Hallo Zusammen,
ich blicke da nicht so recht durch, nehmen wir mal an, ein Jugendlicher von 19 Jahren wird arbeitslos, und muss daher ALG II beantragen… Er wohnt mit seiner Mutter, deren Lebensgefährten und dem älteren Bruder unter einem Dach.
Frage:
Wessen Einkommen und Vermögensübersicht muss er der Arbeitsagentur zur Verfügung stellen ?
Die AA verlangt den EK-Nachweis des älteren Bruders, nach meiner Rechtsauffassung gehört dieser aber nur zur Haushalts- und nicht zur Bedarfsgemeinschaft, und muss daher, wie alle anderen auch, dass Einkommen nicht angeben. Falls ich das so falsch interpretiere, dann erklärt mir bitte, wieso der große Bruder, nicht aber Mutter und deren Lebensgefährte das EInkommen offenlegen sollen…
Vielen vielen Dank,
Kris
Hi,
gem. § 7 Abs. 3 SGB 2 gehört keiner der von dir genannten zur Bedarfsgemeinschaft:
(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören
- die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen,
- die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines minderjährigen, unverheirateten erwerbsfähigen Kindes und der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
- als Partner der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen
a) der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b) die Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt,
c) der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
- die dem Haushalt angehörenden minderjährigen unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, soweit sie nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts beschaffen können.
aaaaaber:
es gibt ja noch den § 9 Abs. 5 SGB 2:
„(5) Leben Hilfebedürftige in Haushalts gemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.“
Somit müssten zumindest Mutter und Bruder ihr Einkommen offenlegen, evtl. sogar der Lebensgefährte der Mutter.
Gruß
Nelly