Hallöchen,
ich würde gerne wissen:
was ist eine luftverkehrsrechtliche Zuverlässigkeitsüberprüfung?
Liebe Grüße
Hallöchen,
ich würde gerne wissen:
was ist eine luftverkehrsrechtliche Zuverlässigkeitsüberprüfung?
Liebe Grüße
Hallo Mambo13,
im Rechtsdeutsch formuliert: Mit der luftverkehrsrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfung überprüft die Luftsicherheitsbehörde die Zuverlässigkeit der in § 7 Abs. 1 des Luftsicherheitsgesetzes genannten Personen nach Maßgabe des § 7 des Luftsicherheitsgesetzes und nach Maßgabe der Luftsicherheits-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung (LuftSiZÜV).
Im Klartext und vereinfacht formuliert: Die Länder und der Bund prüfen, ob jemand, der aufgrund seines Arbeitsplatzes Zugang zu Sicherheitsbereichen an Flughäfen hat, selbst ein Sicherheitsrisiko sein könnte. Wer bekennendes Mitglied von Al-Kaida ist, würde z.B. bei der Prüfung sicher durchfallen.
Ohne die bestandene Prüfung gibt es in der Regel keinen Arbeitsplatz im Sicherheitsbereich.
Beste Grüße
Hallo,
bei dieser Überprüfung stellt der Arbeitgeber fest ob gegen Dich Vorstrafen oder sonstige Verfahren vorliegen, praktisch ob Du die Berechtigung hast in einem Sicherheitsempfindlichen Bereich (Vorfeld) zu arbeiten und von Dir keine „Gefahr“ ausgeht.
Hoffe ich konnte Dir weiter helfen.
Beste Grüße
Tim
Es handelt sich dabei um eine Überprüfung, ob Du/Sie die Mindestanforderungen an Zuverlässigkeit bestehen. Auch wenn diese Prüfung zwischenezitlich durch die LKA’s und nicht mehr das LBA durchgeführt werden, so gibt es diese Zuverlässigkeitsüberprüfung schon seit mehreren Jahren.
Ohne diese Überprüfung besteht i.d.R. keine Chance, einen Job mit Tätigkeit im Luftverkehr zu erhalten. Schließlich möchtest Du/Sie, dass der Flugreibungslos verläuft und nicht ein wie immer gearteter Angriff auf das Luftfahrtzeug durch jemanden (schlimmsten Fall ein Terrorist!) statt findet. Hoffe, dies hilft erstmals. Ansonsten beim LBA mal ein wenig blättern, da sollte noch mehr Material dazu zu finden sein.
Gruß
Dirk
PS: falls Du/Sie sich im Bewerbungsverfahren befinden, viel Erfolg!
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Zuverlässigkeitsüberprüfungen
Neu geregelt wurden die Zuverlässigkeitsüberprüfungen von Bediensteten an Flughäfen, Flugplätzen und bei den Fluggesellschaften. Selbst Flugpraktikanten,Flugschüler und Mitglieder von Flugsportvereinen werden durch die Luftsicherheitsbehörden überprüft.
Davon ausgenommen sind Piloten, die nur die Ultraleichtflugzeug- oder Segelfluglizenz besitzen, und Flugschüler, die diese Lizenzen erwerben wollen. Der oben genannte „Hobbypilot“ hätte sich also selbst dann, wenn das Gesetz bereits 2003 gegolten hätte, keiner Zuverlässigkeitsüberprüfung unterziehen müssen, da er über keine gültige Fluglizenz verfügte.
Personen, deren Zuverlässigkeit nicht von einer Luftsicherheitsbehörde bestätigt worden ist, dürfen die nicht allgemein zugänglichen Bereiche des Flugplatzes nur betreten, wenn sie über eine gültige Zugangsberechtigung (gültiges Flugticket) verfügen und die Kontrolle (Durchsuchen der Person und des Handgepäcks) abgeschlossen haben, aber keine Tätigkeit im Flughafen, auf dem Flugplatz oder in einem Flugzeug aufnehmen. Die Flugzeugcrew (Piloten und Flugbegleiter), das Boden- und Sicherheitspersonal, Reinigungskräfte und Warenlieferanten unterliegen einer Zuverlässigkeitsprüfung (§ 7), und können ihre Tätigkeit ohne positiv verlaufende Zuverlässigkeitsüberprüfung faktisch nicht ausüben. Piloten mit ausländischem Flugschein sind davon jedoch nicht betroffen.
