Was ist eine Curtis?

Hiho,

befasse mich gerade mit einer Urkunde aus dem Jahre 1185. Darin ist die Rede von einer Curtis.
Was genau ist das bitte? Eine Siedlung?

Später ist von der gleichen „Curtis“ in Urkunden als einer „Grangie“, also einem Haupthof oder Fronhof, die Rede. Was muß ich mir also unter der Curtis vorstellen?

Daaanke,
Nike

hallo nike,

mir war das wort auch vollkommen fremd, google spuckte aber in dem zusammenhang die begriffe „herrenhof“ oder hof (für curtis) und „eigenwirtschaft“ (für grangie) aus.

schau mal selbst: http://www.google.de/search?hl=de&newwindow=1&q=Curt…

beste grüße
ann

Hallo !

[Geschichtliches.] Bei den Völkern des Altertums wurden Ackerbau und Viehzucht ursprünglich in hohen Ehren gehalten. Später wurde der Ackerbau bei den Griechen den Sklaven, bei den Römern größtenteils den ärmern Bürgern oder den Sklaven überlassen. Ein Bauernstand im heutigen Sinn entwickelte sich erst unter den germanischen Völkern. Als freier Mann wohnte der Germane ursprünglich auf seinem Los (sors, althochdeutsch hlôz), das ihm Unterhalt und Selbständigkeit sicherte. Neben den Freien gab es aber schon in alter Zeit Unfreie (z. B. Kriegsgefangene) und sogen. Hörige (laeti, liti, lati, lassi, aldio, aldius, barscalk), die entweder von ihren Herren aus dem Zustande der völligen Unfreiheit entlassen oder von einem erobernden Stamm unterdrückt waren. Oft waren diese Liten wohl auch solche, die sich freiwillig an einen Freien anschlossen und Ländereien zum Bebauen gegen einen bestimmten Zins übernommen hatten. Sie standen unter dem Schutz ihres Hofherrn und folgten ihm in den Krieg, nicht als freie Glieder des Heerbannes, sondern nur als Dienstpflichtige. Folgen dieses Verhältnisses der Hörigkeit waren, daß die Liten bei Heiraten die Erlaubnis ihres Hofherrn nachsuchen, beim Tode des hörigen Familienhauptes eine Abgabe geben, Zins entrichten mußten u. dgl. Diese ursprünglichen Abhängigkeitsverhältnisse wurden infolge der Eroberungen und Wanderungen der germanischen Stämme bedeutend vermehrt, insofern durch diese eine völlige Umgestaltung des Grundbesitzes herbeigeführt und das Entstehen eines privilegierten Standes, des Adels, angebahnt wurde. Dazu kam die Stellung von Kirche und Geistlichkeit. Ihnen wurde vieles Grundeigentum freiwillig zugewendet (»pro salute animarum«); dann bestimmte der Umstand, daß die kirchlichen Besitzungen eine verhältnismäßig friedliche Stellung einnahmen, vielfach freie Grundeigentümer, ihr Land der Kirche zu übergeben und deren Zinsmänner zu werden. So entwickelte sich nach und nach das sogen. Hofsystem, dessen Grundzüge folgende waren: Die geschlossenen Gutskomplexe (villae curtes), in die das flache Land zerfiel, enthielten Wohnungen und Ackerland und waren mit vollen Eigentumsrechten und mit den Gerechtsamen an der unverteilten gemeinen Mark versehen. Ein solcher Hofverband hieß curtis, während huba (Hufe) ein eingehegtes Stück Ackerland, das jemand zur Bestellung übergeben und von ihm eingehegt worden war, und mansus einen eigentlichen Bauernhof mit Gebäuden, Acker- und Weideland bezeichnete, auf dem eine Familie hinlänglichen Unterhalt fand. Auf diesen kleinern Gutsteilen saßen entweder hörige, eigne Leute (mancipia), in welchem Fall sie mansi serviles hießen, oder freie Besitzer, an die sie verliehen waren, daher mansi ingenuiles genannt; mitunter waren auch nur einzelne Morgen ausgebrochen und an eine Person verliehen (bona solitaria, Söltengüter). Die Herren solcher Gutskomplexe aber, Adel und Klerus, pflegten sich das beste, vielleicht das ihre Wohnungen umgebende Ackerland zu eigner Benutzung vorzubehalten, als die Sal-, Fron-, Freihube (mansus indominicatus). Sie hatten allein echtes, volles Eigentum (terra salica, aviatica) und erwarben und besaßen es unter dem Schutz des Gemeinde- und des Gaugerichts, während die hörigen Leute unmittelbar unter dem Hofrecht standen und vor der Gemeinde durch ihre Hofherren vertreten wurden. Der Meier (villicus), der die Aufsicht über die Güter führte, war der nächste Vorgesetzte der eignen Leute. Bedeutende Modifikationen führte aber das inzwischen aufgekommene Immunitätsverhältnis mit sich, d. h. die Befreiung eines Bezirks von der Gerichtsbarkeit des Gaugrafen oder sonstigen ordentlichen Unterrichters. In diesem Falle nahmen alle auf diesem eximierten Bezirk wohnenden Leute an dieser Befreiung teil und wurden dadurch der drückenden Beamtengewalt …

[Lexikon: Bauer, S. 2 ff.Digitale Bibliothek Band 100: Meyers Großes Konversations-Lexikon, S. 16168 (vgl. Meyer Bd. 2, S. 457 ff.)]

mfgConrad

Hi Ann,

ja, gegoogelt hatte ich auch schon, ich suche aber nach einer genauen Beschreibung, vielleicht von einem der wissenschaftlich versierteren hier… mein Studium ist schon so lange her. :wink:

Liebe Grüße!
Nike

Dankeschön, das war’s! (owT)
:smile: