Bei einer im Internet veröffentlichten Sammlung von Ortsangaben die mit weiteren Informationen zu örtlichen Aktivitäten verknüpft sind, handelt es sich um eine nach § 87a Abs. 1 Satz 1 UrhG geschützte Datenbank, die gegen eine wiederholte und systematische Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe von nach Art und Umfang unwesentlichen Teilen der Datenbank durch Dritte geschützt ist, sofern diese Handlungen einer normalen Auswertung der Datenbank zuwiderlaufen oder die berechtigten Interessen des Datenbankherstellers unzumutbar beeinträchtigen.
LG Düsseldorf, Beschluss vom 10. August 2001, 12 O 330/01, -
Produkt-, Firmen- und Dachmarken - über die
rein funktionale Ebene hinaus müssen dem
Unternehmen, dem Produkt oder der Dienst-
leistung erlebbar werden. Und Identität geben.
cu
zapriano
ist? Leider kann ich die Begriffe nicht auseinanderhalten.
Was gibt es noch für Schutzmöglichkeiten?