Zur Überprüfung dürfen die Luftsicherheitsbehörden Auskünfte bei den Polizeivollzugs- und Verfassungsschutzbehörden, dem Bundeskriminalamt, dem Bundesamt für Verfassungsschutz, dem Bundesnachrichtendienst, dem Militärischen Abschirmdienst, dem Zollkriminalamt, der Birthler-Behörde sowie beim Bundeszentralregister einholen. Bei der Zuverlässigkeitsüberprüfung von Ausländern können sich die Luftsicherheitsbehörden auch an die Ausländerbehörden und das Ausländerzentralregister wenden. Bestehen im Einzelfall Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen, so kann die Luftsicherheitsbehörde Auskünfte bei der Staatsanwaltschaft einholen.
Im Zeitraum vom 15. Januar 2005 bis zum 10. November 2006 wurden etwa 513.400 Zuverlässigkeitsüberprüfungen durchgeführt. In 1.520 Fällen wurde die Zuverlässigkeit der betroffenen Personen verneint.
Hallo mambo,
wissen tue ich das leider nicht. Vom Namen her würde ich aber vermuten, es handelt sich um eine Überprüfung der Zuverlässigkeit eines potenziellen Mitarbeiters in Firmen, die mit Luftverkehr zu tun haben…
Gruß
Christian
Wenn du im Luftverkehr arbeiten willst, dann musst du überprüft werden, also deine Daten werden an den Senat für Innere (wenn ich mich nicht irre) geschickt und deine polizeilichen Akte werden geprüft. Also kein Verbrecher, Terrorist etc. .
Lg, Claudia
Hi,
das kann man aber im Internet sehr leicht nachlesen. Gib einfach mal Zuverlässigkeitsüberprüfung in die Suchmaschine ein, da gibt es jede Menge gute Treffer, z.b. diese hier:
http://www.lbv.brandenburg.de/686.htm
http://bundesrecht.juris.de/luftsiz_v/BJNR094700007…
Viele Grüße
Ronald
Guten Tag,
alle Mitarbeiter im zivilen Luftverkehr müssen sich einer regelmäßigen Zuverlässigkeitsuntersuchung stellen. Diese wurde nach den Anschlägen vom 11. September 2001 eingeführt, da man auch terroristische Attantate dergestalt fürchtete, daß Extremisten sich z.B. auf dem normalen Wege einer Bewerbung in Kabinenbesatzungen einschleichen könnten, um bei passender Gelegenheit einen Selbstmordanschlag zu verüben. Die sogenannte ZUP fand in den Anfangsjahren jährlich statt und wurde nun auf 2 Jahre verlängert.
Zunächst gab es keinerlei standardisierte Verfahren, um eine Personenzahl, die in Deutschland allein in die Hunderttausende geht, regelmäßig zu überprüfen. Betroffen sind natürlich auch Piloten. Zu Beginn wurden die persönlichen Daten schriftlich erhoben. Abgefragt werden die Meldeadressen der vergangenen 10 Jahre und natürlich die persönlichen Daten.
Sodann werden diese an eine Behörde in NRW übermittelt, welche im Abgleich mit Verfassungsschutz, Polizei und Justiz die „Aktenlage“ prüft. Es dürfen zum Beispiel keine rechtskräftigen Verurteilungen wegen bestimmter Delikte vorliegen. Wiederholtes Schwarzfahren in Bussen und Bahnen oder auch Diebstähle würden schon genügen, um eine „negative ZUP“ auszulösen. Das hätte automatisch das Ende der beruflichen Tätigkeit im Luftverkehr zur Folge.
