Was ist in Nutzen und Lasten enthalten?

Was ist in der Klausel „Übergang von Nutzen und Lasten“ bei Immobilienverkauf enthalten?
Speziell geht es mir um Verträge mit Dienstleistern die für Reinigung/Winterdienst der öffentlichen Flächen an dem Objekt mit einem Laufzeitvertrag sorgen.
Geht der Vertrag mit dieser Klausel automatisch an den Käufer des Objekts über?

Hallo raspi,
bei Übergang von Nutzen und Lasten geht es in der Tat um den Übergang von Verpflichtungen aus Dienstleisterverträgen. Dieses gibt es aber nur bei Eigentümergemeinschaften. Bei Kauf oder Verkauf eines Einfamilienhauses sind vorhergegangene Verträge mit Dienstleistern hinfällig. Beim Kauf oder Verkauf einer Eigentumswohnung bleiben diese Verträge bestehen, und die anteiligen Kosten sind vom neuen Miteigentümer anteilig zu tragen. Eine detailierte Aufstellung der entstehenden Kosten sind aber vom Verkäüfer oder der entsprechenden Verwaltung zu erhalten - AUSKUNFTSPFLICHT !!!

Ich denke, wenn eine Übernahme des bisherigen Winterdienstes nicht ausdrücklich im Kaufvertrag vereinbart worden ist, ist der Käufer nicht gezwungen, diesen zu übernehmen. Schließlich hat der Verkäufer und nicht der Käufer einen Vertrag mit der entsprechenden Firma gemacht.
Unsere Firma entläßt Kunden aus der Verpflichtung der Weiterführung eines Vertrages, insofern diese nachweisen, daß ein Objekt nicht mehr in ihrem Besitz ist. Sollte der Verkäufer versuchen… vielleicht kann man`s ja dann so regeln…

Hallo raspi,
ich denke, dass es unbedingt wichtig ist, im Kaufvertrag zu regeln, ob evtl. Verträge, die das Grundstück betreffen, zu übernehmen sind. Anderenfalls ist es Sache des Verkäufers, bestehende Verträge zu kündigen bzw. zu erfüllen.

Versicherungsverträge und Verträge über Dienstleistungen etc. für das Grundstück gehen nicht automatisch auf den Käufer über.

Hier gibt´s weitere Information:

http://www.anwalt.de/rechtstipps/haftungsfalle-grund…

Herzliche Grüße aus Hamburg
Gerd HH

Hallo, in der Regel gehen diese Verträge auch auf den neuen Eigentümer über, da diese für die ganze Eigentümergemeinschaft abgeschlossen werden. Bei Häusern sollten Sie sich die Verträge direkt anschauen. Sollte hier für eine Weg-Gemeinschaft ein Vertrag abgeschlossen sein, müsste der Verkäufer Ihnen diesen vorlegen und separat darauf hinweisen, dass dieser zu übernehmen sei.

Nutzen & Lasten: Nutzen heißt: Sie nutzen alle Gemeinschaftseinrichtungen sowie Ihr Sondereigentum, das dazugehörige Grundstück lt. Teilungserklärung etc. Lasten: Sie haben sich an den Kosten zu beteiligen, evtl. für Winterdienst zu sorgen, Sie erkennen alle ergangenen Beschlüsse an, beteiligen sich an evtl. Instandhaltungen etc… ich hoffe Ihnen ein wenig geholfen zu haben. Viel ERfolg.

Hallo,

leider kann ich Ihnen heirbei nicht weiterhelfen…sorry.

Mfg Sven

Hallo,

wenn sie ein Eigentumsanteile an einem Haus kaufen, dann gehen diese Verträge mit an sie über. Sie können nur bei einer Eigentumsversammlung eigene Anträge stellen, diese werden jedoch durch vermutlich Mehrheitsendscheid beschlossen. In den meisten Fällen gibt die Teilungserklärung Auskunft, die sie dann dringend lesen sollten
lg Gabi

Wie die Klausel sagt gehen Nutzen (Eigentum, Möglichkeit zum Wohnen bzw. bei einem Gewerbeobjekt die gewerbliche Nutzung) auf den Käufer über. Dieses gilt selbstverständlich ebenso für Lasten (Steuern, Abgaben, Eintritt in bestehende Verträge usw.) Fazit Solange die Verträge laufen treten Sie bei Erwerb einer Immobilie in die bestehenden Verträge ein.

Hallo raspi,
durch Urlaub komme ich erst jetzt dazu, Ihre Anfrage zu beantworten.
Im Kaufvertrag wird der Zeitpunkt festgeschrieben, ab dem der Käufer das Grundstück nutzen darf. In der Regel gehen ab diesem Zeitpunkt (bei vollständiger Zahlung des Kaufpreises) Besitz, Nutzen und Lasten auf den Käufer über.
Mit Lasten sind allgemein die öffentlichen Abgaben wie Grundsteuer, Erschließungskosten usw. gemeint.
Die von Ihnen beschriebenen Dienstleistungsverträge fallen nicht automatisch unter Lasten. Es ist also für Sie als Verkäufer und auch für den Käufer sehr ratsam, bereits vor der notariellen Beurkundung dieses Thema einvernehmlich zu klären. Ist der Käufer bereit, in die von Ihnen abgeschlossenen Dienstleistungsverträge einzusteigen, sind die einzelnen Dienstleistungsverträge auch im Grundstückskaufvertrag zu bezeichnen und die zu entrichtenden Beträge aufzuführen. Jeweils eine Kopie dieser Verträge sollte als Anlage zum Grundstückskaufvertrag genommen werden. Sollte der Käufer nicht bereit sein, diese Verträge zu übernehmen, bleibt Ihnen nichts anderes über, als die Verträge zu kündigen. Ich gehe davon aus, dass ein Verkauf der Immobilie als Kündigungsgrund ausreicht.
Ich wünsche Ihnen viel Erfolg.
MfG
SB