Was ist hier beim Kauf des Autos zu beachten?

Hallo,

folgende Situation: mein Vater ist zurzeit Halter und Versicherungsnehmer von zwei Autos - seins und das für meine zweitälteste Schwester. Letzteres dürfen wir Kinder mitbenutzen. Das ist auch bei der Versicherung so eingetragen. Nun möchte sich meine jüngste Schwester ein eigenes Auto kaufen. Sie lebt jedoch in einer anderen Stadt und unsere Versicherung meinte, die günstigste Variante für sie wäre trotzdem, dass mein Vater das - in dem Fall Drittfahrzeug, das von der Stufe her trotzdem wie ein Zweitwagen behandelt wird - auf sich zulässt und auch versichert. Als Mitbenutzerin wird dann wieder meine jüngste Schwester bei der Versicherung vermerkt. Das neue Auto würde dann logischerweise ein Kennzeichen von hier und nicht von der anderen Stadt erhalten. Mein Vater hat jedoch Bange, dass, wenn es zu dem Fall der Arbeitslosigkeit kommen sollte, er ja drei Autos auf seinen Schultern hat und in Erklärungsnot kommt bzw. eines oder mehr davon verkaufen muss. Nun meine Fragen:

  • ist die Angst berechtigt und kann er nicht dem Amt gegenüber geltend machen, dass das Fahrzeug ja - trotz der Tatsache, dass es auf seinem Namen läuft und versichert ist - für meine Schwester vorgesehen ist und fast ausschließlich von ihr (z.B. für die Arbeit) genutzt wird? und
  • müssen Halter (also die eingetragene Person in der Zulassung) und Käufer (also die eingetragene Person im Kaufvertrag beim Autohaus) dieselbe Person sein?, da meine Schwester das Auto dennoch kaufen würde, alles andere aber wie gesagt auf meinen Vater laufen würde.

Ich bedanke mich vorab für alle hilfreichen Antworten und bitte, dies möglichst mit Belegen (z.B. Gesetzesauszügen) zu untermauern.

Mit freundlichen Grüßen

eddiotos

FAQ:1129 owT
Hallo,

folgende Situation: mein Vater

[…]

Moin!

FAQ 1129 greift hier m.E. nicht, daher ein paar Antworten:

folgende Situation: mein Vater ist zurzeit Halter und
Versicherungsnehmer von zwei Autos - seins und das für meine
zweitälteste Schwester. Letzteres dürfen wir Kinder
mitbenutzen. Das ist auch bei der Versicherung so eingetragen.
Nun möchte sich meine jüngste Schwester ein eigenes Auto
kaufen. Sie lebt jedoch in einer anderen Stadt und unsere
Versicherung meinte, die günstigste Variante für sie wäre
trotzdem, dass mein Vater das - in dem Fall Drittfahrzeug, das
von der Stufe her trotzdem wie ein Zweitwagen behandelt wird -
auf sich zulässt und auch versichert.

Das Auto kann auch am Wohnort der Schwester auf sie zugelassen werden, während Dein Vater Versicherungsnehmer ist.
In D können Halter, Eigentümer und Versicherungsnehmer „auseinander fallen“.

Als Mitbenutzerin wird
dann wieder meine jüngste Schwester bei der Versicherung
vermerkt. Das neue Auto würde dann logischerweise ein
Kennzeichen von hier und nicht von der anderen Stadt erhalten.

Muss wir gesagt nicht sein, s.o.

Mein Vater hat jedoch Bange, dass, wenn es zu dem Fall der
Arbeitslosigkeit kommen sollte, er ja drei Autos auf seinen
Schultern hat und in Erklärungsnot kommt bzw. eines oder mehr
davon verkaufen muss. Nun meine Fragen:

  • ist die Angst berechtigt und kann er nicht dem Amt gegenüber
    geltend machen, dass das Fahrzeug ja - trotz der Tatsache,
    dass es auf seinem Namen läuft und versichert ist - für meine
    Schwester vorgesehen ist und fast ausschließlich von ihr (z.B.
    für die Arbeit) genutzt wird?

