sozialversicherungspflichtige Arbeit ist die nichtselbständige Arbeit, die durch die Charakterisierung als „Beschäftigung“ zumindest dem Grunde nach die Versicherungspflicht in der Sozialversicherung nach sich zieht.
Fällt darunter auch die Ausbildung ?
Jup, fällt nach § 7 Abs. 2 SGB IV auch unter den Begriff „Beschäftigung“. Die Versicherungspflicht für Auszubildende wird konkret genannt in § 1 Abs. 1 Satz 1 SGB VI (RV), § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V (KV und über Umweg auch PV), § 25 Abs. 1 SGB III (AV).
Der Gesetzgeber ermöglicht HartzIV-Empfängern die Möglichkeit
Zuschüsse zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen
Arbeit.
Macht ja auch Sinn gewissermaßen, damit man von der Empfängerseite auf die Zahlseite des Sozialstaats kommt.
Sind diese im Falle einer Ausbildungsaufnahme (Monatgehalt
erstes Lehrjahr brutto über 800 Euro) auch möglich ?
Bitte Fragen Sie hier jemanden, der sich damit auskennt.
Die Leistungsablehnung erfolgte aufgrund einer nicht sozialversicherungspflichtigen Arbeit, welche laut dem Sachbearbeiter bei der Ausbildung vorliegt.
Ich konnte dir nur sagen, was das Gesetz sagt. Man muss natürlich im Einzelfall prüfen, ob es sv-pflichtig ist oder nicht (zumindest sind mir keine gängigen Ausbildungsberufe bekannt, die legal auf selbstständiger Basis laufen). Oder einfach mal spaßeshalber eine konkrete Begründung beim Amt anfordern, warum die denn im Detail der Meinung sind, dass es nicht pflichtig ist.
Sind diese im Falle einer Ausbildungsaufnahme (Monatgehalt
erstes Lehrjahr brutto über 800 Euro) auch möglich ?
Da dies, nettobezogen vermutlich die Höhe der Regelleistung bei weitem übersteigt,kommt es auf die möglichen Leistungen für Unterkunft und Heizung an. Eine Ausbildung nach BBiG ist immer versicherungspflichtig.