Mittlerweile wurde z.B. bei Lufthansa ein automatisiertes Verfahren für die ZUP installiert. Jeder Mitarbeiter sieht über das dienstliche Online-Portal drei Monate im Voraus, daß es wieder Zeit zum „zuppen“ ist. Sodann muß er bis zu einem Stichtag seine Daten überprüfen, ggf. aktualisieren und dann per Mausklick an die Behörde übersenden. Der Eingang des Atrags wird ebenfalls nach einigen Tagen elektronisch bestätigt. Damit hat der Mitarbeiter seine Pflichten erfüllt. Die Bearbeitungszeit der Anträge kann stark variieren, was mit stark schwankenden Antragszahlen zusammenhängt. Hier spielt auch die Praxis der Neueinstellungen von Fluggesellschaften eine große Rolle, da natürlich auch alle neuen Mitarbeiter „gezuppt“ werden müssen.
Sollte die Bearbeitungszeit der Behörde länger dauern als der Geltungszeitraum der alten ZUP eines Mitarbeiters noch ist, bedeutet dies jedoch nicht, daß dessen Lizenz stillgelegt würde. In diesem Falle greift die sogenannte „Fortgeltungsfiktion“, ein wunderschöner Verwaltungsbegriff, - man schreibt quasi die Gültigkeit der ZUP in die Zukunft fort, weil der „Schuldige“ an der verzögerten Neu-ZUP nun die Behörde ist.
Die ZUP ist natürlich nicht unumstritten. Die Kritiker berufen sich darauf, daß beispielsweise jemand, der ohne gültigen Fahrausweis in Bussen und Bahnen erwischt wird, sicher nicht automatisch eine teroristische Gefahr verkörpert. Außerdem wissen natürlich auch Terrororganisationen, was eine ZUP ist und wenn sie ein Attentat gegen den Luftverkehr in Europa planen sollten, gäbe es sicher noch genügend Anwärter in ihren Reihen, die bei den Sicherheitsbehörden unbeschriebene Blätter sind und daher durch eine ZUP nicht „auszusortieren“ wären. Wie auch die bekannten Flüssigkeitskontrollen an Flughäfen heißt es hier, daß Aufand und Ertrag in ungünstigem Verhältnis stünden und eine Sicherheit nur vorgetäuscht wird, da man Menschen nicht in den Kopf gucken kann.
Vor dem 11.09.2001 konnten z.B. Besatzungen in Frankfurt ohne jede Sicherheitskontrolle auf die Flugzeuge gelangen. Das wurde natürlich nach diesen Datum schleunigst abgeschafft, auch um europäischen Sicherheitsregeln zu genügen. Für den größten Kunden des Frankfurter Flughafens, die Deutsche Lufthansa, mußte eigens ein Crew-Abfertigungsgebäude errichtet werden, mit genau diesen Röntgen- und Abtastkontrollen, wie sie auch jeder Passagier im Terminal über sich ergehen lassen muß. Einzige Ausnahme: Crews dürfen Flüssigkeiten unbegrenzt mit an Bord bringen, außer in Großbritannien.
Leider nicht viel Zeit, aber im Internet gibt es genug Infos, einfach mal in die Suchmaschine eingeben! Viel Erfolg.
Dazu gibt es längliche Ausführungen unter Wikipedia (s.u.) Zusammengefasst: jeder, der im Sicherheitsbereich eines Flughafens arbeiten will, muss vorher behördlich auf seine „luftverkehrsrechtliche Zuverlässigkeit“ überprüft werden. Sprich, ist er bisher schon auffällig gewesen bzgl. Straftaten, war schon mal verurteilt wegen Bombenattentat etc. Auch Mitarbeiter von Fluggesellschaften, Airports etc. müssen diese Überprüfung über sich ergehen lassen - je nach Einsatzgebiet in unterschiedlicher Ausprägung.
