Was ist eine öffentliche Verkehrsfläche?

Liebe Juristen,

heute gab´s am Mittagstisch eine lebhafte Diskussion, ich fasse mal einige der (fiktiven!) Fälle zusammen, die da als Beispiele angeführt wurden:

  1. Supermarktparkplatz mit Schild „Nur für Kunden + Dauer des Einkaufs“. Der Supermarkt läßt fröhlich abschleppen, was länger als 2h dort steht und das Abschleppunternehmen kassiert beim Autofahrer direkt ab. War da nicht mal was, daß man als Veranlasser in Vorlage gehen und dann die Abschleppkosten auf eigenes Risiko und Vergnügen beim Fahrer einfordern bzw. -klagen muß? Wer die Musik bestellt, der bezahlt sie auch? (So war meine Meinung dazu)

  2. Ab wann ist ein Grundstück privat?
    Stimmt es, daß ein Grundstück erst dann privat ist, wenn es mit Zaun, Mauer, Schranke, Kette und dergleichen abgeschlossen ist?
    Anders gefragt: ist alles, was ich mit meinem Fahrzeug erreichen kann, ohne etwas kaputtzufahren „öffentliche Verkehrsfläche“?
    Konkret wurde behauptet, daß:

  • Eine Grundstückszufahrt NICHT privat sei, sondern öffentlich, mithin auch jeder dort fahren oder parken dürfe. Schilder reichten nicht aus, es müsse physisch abgesperrt sein.
  • man sich bereits strafbar mache, wenn man seinen Filius (der 17-jährig und ohne Führerschein sei) erlaube den Wagen aus der Garage zu fahren und vor dieser stehen zu lassen. Auch wenn Garage und Abstellplatz vollständing auf dem eigenen Grundstück liegen, erst wenn dieses völlig abgeschlossen ist, darf der Sohnemann rangieren.
  • man dürfe kein abgemeldetes Fahrzeug in seiner eigenen Zufahrt abstellen, solange diese nicht wie der Rest des Grundstücks abgeschlossen sei. Also: Altes Auto in offener Zufahrt: Böse. Altes Auto hinter Tor oder Kette: gut. Nota bene: Es gehe nicht um einen alten Gammelpanzer, der sein Öl in die Umwelt entleert, also un eine unmittelbare Gefahr, der es zu begegegnen gilt. (Meine Meinung: Blödsinn, privat ist privat, ob ich Stacheldraht oder Blümchen drumrum mache.)

Vielen Dank für Eure Klarstellung

BeLa

  1. Ab wann ist ein Grundstück privat?
  • Eine Grundstückszufahrt NICHT privat sei, sondern
    öffentlich, mithin auch jeder dort fahren oder parken dürfe.
    Schilder reichten nicht aus, es müsse physisch abgesperrt
    sein.

Es ist richtig, dass man derart öffentlich zugängliche Flächen befahren darf, z.B. eine Garagenzufahrt oder sonstige Grundstückseinfahrt zum Wenden. Wenn der EIgentümer das nicht will, muss er das entsprechend absichern.
Quelle: Fahrlehrer

Ich kann mir aber nicht vorstellen, dass man da parken darf, immerhin ist es trotzdem ein Privatgrundstück.

Gruß,
-Efchen

Liebe Juristen,

heute gab´s am Mittagstisch eine lebhafte Diskussion, ich
fasse mal einige der (fiktiven!) Fälle zusammen, die da als
Beispiele angeführt wurden:

  1. Supermarktparkplatz mit Schild „Nur für Kunden + Dauer des
    Einkaufs“. Der Supermarkt läßt fröhlich abschleppen, was
    länger als 2h dort steht und das Abschleppunternehmen kassiert
    beim Autofahrer direkt ab. War da nicht mal was, daß man als
    Veranlasser in Vorlage gehen und dann die Abschleppkosten auf
    eigenes Risiko und Vergnügen beim Fahrer einfordern bzw.
    -klagen muß? Wer die Musik bestellt, der bezahlt sie auch? (So
    war meine Meinung dazu)

Richtig, ist ein privatrechtlicher Vertrag zwischen dem Abschleppunternehmer und dem Supermarkt und damit eine zivilrechtliche Streitigkeit also wenn der Supermarkt bestellt zahlt er auch. Läßt sich der Autofahrer abkassieren hat er schlechte Chancen, denn man unterstellt, dass er seine Schuld anerkennt. Zahlt er nicht muss der Supermarkt klagen.

  1. Ab wann ist ein Grundstück privat?

Wenn es in privatem Eigentum steht.

Stimmt es, daß ein Grundstück erst dann privat ist, wenn es
mit Zaun, Mauer, Schranke, Kette und dergleichen abgeschlossen
ist?

Das ist Quatsch. Dann ist es befriedet, dass hat starfrechtliche, ordnungsrechtliche Folgen zum Beispiel Hausfriedensbruch. Keine Einfieidung kein unerlaubtes betreten.

