Was ist gültig?

Hallo würde mich interessieren was richtig ist.Wenn jemand in USA ein notarielles Testament gemacht hat ,Wertpapiere die dort sind ,dort zu vererben und Jahre nachher in Österr. ein handschriftliche Verfugung getroffen hat-ohne Notar- eine andere Person als Alleinerben seines Vermögens-welches in Österreich liegt- bestimmt hat:ist dann das Testament in USA überhaupt noch gültig?Es sind sozusagen zwei getrennte VermögenswerteUnd wie erfährt einer überhaupt von den anderen ? Wer weiss das? dANKE Grüße Lilly

Hi !

bin da kein Experte, aber sollte nicht der letzte Wille des Verstorbenen zählen, also das, was in Österreich geschrieben wurde?

In der Praxis kann ich mir auch vorstellen, dass es da bei internationalen Erbschaften, wo der eine Staat nichts vom anderen weiss einige Abstimmungsschwierigkeiten gibt. Aber für alles gibt es ja bekanntlich Mittel und Wege.

BARUL76

Hallo Lilly,

man erfährt das im Zweifel gar nicht. Entscheidend ist grds. die Nationalität des Erblassers. Dann kann man weitere Beurteilungen anstellen.

Gruß

mr.bruns

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Hallo!

Zu allererst müsste man da wissen, wo sich jetzt das Verlassenschaftsverfahren abspielt. Ist das in Österreich, dann wird das beurteilt nach dem Recht des sogenannten „Personalstatut“, das ist normalerweise die Staatsbürgerschaft des Erblassers. Also war der Erblasser Österreicher, dann wird das nach österreichischem Recht behandelt, ganz egal wo er das Testament gemacht hat.

Gruß
Tom

Hallo!

Zu allererst müsste man da wissen, wo sich jetzt das
Verlassenschaftsverfahren abspielt. Ist das in Österreich,
dann wird das beurteilt nach dem Recht des sogenannten
„Personalstatut“, das ist normalerweise die Staatsbürgerschaft
des Erblassers. Also war der Erblasser Österreicher, dann wird
das nach österreichischem Recht behandelt, ganz egal wo er das
Testament gemacht hat

und wie würde es sich bei doppelter Staatsbürgerschaft verhalten ? gRÜSSE Lilly

Gruß
Tom

Hallo!

und wie würde es sich bei doppelter Staatsbürgerschaft
verhalten ?

Vor einem österreichischen Gericht nach österreichischem Erbrecht (§ 9 IPR-Gesetz).

Gruß
Tom

Zur Vermeidung von Missverständnissen
Hallo!

Um ein Missverständnis zu vermeiden: das heißt nicht, dass die letztwillige Verfügung, welche in Amerika getroffen wurde, in Österreich im Verlassenschaftsverfahren nicht behandelt wird. Dieser Schluss wäre falsch!

Gruß
Tom

hALLO-noch nicht alles klar !Würde der Erbe in USA nun nichts bekommen und alles den anderen Erben in Österr.zufallen?wenn doch den sein Testament neueren Datums ist,oder würden beide Testamente gelten und jedes in seinen Land verhandelt werden??Grüsse Lilly

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Hallo!

Also wenn der Erblasser in Österreich gestorben ist, dann gibt es hier in Österreich ein Verlassenschaftsverfahren. In diesem wird das dann geklärt und zwar nach österreichischem Recht (auch die letztwillige Verfügung vor dem amerikanischen Notar wird nach österreichischem Recht behandelt).

Was jetzt genau gilt, kann man ohne alle Detailinformationen zu kennen hier nicht sagen. Grundsätzlich gilt immer das letzte Testament (also eine letztwillige Verfügung mit Erbseinsetzung), ganz egal in welcher Form, es muss nur gültig sein. Aber es könnte sein, dass es sich hier nicht um Testamente handelt, sondern um Kodizile (also ohne Erbseinsetzung, wenn also nur Legate enthalten sind). Das zweite könnte auch eine Ergänzung des ersten sein. Es könnte das erste ein Testament sein und das zweite ein Kodizil oder umgekehrt etc. Es gibt daher alle Spielmöglichkeiten, sodass wir dir hier keine endgültige Antwort geben können.

Gruß
Tom