Gruß
Zitat Wikipedia:
Neu geregelt wurden die Zuverlässigkeitsüberprüfungen von Bediensteten an Flughäfen, Flugplätzen und bei den Fluggesellschaften. Selbst Flugpraktikanten, Flugschüler und Mitglieder von Flugsportvereinen werden durch die Luftsicherheitsbehörden überprüft.
Davon ausgenommen sind Piloten, die nur die Ultraleichtflugzeug- oder Segelfluglizenz besitzen, und Flugschüler, die diese Lizenzen erwerben wollen. Der oben genannte „Hobbypilot“ hätte sich also selbst dann, wenn das Gesetz bereits 2003 gegolten hätte, keiner Zuverlässigkeitsüberprüfung unterziehen müssen, da er über keine gültige Fluglizenz verfügte.
Personen, deren Zuverlässigkeit nicht von einer Luftsicherheitsbehörde bestätigt worden ist, dürfen die nicht allgemein zugänglichen Bereiche des Flugplatzes nur betreten, wenn sie über eine gültige Zugangsberechtigung (gültiges Flugticket) verfügen und die Kontrolle (Durchsuchen der Person und des Handgepäcks) abgeschlossen haben, aber keine Tätigkeit im Flughafen, auf dem Flugplatz oder in einem Flugzeug aufnehmen. Die Flugzeugcrew (Piloten und Flugbegleiter), das Boden- und Sicherheitspersonal, Reinigungskräfte und Warenlieferanten unterliegen einer Zuverlässigkeitsprüfung (§ 7), und können ihre Tätigkeit ohne positiv verlaufende Zuverlässigkeitsüberprüfung faktisch nicht ausüben. Piloten mit ausländischem Flugschein sind davon jedoch nicht betroffen.
Zur Überprüfung dürfen die Luftsicherheitsbehörden Auskünfte bei den Polizeivollzugs- und Verfassungsschutzbehörden, dem Bundeskriminalamt, dem Bundesamt für Verfassungsschutz, dem Bundesnachrichtendienst, dem Militärischen Abschirmdienst, dem Zollkriminalamt, der Birthler-Behörde sowie beim Bundeszentralregister einholen. Bei der Zuverlässigkeitsüberprüfung von Ausländern können sich die Luftsicherheitsbehörden auch an die Ausländerbehörden und das Ausländerzentralregister wenden. Bestehen im Einzelfall Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen, so kann die Luftsicherheitsbehörde Auskünfte bei der Staatsanwaltschaft einholen.
Hallo,
Zitat:
„Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung von Luftsicherheitsaufgaben darf gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Luftverkehrsgesetz
(LuftVG) eine Erlaubnis für Luftfahrer erst erteilt werden, wenn im Rahmen einer Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 Luftsicherheitsgesetz
(LuftSiG) keine Zweifel an der Zuverlässigkeit bestehen. Ferner ist nach § 4 Abs. 3 LuftVG die Erlaubnis zu widerrufen,
wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr vorliegen.
Zuverlässig im Sinne des § 7 LuftSiG nach ständiger Rechtssprechung ist, wer die Gewähr dafür bietet, die ihm obliegenden
Pflichten zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs, insbesondere vor Flugzeugentführungen und Sabotageakten,
jederzeit im vollem Umfang zu erfüllen. Anlass, die luftverkehrsrechtlichen Zuverlässigkeit in Frage zustellen, geben u. a.
verfassungsfeindliche Bestrebungen und Straftaten des Betroffenen. Ferner ist auch bei laufenden oder eingestellten Ermittlungs-
und Strafverfahren im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob sich daraus im Hinblick auf die Sicherheit des Luftverkehrs Zweifel
an der Zuverlässigkeit der zu überprüfenden Person ergeben.“
also eine Überprüfung einer Person ob Sie tüchtig ist ein SC zu lenken oder auswelchen Gründen auch immer eine Gefahr für den Luftverkehr darstellt. Das selbe gibt es auch mit technischem Hintergrund, Stichwort ZUlassung von ACs. Ähnlich einer Sicherheitsüberprüfung.