Die Frage an sich ist simpel, die Beantwortung wahrscheinlich nicht.
Ich bin eben bei einer Diskussion mit einem Freund über Videospiele, speziell einem Spiel mit Stein und 3 im Titel, auf die Frage gestoßen.
Der Hintergrund ist ja, dass laut Absatz 4 des 5. Artikel unseres schönen Grundgesetzes u.A. Kunst frei ist.
Jetzt stellt sich mir allerdings die Frage, wie definiert Gevater Staat denn Kunst? Und ich meine da jetzt keine allgemeine Beschreibung, sondern die pure gesetzliche Definition. Ich kann allerdings nirgends etwas finden, lediglich, wer ein Künstler ist.
Jetzt stellt sich mir allerdings die Frage, wie definiert
Gevater Staat denn Kunst?
Das haben sich schon sooooo viele Menschen (und auch Juristen) gefragt.
Und ich meine da jetzt keine
allgemeine Beschreibung,
Nur damit kann die Rechtswissenschaft aber dienen (google mal „Mephisto“).
sondern die pure gesetzliche
Definition.
Die ist einfach und lautet: „Kunst“
Ich kann allerdings nirgends etwas finden,
Weil es das im Gesetz nicht gibt. Das Bundesverfassungsgericht hat sich dazu aber unter anderem Mal ausführlich geäußert und das klingt so, als hätten die vorher die Eigengebrauchsgrenze fürs BtmG ausgetestet.
Gruß
Dea
Hallo,
was es rechtlich ist, hat CMD schon beantwortet.
Hier gibt es ein paar Beispiele, was Kunst sein kann:
http://de.wikipedia.org/wiki/Fettecke
http://de.wikipedia.org/wiki/Joseph_Beuys%E2%80%99_B…
und dass die Rechtsprechung anhand des zugesprochenen Schadenersatzes bestätigte, dass es tatsächlich „Kunst“ war.
Gruss
Iru
Weil es das im Gesetz nicht gibt. Das Bundesverfassungsgericht
hat sich dazu aber unter anderem Mal ausführlich geäußert und
das klingt so, als hätten die vorher die Eigengebrauchsgrenze
fürs BtmG ausgetestet.
Wieso? Weil man dem Grundrecht, wie es richtig ist, durch weite Interpretation zur maximalen Geltung verhelfen will?
??? Ich hatte das überhaupt nicht negativ gemeint. Es klingt halt nur so…blumig
So blumig, wie Kunst selbst wohl ist.
Ich hatte in der Schule Kunsterziehung und Werken und da kam etwas dabei heraus, das man fast als Kunst bezeichnen könnte, zumindest wurde mein „Werk“ von meiner damaligen Kunstlehrerin, Frau Edda Seydel-Richter …
http://www.lex-art.de/lex-art.de/sicher/sd/Seydel-Ri…
… als sehr gut gelungen bewertet
http://buecherrmann.npage.eu/quellennachweise_186036…
Nun ja, ich sehe es selbst nicht als Kunst an, etwas stolzer bin ich schon auf meine dichterischen Ergüsse, die sen Weg in mehrere Bücher gefunden haben …
Ob davon wirklich etwas Kunst ist, das bezweifle ich selber.
Nun gut, ein Zweizeiler von mir:
Der Emigrant aus dem Sudan
fährt täglich schwarz mit Bus und Bahn.
So blumig, wie Kunst selbst wohl ist.
Genau so ist es.
Ach so, okay, sorry, das war dann ein Missverständnis.
Hallo,
die Frage ist nicht leicht zu beantworten.
In der Musik gibt es den Begriff der „Schöpfungshöhe“. Ein Werk muss - laut GEMA - „Schöpfungshöhe“ haben, um als urheberrechtlich schützenswert zu gelten.
Die Beurteilung dessen, erfolgt von einem Sachverständigengremium.
So wie jede Kunst natürlich immer nur von Menschen eingeschätzt werden kann.
Gesetzgeberisch gibt es da wohl kein Regelwerk !
Bestens
Capman42
Hallo!
Sobald ich eine/n Galeristen gefunden habe, der meine Werke ausstellt,
gelten meine Werke als Kunst.
Ob dies nun für die eine oder den anderen auch als „Kunst“ verstanden wird, ist dann irrelevant.
Also, male ich für mich im Keller und hänge die Bilder bei mir aus,
unterliegen die Werke nicht dem Kunstbegriff.
Werden sie jedoch in einer Galerie öffentlich gezeigt: Kunst.
Klar ist das dann wieder schwierig, denn wenn ich meine Werke im Foyer der Stadtverwaltung aufhängen darf…was ist es dann?
Grüßle
Jogi
PS: Meine Aussagen gründen auf Aussagen einer Lehrerin SEKII (Kunst und Deutsch)
Interessante Ausführungen, sie haben aber mit deutschem Recht rein garnichts zu tun und das war ja irgendwie die Frage.
Gruß
Dea
Schade, aber danke für die ausführlichen Antworten.
Ich find’s allerdings leicht komisch, dass Kunst nicht gesetzlich definiert ist, wenn es doch solche Vorzüge hat.
Es gibt nur sehr wenige gesetzliche Definitionen (sog. Legaldefinitionen). Das ist nicht sonderlich komisch, sondern so gewollt und auch sehr praktikabel. Der Rechtsanwender (z.B. Richter) hat die Aufgabe zu definieren, wie das Gesetz zu verstehen ist. Das geschieht natürlich nicht beliebig, sondern im Rahmen anerkannter Auslegungsregeln.
Ein guter Einstieg ist die Mephisto-Entscheidung:
Ich würde sagen, die wahre Kunst ist es, Banalität als Kunst zu verkaufen!
Dafür nehme ich mal vorsichtshalber mein Copyright:
© Harald Herrmann
Hallo,
genau so sehe ich das auch. Die nächste sich daraus ergebende Frage wäre nämlich:
Wer oder was zeichnet eine Galerie aus, damit ein darin befindlicher Gegenstand als Kunst zu gelten hat?
Gibt es Normen oder DIN-Vorschriften für Galerien? Nein.
Also kann die werte Gattin des Künstlers bzw vv ihr Zimmer als Galerie deklarieren und - voila - schon haben wir Kunst.
Soviel zu dieser netten Lehrerin.
Gruß, R