…zwischen Strafbefehl und Haftbefehl???
Ist wahrscheinlich eine doofe Frage, ich vermute, das sind 2 ganz verschiedene Sachen, oder??
Danke für die Antworten,
Delia
…zwischen Strafbefehl und Haftbefehl???
Ist wahrscheinlich eine doofe Frage, ich vermute, das sind 2 ganz verschiedene Sachen, oder??
Danke für die Antworten,
Delia
Strafbefehl und Haftbefehl - Unterschied
In der Tat sind Straf- und Haftbefehl - abgesehen davon, daß es sich bei beiden um gerichtliche (nicht etwa staatsanwaltschaftliche oder polizeiliche) Entscheidungen handelt - zwei verschiedene Dinge.
Durch den HAFTBEFEHL wird gegen denjenigen, der dringend verdächtig ist, eine Straftat begangen zu haben, die Untersuchungshaft angeordnet. Untersuchungshaft ist keine Strafe, also keine Sanktion einer Straftat, sondern sogenanntes Zwangsmittel, das dazu dient, den Verdächtigen während der weiteren Dauer des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft vorübergehend „aus dem Verkehr zu ziehen“, um ihn etwa an der Flucht oder der Beseitigung oder Veränderung von Beweismaterial zu hindern. Untersuchungshaft darf nur unter besonderen Voraussetzungen und unter Beachtung bestimmter Verfahrensweisen angeordnet werden, die im einzelnen gesetzlich geregelt sind (und zwar in den §§112 ff der Strafprozeßordnung, StPO).
Durch den STRAFBEFEHL dagegen wird gegen den Betroffenen wegen Straftaten, die das Gericht für erwiesen hält, ohne mündliche Verhandlung, also gleichsam „im schriftlichen Schnellverfahren“ eine bestimmte Strafe fest gesetzt. Dem reduzierten Verfahren entsprechend darf durch Strafbefehl jedoch nur über Vergehen - das sind Straftaten von geringerem Gewicht - entschieden und auch nur auf Sanktionen und Folgen minderen Umfangs (insb. Geldstrafe, Fahrverbot, Entziehung der Fahrerlaubnis, wenn der Betroffene einen Verteidiger hat, auch Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr) erkannt werden. Erhebt der Betroffene gegen den Strafbefehl nicht binnen 2 Wochen ab Zustellung Einspruch, so wirkt der Strafbefehl wie das rechtskräftige Urteil eines Strafgerichts ! Einzelheiten: §§407 ff StPO.
Einen Text der Strafprozeßordnung gibt es u.a. hier:
http://www.compuserve.de/recht/gesetze/stpo/index.html
Dieser Link funktioniert bei mir nicht. Ich habe aber einen anderen gefunden:
http://www.fen.baynet.de/~na1723/law/stpo.html
Gruß,
Rupert
In der Tat sind Straf- und Haftbefehl -
abgesehen davon, daß es sich bei beiden
um gerichtliche (nicht etwa
staatsanwaltschaftliche oder
polizeiliche) Entscheidungen handelt -
zwei verschiedene Dinge.…
Einen Text der Strafprozeßordnung gibt es
u.a. hier:
http://www.compuserve.de/recht/gesetze/stpo/index.html
Bei Haftbefehl muß auch noch einmalunterschieden werden.
Haftbefehl generell ist eine Anordnung an die Exekutive, jemanden festzunehmen.
Hierbei kann es sich um verschiedene Arten des Haftbefehls handeln:
zur zwangsweisen Vorführung zum Gericht
(Vorführbefehl)
zur Untersuchungshaft, wobei vor der Inhaftierung eine Vorführung vor dem Haftrichter erfolgt, der die Gründe für die Untersuchungshaft erneut prüft
zur Strafvollstreckung (Geld- oder Freiheitsstrafe/Ersatzfreiheitsstrafe),
wobei entweder die Geldstrafe eingetrieben
oder der Verurteile einer Justizvollzugs-
anstalt direkt zugeführt wird ohne erneute
Anhörung vor einem Richter (da ein
rechtsgültiges Urteil bereits besteht)
Einem Vollstreckungshaftbefehl geht i.d.R. ein Strafbefehl voraus. Erst wenn dem nicht nachgekommen wird oder dieser nicht zustellbar ist, wird ein Haftbefehl erlassen.
