Was ist eine Notverwaltung und wer ist hierzu antragsberechtigt?

Guten Tag,
mal angenommen, eine Erbengemeinschaft kann sich über die Verwertung eines Gebäudes nicht einigen.
Gibt es dann für ein Mitglied die Möglichkeit, eine Notverwaltung zu beantragen, damit das Gebäude in seinem Fortbestand gesichert und Schaden davon abgewendet werden kann?
Meines Wissens bezieht sich der Begriff „Notverwalter“ ausschließlich auf Gemeinschaftseigentum laut WEG.
Euren fachlich fundierten Antworten, ggf. mit Quellenangaben, sehe ich mit Interesse entgegen.

Gruß

Euti

Servus,

das funktioniert bei einer Erbengemeinschaft anders: Jeder Erbe ist ohne besondere Bestellung berechtigt, ohne Mitwirkung der anderen die zur Erhaltung notwendigen Maßregeln zu treffen - § 2038 BGB.

Die Verwertung geht ja übrigens weit über das hinaus, was eine Verwaltung beträfe - es geht hier ja um Verfügung über das Vermögen, nicht um dessen laufende Verwaltung.

Wenn weder Fortführung noch einvernehmliche Auseinandersetzung möglich ist, kommt hier nur ein Antrag auf Auseinandersetzungsversteigerung in Frage, den jeder Miterbe alleine stellen kann. Übrigens ein probates Druckmittel, um Einigung zu erreichen, weil bei einer Auseinandersetzungsversteigerung sämtliche Miterben auf der Verliererseite stehen.

Schöne Grüße

MM

Erst mal danke - werde mal einen Blick ins BGB § 2038 werfen :smile: