Ein Grundstückseigentümer muss aufgrund einer Straßenbaumaßnahme Land an die Öffentliche Hand abtreten. Die Straßenbaumaßnahme fand statt und das Land wurde nicht gebraucht. Die öffentliche Hand vermietet daraufhin das Land an den bisherigen Eigentümer, er baut darauf die Einfahrt zu seinem Grundstück natürlich mit baurechtlicher Genehmigung. Nun will der Grundstückseigentümer nicht mehr mieten (Mitehöhe). Die öffentliche Hand meint daraufhin, dann muss der Grundstückseigentümer seine Einfahrt woanders hinbauen, weil seine Einfahrt über ein fremdes Grundstück führt. Der Grundstückseigentümer beruft sich darauf, dass das Grundstück worüber er fahren will, ja öffentliches Straßenland ist, was er vorher als solches abtreten musste.
Die öffentliche Hand meint nun, es sei zwar Straßenland aber kein öffentliches Straßenland und daher wäre die Verweigerung berechtigt.
Frage 1: Worin besteht der Unterschied zwischen Straßenland und öffentlichem Straßenland, gibt es den überhaupt?
Frage 2: Kann die bisherige Erschließung an das öffentliche Straßennetz auf diese Weise untersagt werden?