Ich verstehe den Wiki-Eintrag nicht ganz… Handelt es sich um eine Besichtigung, nachdem eine Zeche geschlossen wurde, weil unrentabel, erschöpft etc.? Wozu muss die Aufsicht einfahren und schauen, ob noch Leute drin sind? Ich meine, was sollen die sonst dort, wenn nicht arbeiten? Kann das jemand genauer erklären, möglichst nicht in Bergbausprache…
Danke Euch!
Gruss, saphir19
Hallo saphir19,
wenn in einer Grube länger als drei Tage nicht gearbeitet wurde, konnte davon ausgegangen werden, dass es sich um eine verlassene Grube handelt. In diesem Fall konnte man die Grube, nach Bekanntmachung in der Öffentlichkeit, als neuer Bergmann in Besitz nehmen.
Glück auf
Horst
Sorry, aber dazu kann ich nichts sagen.
Ist alles in dem Wiki-Eintrag erklärt:
- entweder die Bergwerke wurden besichtigt und wenn nicht nach den geltenden Regeln und Gesetzen gearbeitet oder überhaupt nicht gearbeitet wurde, konnte dem Besitzer das Recht auf den Bergbau entzogen werden.
- Oder in den Bergwerken wurden keine Rohstoffe mehr gefunden und das Bergwerk verlor nach Besichtigung den Status eines Bergwerkes und demzufolge musste bei erneutem Rohstofffund das Recht auf Bergbaubetrieb beantragt und verliehen werden.
Freifahrung
War eine Grube mehr als drei Tage nicht mit Bergleuten belegt konnte ein Muter diese Grube in Augenschein nehmen diese verlegene Grube neu muten. Zuvor war er verpflichtet, diese verlassene Grube freifahren wegen nicht Nichtbetrieb zu lassen. Durch eine Freifahrung wegen Nichtbetriebes verlor der bisherige Besitzer sein Anrecht auf die Grube. Als Nichtbelegung galt wenn die Grube nicht mit mindestens von einem Hauer und einem Schlepper 8 Stunden täglich befahren war. Die Arbeiter mussten von einer Aufsicht, z. B. dem Steiger beaufsichtigt werden. Arbeiten über Tage galten nicht als gehörige Belegung, eine Ausnahme waren Arbeiten, die zur Aufrechthaltung des Grubenbetriebes notwendig waren. Dazu zählte u. a. das Sümpfen, die Bewetterung und die Aufhaldung des Abraums.
also generell sprich man im Bergbau immer vom fahren, also auch wenn man leuft.
Unter befahren verbiergt sich nichts anderes als sich UT (untertage) vortzubewegen. Also egal ob laufen, Auto oder Bahn es heit immer fahren.
Bei uns im kaliberbau werden die strecken nach dem schießen(sprengen) vom steiger der nächsten Schicht befahren und mit einer gassonde(so groß wie ne packung kloppfer) geprüft ob die abwetter (Wetter=luft ab=verbraucht/schlecht) weggezogen sind. Also das die Luft gut ist und man ohne Gefährdung arbeiten kann. (in unserem Falle geht’s um NOX dar nicht mehr als 25 ppm in der Luft sein, das sind die ruckstende vom sprengen)
wenn die Werte stimmen die matten Wetter(belastete Luft) also in die abwetterstrecken und letztendlich Richtung Schacht unterwegs sind kann er das Revier frei geben. Das ganze bezeichnet man auch als freifahren.
Das heisst soviel wie das dem Betreiber des Bergwerks die rechte entzogen wurden die Grube zu betreiben weil sie z.B. Unsicher ist (z.B. wegen hoher Firstfall Gefahr oder Gebirgsschlag) was auch durch zu extremen Raubbau ausgelöst werden kann!!!
Macht es Euch nicht so schwer bitte hier nachsehen. http://de.wikipedia.org/wiki/Freifahrung gut habt Ihr schon, (doch Wiki erklärt auch die Bergbaubegriffe) oder einfach es wurde über 3 Schichten geprüft ob in der Grube gearbeitet wird,wenn nichtr „kam der Deckel drauf“ wie der Bergmann sagt oder die Grube einen neuen Besitzer wenn sie nicht vorher „ersoffen“ weil kein Mensch drin sich um die Wasserhaltung gekümmert hat dadurch kann auch eine rentable Grube wertlos werden. Sie sollte daher ständig belegt sein nicht nur zur Förderung von Erzen.
Hallo Saphir ,
da hast du was falsch verstanden . Evtl hilt dir das weiter :
Zum Fortbau der Gruben war im Bergrecht der jeweiligen Länder eine dauernde Belegung der Gruben gefordert. War eine Grube mehr als drei Tage nicht mit Bergleuten belegt, konnte ein Muter diese verlegene Grube neu muten. Zuvor war er verpflichtet, diese verlassene Grube freifahren zu lassen. Durch eine Freifahrung wegen Nichtbetriebes verlor der bisherige Besitzer sein Anrecht auf die Grube.[3] Als Nichtbelegung galt, wenn die Grube nicht mit mindestens einem Hauer und einem Schlepper 8 Stunden täglich belegt war. Die Arbeiter mussten von einer Aufsicht, z. B. dem Hutmann beaufsichtigt werden. Arbeiten über Tage galten nicht als gehörige Belegung, eine Ausnahme waren Arbeiten, die zur Aufrechthaltung des Grubenbetriebes notwendig waren. Dazu zählte u. a. das Sümpfen, die Bewetterung und die Aufhaldung des Abraums.[4]