Was ist mit Soft-Air-Waffen in einer Mietwohnung erlaubt?

Liebe/-r Experte/-in,
ich wohne in einer Mietwohnung zusammen mit einem anfangs definitiv sympathischeren Mitbewohner, der zunehmend einen lockeren Umgang mit seinen Soft-Air-Waffen pflegt.
Diese gelten meines Erachtens zwar als Spielzeuge aber alles kann mit den Dingern doch auch nicht erlaubt sein.
Sie sehen verdammt echt aus, was ich durchaus beurteilen kann.
Mit meiner Vermieterin komme ich viel besser klar als er mit ihr. Ihr und dem Rest des Hauses geht dieses Hobby noch mehr auf die Nerven als mir. Meine Vermieterin und ich wollen mal herausfinden, wie die Gesetzeslage dazu eigentlich aussieht.

Darf mein Mitbewohner die Soft-Air-Waffen offen in der Wohnung führen?
Darf er sie Abfeuern aus dem Fenster? (Nachbargrundstück ist direkt nebenan und es kamen schon Klagen wegen des Lärms und der bunten Plastikkügelchen)
Darf er sie frei zugänglich für die Kinder meiner Vermieterin auf dem Dachboden lagern?
Darf er in dem gemeinsam genutzten Wohnraum in der Wohnung damit schiessen?

Es wäre sehr nett, wenn man mir dazu helfen könnte.
Ich möchte ihn bestimmt nicht anzeigen aber wenigstens einen für alle erträglichen, rechtlich unbedenklichen Rahmen finden.

Vielen Dank im Voraus,
Tobias

Hallo eine Waffe ist in erster Linie immer eine Waffe. Es spielt keine Rolle ob es sich um eine Softair oder um eine Luftdruckwaffe handelt. Generel ist beiden in einer Wohnung erlabt, es bedarf keine weitere Genehmigung als den Nachweiß der Volljährigkeit. Allerdings dürfen solche Waffen nicht Geführt werden, das gild auch für Signal und Schrechschußwaffen, dafür wurde der kleine ( weiß) Waffenschein eingeführt. du mußt aber Bedenken, solltest du mit einer Solchen Waffe in der öffentlichkeit oder in einem Lokal angetroffen werden, könnten je wie es der Einzelne Polizist sieht probleme auftretten, und das nicht zu letzt da die meisten auch Harmlosen Waffen den ersten Anschein nach einer Echten und Scharfen Waffe erwecken können. Ich hoffe ich habe euch mit meiner Information helfen können.

Gruß
Errol

Softairwaffen und Waffengesetz

Leider herrscht in D eine Waffenhysterie.
Hier wird jede Waffe verteufelt und in jedem Schusswaffenbesitzer wird ein Amokläufer vermutet.
Ich sehe die Dinger als Spielzeug an, außer man begeht damit eine Straftat.

Da ich die genannte Softairwaffe nicht kenne muss man hier klar unterscheiden.
In der Regel sehen Softairwaffen aus wie echte Schusswaffen. Es gibt eine Kategorie die wird als KINDER SPIELZEUG angesehen, die andere als erlaubnisfreie Schusswaffe.
Spielzeug sind alle Softairwaffen die eine Energie von maximal 0,5 Joule entwickeln.
Als Waffe gelten alle Softair und auch Luftgewehre die mehr als 0,5 Joule bis 7,5 Joule entwickeln.
Die „starken“ Softairwaffen müssen ein Prüfzeichen tragen. Dies ist ein großen F im Fünfeck. Die Spielzeuge tragen in der Regel das CE Zeichen der Spielzeugindustrie.
Waffen aus dem Ausland sind meistens stärker und sind in D VERBOTEN, da im Ausland keine Prüfung erfolgt und die Waffen hier wie scharfe Schusswaffen behandelt werden.

