Was ist Steuerlich absetzbar bei eigenen Umbau

Einen guten Abend an die www-Gemeinde.

Mich beschäftigt zur Zeit folgende Frage.
Ein Bekannter Landwirt von mir soll ca. 30.000€ Steuernnachzahlen, diese Steuerlast ist durch eine Betriebsprüfung entstanden.
Ich werde hier kurz versuchen diesen Fall darzustellen.

Ab dem Jahre 2003 läuft seine Landwirtschaft schlecht, er macht Schulden bei seiner Bank.
Diese Bank kündigt ihn ca. 2005 alle Kredite. Um seinen Betrieb vor der Zwangsversteigerung retten zu können, lässt er seine Kredite von einer ihn bekannten Person bezahlen. Diese Person wittert ein dickes Geschäft und lässt sich 2013 einen großes Stück Ackerland überschreiben. Wert dieser Überschreibung ca. 300.000€. Da der Landwirt dieses Geld über zehn Jahre als „privates“ Darlehen erhalten hat ist diese Summe als Darlehen in seiner Buchhaltung vermerkt. Er wollte es eigentlich zurück zahlen nur konnte es nicht. Mit der Umschreibung im Grundbuch ist er seine „Schulden“ los . Sein Finanzamt rechnet dieses allerdings als Flächenverkauf . nun soll er diese Steuernachzahlung stemmen.

Dieser Landwirt hat aber auch in den letzten 4 Jahren seinen Betrieb ständig in Eigenleistung erweitert. Es wurden neue Ställe gebaut usw. Nun fängt er langsam wieder an Gewinn zu machen.
Diese Arbeiten will das Finanzamt nicht als Afa würdig anerkennen. Wert der Umbauten ca. 80.000€.
Wie sollte sich der Landwirt gegenüber dem Finanzamt nun verhalten? Die Steuernachzahlung in voller Höhe wäre sein Wirtschaftliches aus.

Vielen Dank für Ihre Antworten

Hallo Christian,

das hier:

bleibt unverständlich. Spielt hier aber keine Rolle, wenn die Bescheide aus der Betriebsprüfung bestandskräftig sind.

Wenn noch belastbare Grundstücke vorhanden sind und der Restbetrieb nicht eh schon bis unters Dach beliehen ist, kann eine Stundung gem. § 222 AO im Sinn einer Ratenzahlung beantragt werden. Es muss dafür dargelegt werden, wofür die Mittel aus der Hingabe des Grundstücks verwendet wurden und weshalb die Zahlung zum jetzigen Zeitpunkt existenzgefährdend wäre, aber über die kommenden Jahre verteilt aufgebracht werden kann, ohne dass der Bestand des Betriebs (und damit die Forderung des FA) gefährdet sein wird.

Solche Stundungsanträge werden in der Regel wohlwollender behandelt, wenn ein deutlich sichtbarer Teilbetrag bereits bei der Finanzkasse eingegangen ist, so dass deutlich wird, dass der Steuerpflichtige gewillt ist, zu zahlen, aber eben nicht alles auf einmal aufbringen kann.

Schöne Grüße

MM

Offengesagt setzt meine Verwirrung schon früher ein, nämlich hier:

Was ist denn damit gemeint? Womöglich eine Grundschuld?

Etwas klarer, wenn auch nicht so ganz durchschaubarer ist dann:

Hat hier der Gläubiger von seinem Grundpfandrecht Gebrauch gemacht?

Wenn das der Fall ist, dann ist doch…

…völlig richtig. Woher da allerdings eine Steuernachzahlung resultiert, ist noch offen. Bei einer Pfandverwertung macht doch niemals der Schuldiger einen Gewinn.

Jetzt wird es wieder undurchsichtiger:

Das mag wohl heißen, dass das Finanzamt offenbar die eigene Leistung nicht als Aufwand anerkennen will, ob nun im Wege der Abschreibung oder als sofort abziehbare BA. Was aber verständlich ist, denn es kann sich ja gleich bleiben, ob ich erst einen Ertrag aus Eigenleistungen habe und hernach in selber Höhe BA - oder ob das Ganze gleich ungetan bleibt. Ich kann zumindest hieraus keinen Fehler des Finanzamts erkennen.

Den Zusammenhang zwischen der Bp und der Veräußerung des Grundstücks kann ich jedoch nicht erkennen.

