Huhu
Frage siehe Oben - nein nicht an eurer Decke, meine die Überschrift.
cu
Huhu
Frage siehe Oben - nein nicht an eurer Decke, meine die Überschrift.
cu
Hallo,
dies kann unterschiedliche Dinge beinhalten.
Zum einen gibt es eine „Schattenrechnung“, wenn beispielsweise nach einer vorübergehenden Wertminderung eines Anlagegenstandes wieder zugeschrieben werden muss („Wertaufholung“), es darf dann nur auf den Wert zugeschrieben werden, der sich bei Fortführung der ursprünglichen Abschreibung ergeben hätte. Also wird eine „Schattenrechnung“ erstellt, um diesen Höchstwert zu ermitteln. Hier könnte man auch auf den Begriff Schattenbilanz statt (richtiger) „Schattenrechnung“ stoßen.
Als „Schattenbilanz“ bezeichnet man daneben aber auch üblicherweise Positionen, die nicht in der Bilanz auftauchen, weil sie in Zweckgesellschaften oder ähnlichen Konstruktionen ausgelagert sind. Damit gibt es die veröffentlichte Bilanz, die z. B. eine ordentliche Kernkapitalquote ausweist, und eine „Schattenbilanz“, die einen dunklen Schatten auf diese veröffentlichte Bilanz wirft. Durch verschärfte Eigenkapitalrichtlinien wird dies den Banken zunehmend erschwert, Stichwort Basel III.
Gruß, FAQ
Hallo,
Ha:Zum einen gibt es eine „Schattenrechnung“, wenn beispielsweise
nach einer vorübergehenden Wertminderung eines
Anlagegenstandes wieder zugeschrieben werden muss
(„Wertaufholung“), es darf dann nur auf den Wert zugeschrieben
werden, der sich bei Fortführung der ursprünglichen
Abschreibung ergeben hätte. Also wird eine „Schattenrechnung“
erstellt, um diesen Höchstwert zu ermitteln. Hier könnte man
auch auf den Begriff Schattenbilanz statt (richtiger)
„Schattenrechnung“ stoßen.
man könnte es auch einfach Nebenbuch nennen.
Als „Schattenbilanz“ bezeichnet man daneben aber auch
üblicherweise Positionen, die nicht in der Bilanz auftauchen,
Das habe ich noch nie gehört.
ausgelagert sind. Damit gibt es die veröffentlichte Bilanz,
die z. B. eine ordentliche Kernkapitalquote ausweist, und eine
„Schattenbilanz“, die einen dunklen Schatten auf diese
veröffentlichte Bilanz wirft. Durch verschärfte
Eigenkapitalrichtlinien wird dies den Banken zunehmend
erschwert, Stichwort Basel III.
Mal davon abgesehen, daß Zweckgesellschaften keine Spezialität von Kreditinstituten sind, hat Basel III mit Zweckgesellschaften nichts zu tun. Verschärfte Regeln hinsichtlich der Behandlung SPEs gab es im Nachgang zu Enron und anderen Fällen zunächst mit dem IAS 27 (10) sowie mit SIC-12 (für die USA/US-GAAP) geregelt. Ein ganz kleines bißchen später folgte die Änderung des § 290 Abs. 2 HGB, der IAS 27 (10) fast bis aufs Komma gleicht.
Gruß
C.