Vermutlich hast du einen Online-Handel?
https://www.it-recht-kanzlei.de/eu-datenschutzgrundverordnung-online-handel.html#abschnitt_205
Zu beachten ist aber, dass im Angesicht des erheblichen technischen und organisatorischen Aufwandes, welchen die Anlegung und stetige Aktualisierung der Verzeichnisse mit sich bringen wird, ein gesetzlicher Befreiungstatbestand etabliert wurde.
Nach Art. 30 Abs. 5 DSGVO entfalten die Dokumentationspflichten gegenüber Unternehmen keine Wirkung, die weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigen und nicht mit der Erhebung und Verarbeitung besonders sensibler Daten im Sinne des Art. 9 DSGVO (etwa über die sexuelle Orientierung, ethnische Herkunft, Religion oder Weltanschauung etc.) befasst sind.
Weil im Online-Handel personenbezogene Daten regelmäßig nur erhoben werden, um die Durchführung von Kausalgeschäften und personen- und interessenbasierte Werbemaßnahmen zu ermöglichen, ohne dass den Betroffenen die Angabe besonders sensibler Daten abverlangt würde, wird der Großteil der kleinen und mittleren Marktakteure im elektronischen Geschäftsverkehr zur Dokumentation von Verarbeitungsvorgängen auch zukünftig nicht verpflichtet sein.
Anders verhält sich dies freilich bei Großunternehmen, welche die maßgebliche Grenze der Beschäftigtenzahl überschreiten.
Du musst dich eher um die Lösung der Bekanntgabe der verarbeitungsbezogenen Pflichtangaben bemühen:
Problematisch scheint hierbei zunächst, dass gemäß Art. 13 Abs.1 DSGVO die Bereitstellung der zwingenden Pflichtangaben zum jeweiligen Erhebungszeitpunkt verlangt und die Verantwortlichen im Online-Handel somit grundsätzlich dazu anhält, informationstechnische Lösungen einzurichten, die mit Hilfe von Pop-Ups oder anderen elektronischen Informationsmechanismen unmittelbar vor der Datenübermittlung über die Begleitumstände der konkreten Erhebung und Verarbeitung unterrichten. Statuiert wird in anderen Worten eine betroffenenabhängige, individuelle Pflicht zur verarbeitungsbasierten Belehrung.
Gruß
rakete