Hallo,
kann mir jemand erklären :Was ist umsatzsteuerliche Würdigung?
Danke
Chrisi
Hallo,
kann mir jemand erklären :Was ist umsatzsteuerliche Würdigung?
Danke
Chrisi
Hallo Chrisi,
bist Du bitte so lieb und gibst uns den Kontext, wenigstens einen ganzen Satz? Am besten wäre natürlich, auch noch den Anlass zu kennen, auch, wer den Text verfasst hat, an wen gerichtet usw.
Zu diesem Fragment kann man nicht gut mehr sagen als:
Würdigung eines Sachverhaltes = Berücksichtigung im Rahmen einer Überlegung oder einer Entscheidung. Umsatzsteuerliche Würdigung = Berücksichtigung im Rahmen einer Überlegung oder einer Entscheidung, mit besonderem Augenmerk auf Belange der Umsatzsteuer.
Schöne Grüße
MM
…na klar habe ich ein Beispiel:
Friseur schneidet Steuerberater die Haare, gleichzeitig erstellt der Steuerberater die Umsatzsteuererklärung des Friseurs. Beide sind sich einig keine Re. zu schreiben, da jeder 30 € verlangen würde- ist das umsatzsteuerliche Würdigung??.. Was gibt es ansonsten für ein Beispiel dafür???
Hallo nochmal,
Friseur schneidet Steuerberater die Haare, gleichzeitig
erstellt der Steuerberater die Umsatzsteuererklärung des
Friseurs. Beide sind sich einig keine Re. zu schreiben, da
jeder 30 € verlangen würde- ist das umsatzsteuerliche
Würdigung?
Nein, die fängt jetzt erst an. Ich treffe im folgenden einige Annahmen, die sich nicht aus dem Beispiel ergeben, und weise nicht besonders darauf hin, dass es sich um Annahmen handelt. Ich gebe auch nicht in jedem einzelnen Schritt die Quellenlage klausurreif an, wenn es um Klausurbedingungen mit Stoppuhr geht, wirds noch etwas ausführlicher. Einzelne Standard-Schritte, insbesondere zur Unterscheidung Lieferung/sonstige Leistung und zur Bestimmung des Steuersatzes, lasse ich weg.
(1) Beides sind Unternehmer iSd § 2 UStG
(2) Es werden zwei voneinander unabhängige Leistungen ausgeführt
(3) Ort beider Leistungen ist das Erhebungsgebiet der deutschen USt
(4) Aus (1) bis (3) folgt: Beide Umsätze sind steuerbar iSd § 1 (1) UStG
(5) USt auf die erbrachte Leistung wird in beiden Fällen fällig, da die Besteuerung nicht davon abhängt, ob die Gegenleistung in Geld oder in einer anderen Leistung erbracht wird.
(6) Keiner der beiden ist 19(1)-Kleinunternehmer.
(7) Die USt wird auf beide Leistungen durch den Unternehmer geschuldet, der die Leistung erbringt. Kein §13b UStG-Fall.
(8) Die USt auf die erbrachte Gegenleistung ist in Ermangelung einer Rechnung iSd § 14 UStG in keinem der beiden Fälle als Vorsteuer iSd § 15 UStG abziehbar.
(9) Da hamwer den Salat: USt auf die jeweilige Leistung wird in beiden Fällen geschuldet, aber sie wird nicht durch Vorsteuerabzug neutralisiert. Insofern ist der unterbliebene Ausweis in den Büchern der beiden nicht nur formal falsch (und im Ergebnis, die abzuführende USt betreffend, neutral), sondern es wird USt hinterzogen.
(10) Fazit: Der an dieser Gestaltung beteiligte StB sollte sich zügig als Niederlassungsleiter bei einem Lohnsteuerhilfeverein bewerben.
Schöne Grüße und viel Spaß im September beim Crashkurs?
MM
Hallo, vielen Dank …super erklärt…aber was wäre dann umsatzsteuerliche Würdigung - kurzes Beispiel?
–Crashkurs?..leider nein…habe im April Prüfungen im Steuerrecht und muss durch Krankheit bedingt wahnsinnig viel nachlernen.