Es geht nur darum, wer der EIgentümer des Fahrzeuges ist. Steht Deine Schwester z.B. im Kaufvertrag und bezahlt die KfZ-Steuer, ist das Problem erledigt, denke ich.

und

  • müssen Halter (also die eingetragene Person in der
    Zulassung) und Käufer (also die eingetragene Person im
    Kaufvertrag beim Autohaus) dieselbe Person sein?, da meine
    Schwester das Auto dennoch kaufen würde, alles andere aber wie
    gesagt auf meinen Vater laufen würde.

s.o.

Ich bedanke mich vorab für alle hilfreichen Antworten und
bitte, dies möglichst mit Belegen (z.B. Gesetzesauszügen) zu
untermauern.

Das dürfte nicht notwendig sein.

Gruß,
M.

Hai!

Da frage ich mich doch glatt warum Versicherungen ihre Beiträge von
dem jeweiligen Zulassungort abhängig machen.

Machen die das nur um Kunden zu verwirren?

Der Plem

der Zulassungsort geht insoweit in die Berechnung ein, da die Unfallhäufigkeiten und Schadesnhöhen der Zulassungsbezirke ausgewertet und bewertet werden.

Für mich auch die beste Lösung: Schwester ist Halter in ihrem Wohnort, Vater ist Versicherungsnehmer und trägt die Schwester als (jüngsten) Fahrer ein.

Hallo,

Hallo,

folgende Situation: mein Vater ist zurzeit Halter und
Versicherungsnehmer von zwei Autos - seins und das für meine
zweitälteste Schwester. Letzteres dürfen wir Kinder
mitbenutzen. Das ist auch bei der Versicherung so eingetragen.
Nun möchte sich meine jüngste Schwester ein eigenes Auto
kaufen. Sie lebt jedoch in einer anderen Stadt und unsere
Versicherung meinte, die günstigste Variante für sie wäre
trotzdem, dass mein Vater das - in dem Fall Drittfahrzeug, das
von der Stufe her trotzdem wie ein Zweitwagen behandelt wird -
auf sich zulässt und auch versichert. Als Mitbenutzerin wird
dann wieder meine jüngste Schwester bei der Versicherung
vermerkt. Das neue Auto würde dann logischerweise ein
Kennzeichen von hier und nicht von der anderen Stadt erhalten.
Mein Vater hat jedoch Bange, dass, wenn es zu dem Fall der
Arbeitslosigkeit kommen sollte, er ja drei Autos auf seinen
Schultern hat und in Erklärungsnot kommt bzw. eines oder mehr
davon verkaufen muss. Nun meine Fragen:

  • ist die Angst berechtigt und kann er nicht dem Amt gegenüber
    geltend machen, dass das Fahrzeug ja - trotz der Tatsache,
    dass es auf seinem Namen läuft und versichert ist - für meine
    Schwester vorgesehen ist und fast ausschließlich von ihr (z.B.
    für die Arbeit) genutzt wird? und
  • müssen Halter (also die eingetragene Person in der
    Zulassung) und Käufer (also die eingetragene Person im
    Kaufvertrag beim Autohaus) dieselbe Person sein?

Die Namen des Fahrzeughalters und Versicherungsnehmers können abweichen.
Also z.B. Fahrzeughalter die Schwester, Versicherungsnehmer der Vater.
Allerdings kann es bei dieser Konstelation zu Beitragsabweichungen kommen. Also dies bei dem Versicherer prüfen lassen.

Bei uns wäre es folgendermaßen: Wenn Schwester Fahrzeughalterin und Versicherungsnehmerin wäre würde eine Einstufung nach SF 1/2 erfolgen.

Wenn Schwester FH und Vater VN (Vater hat ein Fahrzeug mit mind. SF3) erfolgt für das neue Fahrzeug die Einstufung SF3.

Außerdem: wie bereits geantwortet wurde, ist auch das Kennzeichen für die Berechnung des Beitrages maßgebend.

da meine
Schwester das Auto dennoch kaufen würde, alles andere aber wie
gesagt auf meinen Vater laufen würde.

Ich bedanke mich vorab für alle hilfreichen Antworten und
bitte, dies möglichst mit Belegen (z.B. Gesetzesauszügen) zu
untermauern.

Mit Gesetzesauszügen kann ich nicht dienen.
Allerdings kann man den Versicherer auf die Versicherungsbedingungen
ansprechen.

Gruß Merger