40€ oben drauf. Ist die Bezeichnung der 30€ also
Hauptforderung korrekt oder beträgt diese immer noch 10€?

Wie schon oben gesagt, die Hauptforderung ist und bleibt 10,–€

Ist für die Gerichtsgebühren die Hauptforderung oder auch die
Höhe der Nebenforderungen relevant? Sonst währe wohl eh egal,
was Haupt. und was Nebenforderung ist, oder?

Die Gerichtsgebühren richten sich nach dem Streitwert, also Inkasso plus Mahngebühren.

Wenn das ganze nun tatsächlich vor Gericht geht, was ist dann
die Hauptforderung? 10€, 30€ oder nun sogar schon 80€?
Letzteres kann ich mir kaum vorstellen. Aber lassen wir mal
die Fantasie weitertreiben: Die Forderung von nun 80€ wird
nochmals weiter veräußert. Das neue Inkassobüro nennt nun in
seinem Schreiben 80€ als Hauptforderung und schlägt seine 50€
Inkassogebühren oben drauf.

Ist §304 BGB der einzige Paragraph, aus dem heraus die
Nebenkosten auch erstattet werden müssen? Der ist ja nun recht
vage und kennt keine Grenzen.

Eben das kann man vor Gericht noch gut verhandeln, falls die Sache auf einen Vergleich hinausläuft.

Können Inkassobüros so einen Weiterverkauf der Forderungen
also endlos treiben - und diese akkumulierten Gebühren auch
tatsächlich ggf. erfolgreich gerichtlich eintreiben lassen?

Ja

Bleibt einem angeblichen Schuldner, der die Hauptforderung
nicht anerkennt, tatsächlich nichts weiter als gleich am
Anfang eine solchen „Spiels“ (bevor man überhaupt weiß, dass
es von der Gegenseite gespielt wird) eine negative
Feststellungsklage zu erheben?

Hier ist es bereits zu spät. Du hast vorher Post vom Gerichtsvollzieher bekommen. Hier war deine letzte legale Möglichkeit dem Tatbestand zu widersprechen.

Schönen Gruß
Termid

Hallo Termid,

danke für die Antwort so weit.

Bleibt einem angeblichen Schuldner, der die Hauptforderung
nicht anerkennt, tatsächlich nichts weiter als gleich am
Anfang eine solchen „Spiels“ (bevor man überhaupt weiß, dass
es von der Gegenseite gespielt wird) eine negative
Feststellungsklage zu erheben?

Hier ist es bereits zu spät. Du hast vorher Post vom
Gerichtsvollzieher bekommen. Hier war deine letzte legale
Möglichkeit dem Tatbestand zu widersprechen.

Also zunächst mal, nicht ich, denn mir geht es darum, die Rechtslage zu verstehen und nicht ein akutes Problem zu lösen. Was ich hier meinte war aber gerade NICHT der Zeitpunkt, wenn schon das gerichtliche Mahnverfahren begonnen hat, sondern wenn jemand die erste Mahnung für einen Betrag erhält, den er nicht anerkennt.

Ansonsten scheint es, dass der Gläubiger und seine Vasallen doch den Streitwert mit Tricks quasi beliebig in die Höhe treiben können (Mahngebühren, Weiterverkauf der Forderung, neue Mahngebühren und wieder von vorne). Wenn das wirklich so ist, scheint mir die Rechtslage nicht sinnvoll zu sein.

Was würde ein negative Feststellungsklage wegen lächerlicher 10€ überhaupt kosten? Und macht man sich damit vor Gericht nicht gar lächerlich? Aber wenn es andererseits dann ein Vielfaches davon werden kann, ist das evtl. eben der einzige Weg bei strittigen Forderungen und Kommunikationsverweigerung des angeblichen Gläubigers (die ich in der Tat sogar selbst schon x-fach erlebt habe).

Grüße
… Michael

Hallo Michael,

Was ich hier meinte war aber gerade NICHT der Zeitpunkt, wenn
schon das gerichtliche Mahnverfahren begonnen hat, sondern
wenn jemand die erste Mahnung für einen Betrag erhält, den er
nicht anerkennt.

Das ist bereits Altpapier, bevor der Postbote den Brief eingeworfen hat. Darauf muss man nicht reagieren.

Ansonsten scheint es, dass der Gläubiger und seine Vasallen
doch den Streitwert mit Tricks quasi beliebig in die Höhe
treiben können (Mahngebühren, Weiterverkauf der Forderung,
neue Mahngebühren und wieder von vorne). Wenn das wirklich so
ist, scheint mir die Rechtslage nicht sinnvoll zu sein.

Nein, das ist nicht so. Siehe doch meinen ersten Beitrag.

Was würde ein negative Feststellungsklage wegen lächerlicher
10€ überhaupt kosten? Und macht man sich damit vor Gericht
nicht gar lächerlich?

Was geht es dich an, lächerlich macht sich nur der ‚Verlierer‘

Wie weit ist denn der Status? Wurde bereits Klage eingereicht?
Hast du Post vom Gerichtvollzieher bekommen?
Und wie lautet die Forderung im Wort?

Schönen Gruß
Termid