Was ist Straßenland?

Ein Grundstückseigentümer muss aufgrund einer Straßenbaumaßnahme Land an die Öffentliche Hand abtreten. Die Straßenbaumaßnahme fand statt und das Land wurde nicht gebraucht. Die öffentliche Hand vermietet daraufhin das Land an den bisherigen Eigentümer, er baut darauf die Einfahrt zu seinem Grundstück natürlich mit baurechtlicher Genehmigung. Nun will der Grundstückseigentümer nicht mehr mieten (Mitehöhe). Die öffentliche Hand meint daraufhin, dann muss der Grundstückseigentümer seine Einfahrt woanders hinbauen, weil seine Einfahrt über ein fremdes Grundstück führt. Der Grundstückseigentümer beruft sich darauf, dass das Grundstück worüber er fahren will, ja öffentliches Straßenland ist, was er vorher als solches abtreten musste.

Die öffentliche Hand meint nun, es sei zwar Straßenland aber kein öffentliches Straßenland und daher wäre die Verweigerung berechtigt.

Frage 1: Worin besteht der Unterschied zwischen Straßenland und öffentlichem Straßenland, gibt es den überhaupt?

Frage 2: Kann die bisherige Erschließung an das öffentliche Straßennetz auf diese Weise untersagt werden?

Hallo,

  1. Eine rechtlich eindeutige Definition für Straßenland gibt es nicht. „Straßenland“ wird erworben, um es anschliessend als Straße auszubauen und öffentlich zu widmen. Dann spricht man aber eher von öffentlichen Straßenverkehrsflächen - u.U. mit „Straßenbegleitgrün“ (da auch Grünflächen an Straßenrändern mitgewidmet werden können).

  2. Wenn eine Baugenehmigung auf der jetzigen Grundlage erteilt wurde, geniesst die grundsätzlich Vertrauensschutz. Andernfalls hätte die Gemeinde ein Bauvorhaben genehmigt, das nicht gesichert erschlossen ist (wobei das hier natürlich auf die örtliche Lage ankäme und das Grundstück nicht etwa an einer anderen Stelle genausogut an eine „echte“ Straße grenzen würde). Wenn letzteres der Fall wäre, hätte der Eigentümer tatsächlich kaum eine Möglichkeit, ein Recht zur Überfahrt zu erzwingen.

Üblicherweise wird nichtbenötigtes „Straßenland“ zurückveräußert. Der Eigentümer sollte ggf. mal um eine vereinfachte Umlegung nach §80 BauGB bitten. Das spart Notar- und Gerichtsgebühren.

Gruß
Schnabel