Gruß
Chrisi
Hallo nochmal,
Aber was wäre dann
umsatzsteuerliche Würdigung - kurzes Beispiel?
Wenn wir immer noch bei diesem Beispiel bleiben: Umsatzsteuerliche Würdigung des gegebenen Leistungsaustauschs ohne Fakturierung wäre die systematische Untersuchung im Hinblick auf umsatzsteuerliche Behandlung.
Das von Dir gegebene Beispiel ist deswegen gut geeignet, weil z.B. eine zivilrechtliche Würdigung der Situation zu dem Ergebnis führen würde: Alles in Ordnung, beide haben ihre Schuldigkeit getan. Wenn man - etwas konstruiert - unterstellt, dass aus Welchemgrundauchimmer beide Beteiligten handelsrechtlichen Normen unterliegen, würde eine handelsrechtliche Würdigung der Situation ergeben, dass die unterbliebene Fakturierung mit einiger Wahrscheinlichkeit dazu führt, dass der Vorgang bei keinem der beiden in den Büchern steht - somit gegen das Verbot der Verrechnung von Erträgen mit Aufwendungen verstoßen wird: Ganz andere Aspekte des gleichen Sachverhaltes.
Andere Beispiele: Im Immobilien- und im Steuerbrett findest Du derzeit Beispiele zur umsatzsteuerlichen Würdigung von verschiedenen Alternativen bei Nebenkostenabrechnungen. Im Steuerbrett auch eins von gestern zur umsatzsteuerlichen Würdigung der gutachterlichen Tätigkeit eines Arztes.
Kurz: Der Begriff gibt nur mit Bezug auf seinen jeweiligen Gegenstand einen konkreten Sinn, abstrakt lässt er sich bloß ganz allgemein definieren (bitte nicht schlagen für diesen grausigen Allgemeinplatz…). Scheint mir aber schon ganz wichtig zu sein: Etwa wird man in der von mir zitierten Latte (1) - (5) einzelne Punkte immer weglassen, wenn sie von vornherein unzweifelhaft sind (Unternehmereigenschaft, Ort der Lieferung/Leistung …). Andere (etwa Unterscheidung Lieferung/sonstige Leistung) werden nur dann in den „Beurteilungsbaum“ aufgenommen, wenn etwas „gefühlsmäßig“ nach Ausland, 13b, Reihengeschäft usw. riecht, wo diese Unterscheidung von Bedeutung ist.
Letztlich ist alles, was hier im Steuerbrett passiert, die steuerliche Würdigung von vorgelegten Sachverhalten. Beratung dürfen wir nicht …
Schöne Grüße
MM
Hallo,
wichtiger Nachklapp:
zur „Würdigung“ im gesamten Entscheidungsbaum gehört natürlich immer und zwingend auch die Frage zum Vorsteuerabzug: Bezieht der Empfänger die Lieferung/Leistung für sein Unternehmen.
Dieses kann beim Haareschneiden in der Regel verneint werden: Es handelt sich um Aufwendungen für die allgemeine Lebensführung, die auf dem Weg 15/1a UStG wegen 12/1 EStG vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind. Unabhängig davon, ob der Leistungsempfänger Unternehmer ist oder nicht.
Bei einer Gesamt-Würdigung der gegebenen Situation müsste hier allerdings der Hinweis erfolgen, dass „Mischaufwand“ nicht auf der Ebene des Gesetzes, sondern bloß der Richtlinien klar definiert ist.
Vorsteuerabzug - so er denn eine gescheite Rechnung hat - für den Haarschnitt beim StB eventuell dann, wenn er nachweisen kann, daß
Aber grundsätzlich zielt das didaktische Beispiel, wenns um eine systematische Würdigung der ustlichen Aspekte geht, sicherlich genausogut oder mehr auf 15/1 UStG wie auf 14/1 UStG. Von der Systematik her erfolgt Prüfung auf 15/1 vor derjenigen auf 14/1, weil (a) man bei Verneinung von 15/1 schon eine Menge Fälle ausscheiden kann und nicht weiter differenzieren muss und (b) 14/1 unter Umständen heilbar ist, 15/1 aber immer eindeutig mit Ja oder Nein zu beantworten ist.
Schöne Grüße
MM