Hallo Tobias 77,
tut mir leid, wenn meine Antwort etwas später kommt. Ich war im Urlaub.
Zu diesen Soft-Air-Waffen. Der Besitz und das Führen in der eigenen Wohnung sind frei.
Dann gibt es eine recht klare Gesetzeslage was die Energie der Geschosse angeht.
Die nach dem Gesetz maximal erlaubte Bewegungsenergie beträgt 0,5 J. Das lässt sich ungefähr feststellen, indem man aus einem Meter Entfernung auf 8 Blatt Papier schießt. Durchschlägt die Plastekugel den Papierstapel, hat das Geschoss mehr als 0,5 J Bewegungsenergie.
Geht sie nicht durch, was bei den meisten dieser Gegenstände der Fall sein wird, liegt die Energie darunter, zählen also zu den Spielzeugen. Das BKA hat diese Grenze angehoben. (Obwohl sie nicht zur Legislativen, also gesetzgebenden Gewalt, gehören)
Aber meist bleibt die Energie sowieso unter den genannten 0,5 J. Da das BKA keine gesetzgebende Gewalt ist, so ist die im WaffG angegebene Energie bindend.
Mit dem Schießen außerhalb der eigenen Wohnung ist es so eine Sache. Solange da keine weitere Straftat oder Ordungswidrigkeit begangen wird (Körperverletzung oder Sachbeschädigung) ist es erlaubt. Es handelt sich hier ja um ein Spielzeug. Der Begriff „Soft-Air-Waffe“ ist also etwas irreführend.
Dementsprechend ist auch das Herumliegenlassen nicht verboten. Auch nicht in gemeinsam genutzten Wohnraum.
ABER nimmt sich ein anderes Kind diese Soft-Air-Pistole und schiesst damit auf andere Menschen oder beschädigt fremdes Eigentum, kann es für den eigentlichen Besitzer auch strafrechtliche Konsequenzen haben. Dann wird dieser Gegenstand zu einer Waffe nicht im waffenrechtlichen aber sehr wohl im strafrechtlichen Sinne. Es kann also zu einer Verurteilung wegen Körperverletzung mit einer Waffe kommen.
Leider ist auch das Aussehen kein Hinweis auf ein waffenrechtlich relevanten Gegenstand. Der neu eingefügte § 42a WaffG verweist zwar auf Gegenstände, die eine Waffe vortäuschen oder einer Waffe täuschend ähnlich sehen, jedoch hat hier das zust. Bundesgericht ausgesagt, das die äußeren und inneren Merkmale einer Waffe vorliegen müssen, um den Anschein einer Waffe hervorzurufen. Dies ist bei Soft-Air-Waffen eigentlich nie gegeben.umindest fehlen die inneren Merkmale.
Das Schießen auf das Nachbargrundstück ist zwar keine Sachbeschädigung aber zumindest eine Beschmutzung fremden Eigentums und kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Ebenso sieht es mit dem Lärm aus. Hier sind jedoch länderspezifische Bestimmungen zu beachten.
Ein klärendes Gespräch und ein Hinweis auf strafrechtliche bzw. ordnungswidrigkeitsrechtliche Konsequenzen schaffen meist eine Klärung herbei. Zeigt sich der Mitbewohner jedoch uneinsichtig, hilft meist nur der Gang zur Ordnungsbehörde oder Polizei.
Ich hoffe, ich konnte ihnen etwas weiterhelfen.
MfG
Rene Gonter