Hallo Martina,
natürlich bedeutet dedr Begriff nicht, dass nur ein Teil verkauft oder versteigert wird. Es geht um die Ermittlung des sgn. „Entwertes“ als Grundlage für die Auseinandersetzung und Aufteilung des Vermögens.
Der Endwert ist regelmäßig der Verkehrswert einer Immobilie zum Stichtag des Datums der Zustellung des Antrags auf Ehescheidung. Bei einer Beendigung des Güterstands durch den Tod eines Ehegatten gilt der Todeszeitpunkt als Stichtag. Wenn der Tod erst nach Zustellung des Antrags auf Ehescheidung eintritt, dann ist das Datum der Zustellung des Antrags auf Ehescheidung als Stichtag für die Ermittlung des Endwerts der Immobilie anzusetzen.
Für den Fall, dass es sich bei einer Vermögensauseinandersetzung im Scheidungsfall einer Ehe im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft des BGB handelt, müssen Wertsteigerungen der Vermögenswerte ausgeglichen werden. Der Zugewinn ist in allen Fällen, außer im Todesfall, der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das hochgerechnete Anfangsvermögen übersteigt. Das Endvermögen ist das Vermögen, daß einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstands gehörte.
Der Kaufkraftschwund (die Wertveränderung durch die Inflation) stellt keinen Zugewinn dar. Deshalb muß der Anfangswert durch Indexierung mit dem Verbraucherpreisindex VPI an die Wertverhältnisse zum Zeitpunkt des Endwerts hochgerechnet werden. Sofern die zu bewertende Immobilie mit einem Nießbrauchrecht oder einem Wohnungsrecht belastet ist, darf diese Belastung bei der Ermittlung der Anfangs- und Endwerte nicht wertmindernd berücksichtigt werden.
Klingt sicherlich etwas schräg für dich, aber leider kann man diese Dinge nicht hier im Forum klären.
Dazu muss dein Bruder unbedingt einen Anwalt bzw. einen Notar konsultieren, damit ggf. die freiwillige Veräußerung im gegenseitigen Einvernehmen mit der (Noch-)Ehefrau erfolgt.
Über die Aufteilung des Hauses einen Streit zu beginnen oder ggf. sogar auf eine dann drohende Zwangsversteigerung zu warten, rate ich dringend zu vermeiden. Bei Versteigerung droht ein enormer Verlust. Man kann seine EX überhaupt nicht so sehr hassen, dass man freiwillig auf Verkaufsverlust spekuliert.
Schnell zum Notar, alle Karten auf den Tisch und den Verkauf selbst in die Hand nehmen. Der Notar erstellt eine vorläufige Kalkulation, damit jeder Partner den Anteil am zu erwartenden Verkaufserlös abschätzen kann.
Noch ein Tipp:
Möglichst über den Hausverkauf eine gemeinsame notarielle Erklärung mit der Ehefrau abschließen, damit der Wert des Hauses v o r dem Scheidungstermin aufgeteilt wird. Das mindert die Gerichts- und Anwaltskosten für beide Seiten.
Wenn die Ehefrau durch eine vernünftige Aktion auch einen guten Anteil erhält, erhöht dies die Chance auf etwas mehr Frieden während (und nach) der Scheidungsphase.
Rechtsberatung darf ich an dieser Stelle nicht leisten, wie du sicher weisst. Aber dem Anwalt deines Bruders kannst du ausrichten lassen, er möge bitte den Volltext der BFH-Entscheidung vom 20.5.1988 (III R 151/86) BStBl. 1989 II S. 269 nachlesen.
Das Urteil regelt (hier nur die Stichworte):
- Zur Widerlegung der Vermutung, daß der Teilwert eines Wirtschaftsguts im Zeitpunkt des Erwerbs den Anschaffungskosten entspricht.
- Hat ein Steuerpflichtiger bei Errichtung eines Bauwerkes auf dem ihm und seiner Ehefrau je zur Hälfte gehörenden Grund und Boden alle Herstellungskosten übernommen und auf den Aufwendungsersatzanspruch gemäß § 951 BGB schon bei der Errichtung verzichtet, so kann darin eine Schenkung an die Ehefrau oder die Vereinbarung eines Nutzungsentgelts liegen.
EStG §§ 4, 5 und 6 Abs. 1 Nrn. 1 und 2.
Vorinstanz: FG Baden-Württemberg
Wenn du noch weitere Fragen hast, darfs du dich gern wieder melden.
Ohne Anwalt und Notar geht’s aber leider nicht.
Alles Gute!
Steve-HH