Nun zum Führen: das bedeutet in D das ich KEINE Softairwaffe in der Öffentlichkeit bei mir haben darf.
Wenn dann nur in einem abgeschlossenen Behältnis.
Wer eine Softair führt die als Spielzeug gilt macht sich Ordnungswidrig und zahlt ein Bußgeld (meist ca. 300,- Euro) Wer eine Waffe mit F Zeichen führt macht sich strafbar!!(er müsste einen echten Waffenschein haben. Es drohen Gefängnis und Bußgeld.
Was bedeutet nun führen? Es führt eine Waffe, der diese bei sich hat außerhalb SEINER Wohnung, SEINER Firma oder seines umfriedeten Besitztums.
Schießen: Wer außerhalb einer genehmigten Schießstätte mit Schusswaffen schießt braucht eine amtliche Schießerlaubnis UND eine extra Haftpflichtversicherung (so wie die Jäger).
Das Schießen mit Luftdruckwaffen und auch mit Softairwaffen mit F Zeichen ist auch erlaubt im eigenen Garten und in der eigenen Wohnung wenn niemand gefährdet ist UND das Geschoss das Grundstück NICHT VERLASSEN KANN.
Dies gilt nur für Personen die das 18 Lebensjahr vollendet haben. Die Waffen mit F Zeichen müssen so gelagert werden, dass ein Jugendlicher sie nicht erreichen kann.
WEnn ihr Mitbewohner nun die Waffe herumliegen läßt ist das seit neuestem eine Straftat.
Das Schießen aus dem Fenster in anderer Leute Garten ist eine Straftat.
Innerhalb seiner Wohnung darf der Besitzer machen was er will, solange er keinen gefährdet. Steht er im Mitvertrag so kann er natürlich nur in seinem eigenen Zimmer schießen.
Als erwachsener Mensch sollte man immer vorsichtig mit Gegenständen umgehen, die einen anderen Menschen verletzen könnten. Auch die Kugel einer Spielzeugsoftair kann im Auge einen Schaden anrichten.

Falls noch Fragen sind gerne melden, oder mal auf meine Webseite schauen
www.waffensachkundepruefung.de

Mfg
Hotsale
K. Glander

Hi

Vielen Dank, das hat mir sehr geholfen.
Eine ähnliche Email schickte ich an die Polizei und bekam eine eher vorsichtigere Antwort. Im Konsens decken sich aber beide Antworten.

Grüße aus Münster,
Tobias

Hallo Tobias,
die Soft-Air Waffen nehmen im neuen Waffengesetz eine Stellung als Anscheinswaffen ein. Das bedeutet, das führen dieser Waffen ist in der Öffentlichkeit nicht erlaubt. Ausnahmenregelungen nur auf Antrag an die Behörde möglich. So z.B. bei öffentlichen Theateraufführungen. In der Öffentlichkeit ist eine solche Waffe in einem verschlossenem Behältnis, getrennt von der Munition, zu transportieren. Wenn ich mir so ein Ding kaufe, muss ich ich damit auch nach Hause kommen können!
Das Problem liegt also nicht in der Öffentlichkeit, da ja in der Wohnung geschossen wird. Das kann nur der Vermieter verbieten. Wenn der Mitmieter also nicht bereit ist, das Schiessen in der Wohnung zu unterlassen, kann man sich an den Vermieter wenden. Aus Gründen der gegenseitigen Rücksichtnahme und der Vermeidung von Verletzungen, für die er auch voll aufkommen muss (Keine Versicherung möglich), sollte er unbedingt davon Abstand nehmen. Ein Mindestmaß an Vernunft sollte ihn davon abhalten, anderen eventuell Verletzungen zuzufügen, die besonders im Kopfbereich schwerwiegend sein können. Das Waffengesetz sagt dazu nichts aus, da die Wohnung nicht unter den Begriff der „Öffentlichkeit“ fällt.
Das Schiessen aus dem Fenster ist schon eine Straftat, die auf Anzeige verfolgt wird. Die damit verbundene Wohnungsdurchsuchung ist sicher sehr unangenehm aber rechtlich notwendig. Sprechen Sie ihn bitte mal in dieser Richtung an. Es reicht, wenn jemand aus der Nachbarschaft zur Polizei geht und seine Beobachtungen mitteilt. Die Polizei ist da in letzter Zeit sehr sensibel geworden und nimmt solche Anzeigen sehr ernst!Eine folgende Gerichtsverhandlung wird teuer und vom Staatsanwalt fast immer angestrebt.
Ich hoffe, dass ich ohne trockene §§ den Sachverhalt klären konnte. Das Waffengesetz ist ja auch im Internet zu finden, aber ohne die Verwaltungsvorschriften nicht leicht zu begreifen. Es wurde übrigens von Laien verfasst und hat damit entsprechende Fehler und Lücken. Wussten Sie schon, dass mit einer Armbrust nicht geschossen wird? Da die Armbrust keinen Lauf hat, durch den ein Geschoss getrieben werden kann ist sie nicht als Waffe erfasst aber gefährlicher als jedes Luftgewehr!
Mit freundlichen Grüßen
Jürgen Menzel, Schießtrainer der Polizei Brandenburg

Hier noch ein Nachtrag,
beinahe hätte ich die Problematik der Zugriffssicherheit übersehen. Dazu folgendes: Der Besitz und Umgang mit Softairwaffen ist erst ab dem 18. Lebensjahr erlaubt. Der Eigentümer hat dafür zu sorgen, dass diese Geräte nicht in Kinderhand gelangen können. Sollten Kinder damit Unfug treiben und Schaden anrichten, so muss der Eigentümer, der den Zugriff nicht ausreichend verwehrte, für den Schaden aufkommen.Ein ausgeschossenes Auge als lebenslager Schaden ist eine schwere Verletzung, kommt immer vor Gericht und kann einen in den finanziellen Ruin treiben, da keine Versicherung - auch keine Haftpflicht - dafür einsteht.
Viel Erfolg mit einem klärenden Gespräch
J. Menzel

Hallo Jürgen

Vielen lieben Dank für die genaue Antwort. Das hilft mir sehr viel weiter ohne dreimal nachschlagen zu müssen bei §12 (4) Waffg oder anderen Stellen. Ich war selbst länger Soldat, gab auch bei der Polizei Training (allerdings ohne Waffen) und weiss die Gefahr, die von einer Soft-Air-Waffe ausgeht, durchaus einzuschätzen.

Also nochmal vielen lieben Dank für die ausführliche und gut verständliche Antwort. Das Gespräch wird nun angestrebt.

Grüße und ein schönes Wochenende,
Tobias

Hallo Tobias 77,

tut mir leid, wenn meine Antwort etwas später kommt. Ich war im Urlaub.

Zu diesen Soft-Air-Waffen. Der Besitz und das Führen in der eigenen Wohnung sind frei.
Dann gibt es eine recht klare Gesetzeslage was die Energie der Geschosse angeht.
Die nach dem Gesetz maximal erlaubte Bewegungsenergie beträgt 0,5 J. Das lässt sich ungefähr feststellen, indem man aus einem Meter Entfernung auf 8 Blatt Papier schießt. Durchschlägt die Plastekugel den Papierstapel, hat das Geschoss mehr als 0,5 J Bewegungsenergie.
Geht sie nicht durch, was bei den meisten dieser Gegenstände der Fall sein wird, liegt die Energie darunter, zählen also zu den Spielzeugen. Das BKA hat diese Grenze angehoben. (Obwohl sie nicht zur Legislativen, also gesetzgebenden Gewalt, gehören)
Aber meist bleibt die Energie sowieso unter den genannten 0,5 J. Da das BKA keine gesetzgebende Gewalt ist, so ist die im WaffG angegebene Energie bindend.
Mit dem Schießen außerhalb der eigenen Wohnung ist es so eine Sache. Solange da keine weitere Straftat oder Ordungswidrigkeit begangen wird (Körperverletzung oder Sachbeschädigung) ist es erlaubt. Es handelt sich hier ja um ein Spielzeug. Der Begriff „Soft-Air-Waffe“ ist also etwas irreführend.
Dementsprechend ist auch das Herumliegenlassen nicht verboten. Auch nicht in gemeinsam genutzten Wohnraum.
ABER nimmt sich ein anderes Kind diese Soft-Air-Pistole und schiesst damit auf andere Menschen oder beschädigt fremdes Eigentum, kann es für den eigentlichen Besitzer auch strafrechtliche Konsequenzen haben. Dann wird dieser Gegenstand zu einer Waffe nicht im waffenrechtlichen aber sehr wohl im strafrechtlichen Sinne. Es kann also zu einer Verurteilung wegen Körperverletzung mit einer Waffe kommen.

Leider ist auch das Aussehen kein Hinweis auf ein waffenrechtlich relevanten Gegenstand. Der neu eingefügte § 42a WaffG verweist zwar auf Gegenstände, die eine Waffe vortäuschen oder einer Waffe täuschend ähnlich sehen, jedoch hat hier das zust. Bundesgericht ausgesagt, das die äußeren und inneren Merkmale einer Waffe vorliegen müssen, um den Anschein einer Waffe hervorzurufen. Dies ist bei Soft-Air-Waffen eigentlich nie gegeben.umindest fehlen die inneren Merkmale.

Das Schießen auf das Nachbargrundstück ist zwar keine Sachbeschädigung aber zumindest eine Beschmutzung fremden Eigentums und kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Ebenso sieht es mit dem Lärm aus. Hier sind jedoch länderspezifische Bestimmungen zu beachten.

Ein klärendes Gespräch und ein Hinweis auf strafrechtliche bzw. ordnungswidrigkeitsrechtliche Konsequenzen schaffen meist eine Klärung herbei. Zeigt sich der Mitbewohner jedoch uneinsichtig, hilft meist nur der Gang zur Ordnungsbehörde oder Polizei.

Ich hoffe, ich konnte ihnen etwas weiterhelfen.

MfG

Rene Gonter