unter Mißachtung der 1-Jahres- Schutzregelung durch das JC eine BG eingerichtet.
Netter Ausdruck ^^ Das Jobcenter kann keine BG „einrichten“. Entweder man stellt per Gesetz eine BG dar, z.B. aufgrund seiner familiären Konstellation … oder man bildet eine BG, weil man als Unverheiratete ohne gemeinsames Kind zusammenlebt und dabei tatsächlich (über das Teilen der Grundkosten hinausgehend) gemeinsam wirtschaftet und finanziell füreinander einsteht. Das ist aber eine rein freiwillige Entscheidung, so zusammenzuleben. Ob eine BG zwischen zwei Menschen vorliegt, ist keine Kann-Bestimmung und keine Ermessensfrage des Sachbearbeiters/ JCs 
Es gibt in diesem Sinne auch keine „1-Jahres-Schutzregelung“. Dieser Stichtag „nach 1 Probejahr“ bedeutet lediglich, dass das JC ab dann die Vermutung anstellen darf, dass eine BG vorliegt - und dass sich ab dann die Beweislast umkehrt, d.h. nun müsste das Paar belegen können, dass es nicht als BG zusammenlebt (z.B. durch Nachweise über getrennte Mietanteilszahlungen / Konten/ Verträge / Anschaffungen usw.)
Unverheiratet ohne gemeinsames Kind muss man nicht füreinander aufkommen. Weder nach 1 Monat noch nach 1 Jahr noch nach 10 Jahren. Dafür gibt es keinerlei rechtliche Grundlage … Partner A könnte Partner B auch nicht auf Unterhalt verklagen.-
Hier käme es aber u.U. auch auf den genauen Wortlaut an, wie Frau Ys Einzug dem Jobcenter (nachweislich ?!) mitgeteilt wurde. Als „weiteres Mitglied der Bedarfsgemeinschaft“ ? Oder als „weitere Person in der Wohnung, keine Wirtschafts-/ Einstehensgemeinschaft“ ?
Dem wurde widersprochen, trotzdem das Einkommen (Rente) der Frau Y umgelegt auf Herrn X und der Leistungsbezug gekürzt.
Das Einkommen von Frau Y hätte dem Jobcenter gar nicht mitgeteilt werden müssen/ dürfen, wenn man keine BG darstellt. Sie hat mit Herrn Xs ALG2-Antrag/ - Bezug ja nichts zu tun, wenn sie im finanziellen Sinne wie eine WG zusammenleben. Frau Y muss ihren Anteil an den Wohnkosten tragen und für sich selber sorgen. Ihr Einkommen geht ihren Mitbewohner nichts an, und das Jobcenter erst recht nicht. Blöd gelaufen, dass man ihnen ihr Einkommen überhaupt mitgeteilt hat. Das wurde offenbar als bestätigendes Indiz für eine BG gewertet.
Gestern trudelt ein Brief an Herrn X ein, in dem er unter Fristsetzung und Androhung der Leistungsversagung bis zum Tag II die komplette finanzielle Situation der Frau Y per Kopien offenzulegen habe.
Sofern Frau Y nicht zu seiner BG gehört und ihm die Auskünfte (mangels Notwendigkeit und Rechtsgrundlage) nicht erteilt/ aushändigt, besteht seitens Herrn X keine Mitwirkungspflicht. Wegen dieser Infos müsste das JC ggf. Frau Y zudem persönlich anschreiben (§ 60 SGB II) .
Ist Herr X berechtigt, Finanzunterlagen der Frau Y ohne deren Einverständnis zu kopieren und diese Dritten zur Kenntnis zu geben ?
Nein.
Welche Aussichten könnte eine Strafanzeige gegen das JC / den betreffenden Mitarbeiter des JC auf Erfolg haben ?
Datenschutzrechtliche Aspekte… Rechtsbeugung… Nötigung mit Androhung der Vorenthaltung lebensnotwendiger Leistungen usw… - alles kein Kleinkram. Ob bei einer Strafanzeige gegen den Träger bzw. Sachbearbeiter am Ende viel herumkäme, wäre aber wieder eine andere Frage. Eine Krähe… - Äußern müssten sie sich zumindest dazu = Schreibarbeit, Papierkram…
Einschalten kann man auch das Kundenreaktionsmanagement der Bundesagentur - und auf jeden Fall den Bundesdatenschutzbeauftragten…
unter Fristsetzung und Androhung der Leistungsversagung
Eine Leistungsversagung dürfte ein Fachanwalt für Sozialrecht ziemlich schnell vom Tisch haben (-> Beratungshilfeschein vom Amtsgericht). Ansonsten kann man auch selber zum Sozialgericht (Eilantrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Leistungseinstellung und auf Anordnung der ungekürzten Weiterzahlung usw.)
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LG