Anders gefragt: ist alles, was ich mit meinem Fahrzeug
erreichen kann, ohne etwas kaputtzufahren „öffentliche
Verkehrsfläche“?

Nein aber leider blicken das weder Polizisten noch Verkehrsüberwacher (also Politessen). Üblicherweise legt man Widerspruch ein erklärt mal kurz, dass sie auf Privatgrundstücken keine Kompetenz haben Strafzettel zu verteilen und die Widerspruchsbehörde stellt die Sache ein. (Deshalb lieb ich private Behindertenparkplätze :stuck_out_tongue:).
Wenn da ein Schild steht hier gilt die StVO, ist es auch nicht anderst, da der Eigentümer ihm unliebsame Aufgaben nicht einfach dem Staat aufhalsen kann.

Konkret wurde behauptet, daß:

  • Eine Grundstückszufahrt NICHT privat sei, sondern
    öffentlich, mithin auch jeder dort fahren oder parken dürfe.
    Schilder reichten nicht aus, es müsse physisch abgesperrt
    sein.

Die Grundstückseinfahrt ist privat aber wenn sie nicht eingefriedet ist kann durch wenden oder einfahren auch nicht das Hausrecht verletzt werden. Dabei muss du aber nicht das Auto kaputt machen sondern es genügt, wenn für jeden erkennbar ist, dass der Eigentümer kein Betreten wünscht. Also ein offnes Tor heisst trotzdem das Gelände ist befriedet.

  • man sich bereits strafbar mache, wenn man seinen Filius (der

17-jährig und ohne Führerschein sei) erlaube den Wagen aus der
Garage zu fahren und vor dieser stehen zu lassen. Auch wenn
Garage und Abstellplatz vollständing auf dem eigenen
Grundstück liegen, erst wenn dieses völlig abgeschlossen ist,
darf der Sohnemann rangieren.

das ist wieder ein anderes Problem. Eigentum ist sozialpflichtig und es darf von dort aus keine latente Gefahr ausgehen. Das heisst wenn der Verkehr die Möglichkeit hat dort hinzufahren, dann darf der Filius dort auch nichtrumfahren. Einfach gesprochen die Ordungsbehörden und die Polizei hat solange auf dem Grundstück nichts zu melden solange von dort keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht.

  • man dürfe kein abgemeldetes Fahrzeug in seiner eigenen
    Zufahrt abstellen, solange diese nicht wie der Rest des
    Grundstücks abgeschlossen sei. Also: Altes Auto in offener
    Zufahrt: Böse. Altes Auto hinter Tor oder Kette: gut. Nota
    bene: Es gehe nicht um einen alten Gammelpanzer, der sein Öl
    in die Umwelt entleert, also un eine unmittelbare Gefahr, der
    es zu begegegnen gilt. (Meine Meinung: Blödsinn, privat ist
    privat, ob ich Stacheldraht oder Blümchen drumrum mache.)

Nein hier gehts um haftungsrechtliche Fragen. Pflichtversicherung für Auto, denn du kannst dein Auto parken und ein vällig vertrottelter Fußgägnger läuft dagegen. Du haftest erstmal weil Gefährdungshaftung. Das wird erst durch die Gerichts über das Mitverschulden korrigiert. Tja sois das wenn Politiker Lobbygesetze machen und nicht nachdenken.
Insofern also richtig das abgemeldete Auto darf nur auf befriedetem Gelände abgestellt werden. Also ergo wieder um die Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung.

Hoffe jetzt ist es etwas klarer, falls nicht mach Dir keinen Kopf :wink:, von irgendwas müssen wir ja auch Leben :stuck_out_tongue:.

Vielen Dank für Eure Klarstellung

BeLa

Frage
Hallo viper282,

(Deshalb lieb ich private Behindertenparkplätze :stuck_out_tongue:).

Was ist denn ein „privater Behindertenparkplatz“. Habe ich noch nie gehört.

Danke
Schmidti

Hallo,

die Definition des öffentlichen Verkehrraumes findet sich im § 1 Abs. II der VwV StVO:

„Öffentlicher Verkehr findet auch auf nicht gewidmeten Straßen
statt, wenn diese mit Zustimmung oder unter Duldung des
Verfügungsberechtigten tatsächlich allgemein benutzt werden.
Dagegen ist der Verkehr auf öffentlichen Straßen nicht
öffentlich, solange diese, zum Beispiel wegen Bauarbeiten,
durch Absperrschranken oder ähnlich wirksame Mittel für alle
Verkehrsarten gesperrt sind.“

Daraus resultiert auch die Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten auf diesen Grundstücken (z.B. mißbräuchliche Benutzung des Behindertenparkplatzes auf dem Supermarktparkplatz).

Dachsgruß