N´abend,
sozialversicherungspflichtige Arbeit ist die nichtselbständige Arbeit, die durch die Charakterisierung als „Beschäftigung“ zumindest dem Grunde nach die Versicherungspflicht in der Sozialversicherung nach sich zieht.
Fällt darunter auch die Ausbildung ?
Jup, fällt nach § 7 Abs. 2 SGB IV auch unter den Begriff „Beschäftigung“. Die Versicherungspflicht für Auszubildende wird konkret genannt in § 1 Abs. 1 Satz 1 SGB VI (RV), § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V (KV und über Umweg auch PV), § 25 Abs. 1 SGB III (AV).
Der Gesetzgeber ermöglicht HartzIV-Empfängern die Möglichkeit
Zuschüsse zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen
Arbeit.
Macht ja auch Sinn gewissermaßen, damit man von der Empfängerseite auf die Zahlseite des Sozialstaats kommt.
Sind diese im Falle einer Ausbildungsaufnahme (Monatgehalt
erstes Lehrjahr brutto über 800 Euro) auch möglich ?
Bitte Fragen Sie hier jemanden, der sich damit auskennt.
MfG
S_E (es ist Dienstag - muss ich mehr sagen?)