Hierbei kann es sich um verschiedene
Arten des Haftbefehls handeln:
- zur zwangsweisen Vorführung zum Gericht
(Vorführbefehl)
Nein. Haft- und Vorführbefehl sind genau auseinanderzuhalten. Vorführbefehl im engeren, eigentlichen Sinn ist die zwangsweise Durchsetzung einer Vorladung (des Beschuldigten zur richterlichen, §134 StPO, oder staatsanwaltschaftlichen, 163a Abs. 3 S. 2 StPO, Vernehmung, des in der Hauptverhandlung unentschuldigt ausgebliebenen Angeklagten, §230 Abs. 2 StPO, oder des Zeugen, §§51 Abs. 1 S. 3, 161a Abs. 2 StPO). Aufgrund eines Vorführbefehls darf der Betroffene nicht länger festgehalten werden, als dies zu dem Zweck, zu dem der Vorführbefehl ergangen ist (z.B. Durchführung einer Vernehmung), erforderlich ist (vgl. z.B. §135 StPO!).
- zur Strafvollstreckung (Geld- oder
Freiheitsstrafe/Ersatzfreiheitsstrafe),
wobei entweder die Geldstrafe
eingetrieben
oder der Verurteile einer
Justizvollzugs-
anstalt direkt zugeführt wird ohne
erneute
Anhörung vor einem Richter (da ein
rechtsgültiges Urteil bereits besteht)
Ist auf Freiheitsstrafe erkannt, so wird der Beschuldigte zum Strafantritt geladen. Ein Haftbefehl ergeht nur ausnahmsweise, nämlich dann, wenn der Verurteilte einer Ladung zum Antritt einer Freiheitsstrafe nicht nachkommt, vgl. §457 Abs. 2 StPO. (Ferner dann, wenn ein Strafgefangener entweicht oder sich sonst dem Strafvollzug entzieht). Mit der Vollstreckung einer Geldstrafe hat der Haftbefehl - abgesehen vom Sonderfall der Ersatzfreiheitsstrafe - überhaupt nichts zu tun.
Einem Vollstreckungshaftbefehl geht
i.d.R. ein Strafbefehl voraus. Erst wenn
dem nicht nachgekommen wird oder dieser
nicht zustellbar ist, wird ein Haftbefehl
erlassen.
Nein. Dem Vollstreckungshaftbefehl geht die Ladung zum Strafantritt voraus, vgl. §457 Abs. 2 StPO. Ein Strafbefehl als die das Strafverfolgungsverfahren abschließende Entscheidung geht dem Vollstreckungshaftbefehl im übrigen keineswegs „I.D.R.“ voraus. Denn durch Strafbefehl kann auf Freiheitsstrafe nur ausnahmsweise dann erkannt werden, wenn der Angeschuldigte einen Verteidiger hat (den das Gericht u.U. auch von Amts wegen bestellen kann, §408b StPO), und das auch nur, wenn auf Freiheitsstrafe bis zu maximal einem Jahr erkannt werden soll und die Strafe zur Bewährung ausgesetzt wird, §407 Abs. 2 S. 2 StPO. Zur Vollstreckung einer durch Strafbefehl festgesetzten Freiheitsstrafe - zu deren Durchführung dann ggf. ein Vollstreckungshaftbefehl ergehen könnte - käme es obendrein nur, wenn die Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung widerrufen würde. Im Regelfall geht der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe vielmehr ein auf Freiheitsstrafe erkennendes Urteil voraus.