Hallo und danke für Ihre Antwort,

Der Landwirt hat seine vorhanden Wirtschaftsgebäude in Eigenleistung umgebaut.
Es wurde z.b. In der Mehrzweckhalle die Getreidelagerung ausgebaut und Platz für 125 Mastrinder geschaffen. Diese 5 Stallabteile haben einen wert von je 10.000€
Auch wurde ein großer Fahrzeugunterstand gebaut. Wert ca. 25.000€
Alle diese Bauten wurden durch den Landwirt und in Nachbarschaftshilfe erstellt. Materialrechnungen vorhanden nur keine für den Arbeitslohn.
Lassen sich die Bauten irgendwie bei der Gewinnberechnung mit anrechnen? Wenn ja wie Teilt man dieses dem Finanzamt mit? Durch einen Ortstermin?
Mit freundlichen Grüßen

Servus,

diese Vorrichtungen und Einbauten sind zu Anschaffungs- und Herstellungskosten zu aktivieren, nicht zum Verkehrswert. Die eigene Arbeit und unentgeltlich erbrachte Arbeitsleistung von anderen bleiben außer Ansatz.

Wenn die Fertigstellung der Vorrichtungen und Einbauten in einem Wirtschaftsjahr lag, das zum geprüften Zeitraum gehört, und die Bescheide aus Betriebsprüfung bestandskräftig sind, ist unabhängig davon nichts mehr zu drehen.

Der Veräußerungsgewinn aus der Überschreibung des Ackerlandes zur Tilgung von offenen Darlehen ist steuerpflichtig, daran lässt sich auch nichts drehen.

Man kann nur eine Verteilung der ESt-Zahlung auf einen verkraftbaren Zeitraum beantragen, da sind gute Aussichten auf Erfolg, wenn man den Antrag sauber begründet.

Schöne Grüße

MM

Ok. Vielen Dank,

ich möchte noch einmal genauer bei dem Grundpfandrecht nachfragen.

Wäre die besagte Ackerfläche nicht im Grundbuch auf den Darlehnsgeber umgeschrieben wurden, hätte dieser durch eine Zwangsversteigerung den Boden erworben. Wie verhält es sich in diesem Fall? Lässt sich durch die Tatsache das diese Fläche ohnehin verloren wäre gegenüber dem Finanzamt irgendwas machen? Wir reden hier um einen sehr alten Landwirtschaftlichen Betreib der es durch die heutigen Milchpreise ohnehin nicht leicht hat.
Ich denke nämlich nicht das das Finanzamt sich mit einer Ratenzahlung von ca. 1.000€
Monatlich zufrieden gibt:

Servus,

verloren wäre die Fläche auch bei Zwangsversteigerung nicht gewesen: Der Ertrag wäre zur Tilgung der ausstehenden Kredite verwendet worden. Ähnlich wie im gegebenen Fall auch empfindet der Landwirt das zwar als „Verlust“, weil er die Flächen unter Marktwert hergeben musste, aber im Vergleich zum Buchwert der Ackerfläche ergibt auch die Überschreibung zu einem niedrigen Peis wie auch die Zwangsversteigerung „nur“ einen kleineren Gewinn, keinen Verlust.

Ob 1.000 € monatlich akzeptiert werden, hängt unter anderem davon ab, ob sich dann gleichzeitig noch mehr Steuerschulden aufbauen; die laufenden Gewinne werden bei Milchvieh und 125 Mastplätzen kaum zu nennenswerten ESt-Zahlungen führen, zumal das zur Ablösung des Darlehens hingegebene Ackerland entweder Pacht kosten wird oder keine Deckungsbeiträge mehr liefert.

Wenn es möglich ist, an den Anfang (zusammen mit oder schon vor den Antrag auf Stundung im Sinn einer Ratenzahlung) einen Betrag zu leisten, der mehr ausmacht als die vorgeschlagenen monatlichen Raten von 1.000 €, z.B. 2.000 oder 3.000 €, und wenn die laufenden Einkünfte außer diesem einmaligen Veräußerungsgewinn nicht zu nennenswerten ESt-Zahlungen führen, sollte eine Zahlung über zweieinhalb Jahre für das FA kein riesiges Problem darstellen, wenn beim Antrag gezeigt wird, dass

  • der Ertrag aus der Veräußerung der Ackerfläche zu keinem Zeitpunkt frei verfügbar war, sondern zur Tilgung eines Betriebsmitteldarlehens verwendet werden musste.

