Was ist ein Versäumnisurteil?

Hallo,

irgendwie komme ich da an einem entscheidenden Punkt trotz Wikipedia und Aussage eines Anwaltes nicht ganz klar:

Folgende Situation:

  • A schuldet B aufgrund eines Vertrages Geld.
  • A zahlt nicht,
  • B beantragt einen gerichtlichen Mahnbescheid
  • A widerspricht diesem ohne Angaben von Gründen (?)
  • B lässt Klage einlegen
  • Das Gericht erstellt ein „Versäumnisurteil“

Sehe ich das richtig, dass B nun in 2 Wochen einen vollstreckbaren Titel hat, sofern A nicht auch dem Versäumnisurteil widerspricht und seine Gegengründe benennt?

Oder bedeutet es nur, dass A schuldhaft seine Mitwirkung unterlassen hat, aber das Verfahren trotzdem weitergeht?

Und was wären das für prozesstaktische Gründe (siehe Wikipedia), die A haben könnte so ein Versäumnisurteil absichtlich auf sich zu nehmen (A sei selbst Anwalt)?

Kann mir das jemand bitte kurz erklären?
Danke
Birk

A hat offenbar dem Gericht auf die Anspruchsbegründung hin nicht angezeigt, dass er sich gegen diese „Klage“ verteidigen will. In diesem Fall ergeht auf Antrag B, hier vertreten durch dessen Anwalt, ein Versäumnisurteil. Darin wird A verurteilt, an B die eingeklagte Summe x zu zahlen.

Das Versäumnisurteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann also sofort beginnen. Allerdings ist zunächst noch ein Einspruch gegen das Urteil möglich. In diesem Fall könnte es passieren, dass die Klage abgewiesen und die Vollstreckung rückgängig gemacht werden muss. Wenn man es nicht eilig hat, sollte man unbedingt mit der Vollstreckung warten, bis ein Einspruch nicht mehr möglich ist.

Der Einspruch selbst beendet die Vollstreckbarkeit des Versäumnisurteils allerdings nicht. Das müsste A zusätzlich beantragen.

Und was wären das für prozesstaktische Gründe (siehe
Wikipedia), die A haben könnte so ein Versäumnisurteil
absichtlich auf sich zu nehmen (A sei selbst Anwalt)?

In diesem Fall sehe ich keinen Grund dafür. In anderen Konstellationen kann man mit der sog. Flucht in die Säumnis verhindern, dass der Prozess „schon“ zu Ende ist, weil man nämlich noch Dinge vortragen kann. Durch die Möglichkeit, Einspruch einzulegen, gewinnt man dann Zeit.

Hallo,

besten Dank für die schnelle und hilfreiche Antwort.

A hat offenbar dem Gericht auf die Anspruchsbegründung hin
nicht angezeigt, dass er sich gegen diese „Klage“ verteidigen
will. In diesem Fall ergeht auf Antrag B, hier vertreten durch
dessen Anwalt, ein Versäumnisurteil. Darin wird A verurteilt,
an B die eingeklagte Summe x zu zahlen.

OK, d.h. aber A hat dem Anspruch schon widersprochen aber sonst eben nichts gemacht, oder?

Das Versäumnisurteil ist vorläufig vollstreckbar. Die
Zwangsvollstreckung kann also sofort beginnen. Allerdings ist
zunächst noch ein Einspruch gegen das Urteil möglich. In
diesem Fall könnte es passieren, dass die Klage abgewiesen und
die Vollstreckung rückgängig gemacht werden muss. Wenn man es
nicht eilig hat, sollte man unbedingt mit der Vollstreckung
warten, bis ein Einspruch nicht mehr möglich ist.

Konkret wäre dies aber mit Verstreichen der 2 Wochen Frist der Fall, oder?

Und was wären das für prozesstaktische Gründe (siehe
Wikipedia), die A haben könnte so ein Versäumnisurteil
absichtlich auf sich zu nehmen (A sei selbst Anwalt)?

In diesem Fall sehe ich keinen Grund dafür. In anderen
Konstellationen kann man mit der sog. Flucht in die Säumnis
verhindern, dass der Prozess „schon“ zu Ende ist, weil man
nämlich noch Dinge vortragen kann. Durch die Möglichkeit,
Einspruch einzulegen, gewinnt man dann Zeit.

Eine angedeutete Möglichkeit wäre wohl Insolvenzverschleppung (A sei eine fast tote GmbH). Aber das brächte ja nur 2 Wochen, oder gibt es da längere Fristen?

Besten Dank schon mal
Birk

OK, d.h. aber A hat dem Anspruch schon widersprochen aber
sonst eben nichts gemacht, oder?

Ja, A hat Widerspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt. Dann hat der Anwalt des B eine Klage geschrieben. Diese Klage heißt nun offiziell Anspruchsbegründung, weil sie nach dem Mahnverfahren kommt, aber sonst ist das dasselbe. Dann wurde A vom Gericht aufgefordert mitzuteilen, ob er sich gegen die Klage verteidigen wolle. Das hat er nicht getan. In der Klage war für diesen Fall sicher schon beantragt, ein VU zu erlassen. Und das hat das Gericht nun getan.

Hätte B die Verteidigungsbereitschaft angezeigt, könnte ein VU nur noch ergehen, wenn es zu einer mündlichen Verhandlung kommt. Das war hier offenbar nicht so, sonst hättest du es uns erzählt.

Konkret wäre dies aber mit Verstreichen der 2 Wochen Frist der
Fall, oder?

Ja, aber zwei Wochen ab Zustellung. Man rechnet sicherheitshalber einfach ein paar Tage drauf, dann passt das schon.

Eine angedeutete Möglichkeit wäre wohl Insolvenzverschleppung
(A sei eine fast tote GmbH). Aber das brächte ja nur 2
Wochen, oder gibt es da längere Fristen?

Ich verstehe diese Rückfrage nicht.

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Eine angedeutete Möglichkeit wäre wohl Insolvenzverschleppung
(A sei eine fast tote GmbH). Aber das brächte ja nur 2
Wochen, oder gibt es da längere Fristen?

Ich verstehe diese Rückfrage nicht.

Wenn A vor der Insolvenz steht, könnte A ja auf die Idee kommen, dass er die ZV so lange wie möglich aufschiebt:

  • um Schäfchen ins Trockene zu bringen
  • eine offizielle Insolvenz so lang wie möglich zu verschieben und weitermachen zu können.

Da Versäumnisurteile vorläufig vollstreckbar sind (§ 708 Nr. 2 Var. 1 ZPO) kann das nicht das Motiv sein.

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Ok, besten Dank :smile:

Vielleicht sollte man nicht alles mit Bosheit erklären, was man auch mit Dummheit erklären könnte und A ist einfach nur unfähig :smile: