Hallo,
ianal.
FAQ:1152 sagt, dass der Verkäufer die Chance bekommen muss, das Notebook zu reparieren. Von einem Recht auf ein anderes Exemplar finde ich da nichts. Erst recht nichts von einem Recht auf Vorabersatz.
Gruß
loderunner
Von einem Recht auf ein anderes Exemplar finde ich da nichts.
Steht aber da,
Du hast recht. Habe ich komplett überlesen.
und ist wegen § 439 BGB auch richtig.
Habe ich nachgelesen. Dort gibt es allerdings Einschränkungen bzgl. Zumutbarkeit für Verkäufer und Käufer. Ob die hier zutreffen, kann ich nicht beurteilen. Wie siehst Du das?