  • die jetzt geforderte Zahlung nur geleistet werden kann, wenn der Betrieb existenzgefährdend verkleinert wird (zum Glück ist das kein 13a-Landwirt - die haben größte Schwierigkeiten, brauchbare Zahlen zu ihrem Betrieb zu ermitteln).

  • der Betrieb durch die Stundung mindestens mittelfristig eine tragfähige Existenz bieten kann (Vorsicht! Die Vorgeschichte mit den gekündigten Krediten ist ja beim FA bekannt - dort wird erstmal auch der kreditgebenden Bank zugetraut, dass sie die Perspektiven des Betriebes einschätzen kann. Möglichst die Prognose nicht mit optimistischen Annahmen zur Milchpreisentwicklung, zur Nutzungsdauer von Maschinen und Einrichtungen usw. „schönrechnen“. Grundsätzlich hat beim FA zwar niemand was dagegen, wenn ein Landwirt über die Zeit weg, die er den Hof noch betreiben wird, die Abschreibungen verfrühstückt, aber man muss hier schon genau aufpassen, was für einen Plan man da vorlegt, wenn gezeigt werden soll, dass der Betrieb nicht auch bei der beantragten Stundung mittelfristig bachab ginge.

Schöne Grüße

MM

Danke für deine Antwort,
Ja die Flächenverkauf wurde für die ablöse des Darlehns verwendet.
Auch konnte ich deine Ausführungen seitens der Umbauten gut verstehen.
Was mir aber immer noch ein wenig schwer zu verstehen ist.-

Wenn ich ein Darlehen nicht mehr bedienen kann Höhe ca. 258.500€
Und dadurch zu einer Herausgabe einer Fläche gezwungen werde die den gleichen Wert hat wie die Darlehnssumme. Diese ist dann doch kein Betriebsgewinn.
Eigentlich sind doch Darlehen in Deutschland Steuerfrei? Dann müsste auch die Rückzahlung Steuerfrei sein? Und ist es nicht egal womit man sein Darlehen zurück bezahlt?
Mit freundlichen Grüßen

Wenn es so wäre, wäre dem Protagonisten viel geholfen. Tatsächlich ist aber kein immaterielles WG geschaffen worden, welches steuerlich unbeachtlich wäre, sondern der Wert der Liegenschaft hat sich erhöht. Spätestens bei der Veräußerung

wäre das anzusetzen. Das Finanzamt hat sich hier die weitere Prüfung erspart, weil sich das Ergebnis nicht ändern würde.

Und nein, wenn man sein Darlehen zurückbezahlt, indem man sein Grundstück veräußert, dann ist es nicht egal. Hier hätte ein Steuerberater vorher weniger gekostet als kein Steuerberater.

Der hätte sicherlich auch erwähnt,

…dass hier die Veräußerung versteuert wird. Mit dem Darlehen hat das nichts zu tun.

Es gibt Gründe, warum bestimmte Unternehmen immer reicher werden und dabei kaum Steuern bezahlen, währenddessen arme Krauter zugrunde gehen. Am Steuerberater zu sparen ist nun mal der sicherste Weg in die Insolvenz.

Falls es diesbezügliche Fragen gibt:

Ich übernehme den Fall nicht. Ich weiß, dass Rettungsberatung teurer ist als Gestaltungsberatung. Ist mir aber egal, ich gestalte halt lieber (ist „nachhaltig“) und bin auch auf diesem Gebiet ausgelastet bis Oberkante Unterlippe.

Hallo Enno,

es ist im gegebenen Fall so - bezogen auf die Bemessungsgrundlage für die AfA nach Einbau der Getreidetrocknungsanlage und des Rindermaststalles. Er fragt nicht deswegen danach, weil ein unmittelbarer Zusammenhang mit der Grundstücksveräußerung bestünde, sondern weil er nach Möglichkeiten sucht, in dem Wirtschaftsjahr, in dem die Veräußerung stattgefunden hat, noch irgendwoher Aufwand zu kriegen.

Zur Tilgung der Verbindlichkeiten wurde Ackerland hingegeben, nicht die Hofreite mit den Wirtschaftsgebäuden. Dort ist der Veräußerungsgewinn nicht deswegen so hoch, weil bei Gebäuden und Einrichtungen stille Reserven gebildet worden wären, sondern weil die Buchwerte bei landwirtschaftlich genutzten Flächen systematisch sehr weit unter den Verkehrswerten liegen.

Schöne Grüße

MM