Was ist unterlassene Hilfeleistung ?

Liebe Leute, ich mach mir ein Kopf was der eine oder andere unter unterlassener Hilfeleistung versteht.

Die einen sehen so ein Tatbestand zb. bei einen Verkehrsunfall wo einer der helfen koennte seine Hilfe unterlaesst.

Nun gibts aber auch andere Tatsachen der unterlassenen Hilfeleistung, zumindest mal aus meiner Sicht. Oder es sollte auch in anderen Faellen dieser Tatbestand bestehen.

Gehen wir mal von einen Fall aus wo eine Behoerde nach gesetztlichen Vorgaben unter Umstaenden dazu verpflichtet ist Hilfe in Notfaellen an einzelne zu leisten.

Sich jedoch weigert auf Antrag hin ueberhaupt zu reagieren, bzw. zu Pruefen, geschweigedenn zu Antworten.

Nun befindet sich eine Person in einer Notlange in einen fremden Land, dem seine Finanziellen Mittel ausgegangen sind. Er weiss sich nicht mehr zu helfen und bekommt auch von niemanden irgendeine Hilfe.

Nun gibt es Laender die Auslaender ins Gefaengnis stecken, wenn Sie zum Beispiel kein Visum vorweisen koennen. Und fuer jeden Tag ohne Visum rund 15 Euro Strafe verhaengen. Wer nicht zahlt darf das Land nicht mehr verlassen und sitzt solange in Haft bis einer diese dann aufgelaufene Strafe bezahlt.

Die Behoerde, in dem Fall die Botschaft weigert sich Hilfe zu leisten. In diesen Fall sehe ich eine indirekte Notlage, wo der betroffene sich aus eigener Kraft nicht mehr helfen kann und die konsequenzen enorm waeren.

Er wird zwar nicht daran sterben, jedoch wird er seiner Freiheit beraubt.

Kurz gesagt, halte ich das fuer unterlassene Hilfeleistung in einen Notfall obwohl die Behoerde zumindest verpflichtet ist zu Pruefen und innerhalb der Frist zu Antworten.

Oder man erklaere mir Bitte was es dann ist, wenn dies keine unterlassene Hilfeleistung ist.

Das mit dem Visa war ein Beispiel. Hilfe fuer einzelne muss auch fuer sonst Hilfebeduertige Personen in Notfaellen gezahlt werden, sprich wenn man ein Kind zuhause hat und es nicht mehr ausreichend ernaehren kann, weil die Person nicht die moeglichkeit hat das gierfuer notwendige Geld aus eigener Kraft zu beschaffen, oder das erwirtschafftete Geld trotz Arbeitsleistung nicht ausreicht um zb. taegliche Milch und Essen kaufen zu koennen.

Fall 3 waere, ein Auslaender, dessen Reisepass voll ist und dringend auf zumindest ein Ersatzausweis angewiesen ist, der jedoch nicht ueber die Kosten von 39 Euro hierfuer verfuegt und keine moeglichkeit sieht sich dieses Geld zu beschaffen, jedoch aber den Pass benoetigt um den Visabegehren des Gastlandes genuege zutun. Er muss auch hier am Beispiel oben ohne Hilfe der Behoerde mit uebelsten Konsequenzen fuer seine Person rechnen.

Wie sind die Faelle zu werten, kann die Botschaft fuer unterlassene Hilfeleistung strafrechtlich belangt werden und wenn wie wenn keine unterlassene Hilfeleistung.

Bundesministerium der Justiz

§ 5 Hilfeleistung an einzelne

(1) Die Konsularbeamten sollen Deutschen, die in ihrem Konsularbezirk hilfsbedürftig sind, die erforderliche Hilfe leisten, wenn die Notlage auf andere Weise nicht behoben werden kann. Dies gilt nicht für Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem ausländischen Staat haben, wenn sie gleichzeitig die Staatsangehörigkeit dieses Staates besitzen und auch ihr Vater oder ihre Mutter sie besitzt oder besessen hat sowie für ihre Abkömmlinge; diesen Personen können die Konsularbeamten jedoch Hilfe gewähren, soweit es im Einzelfall der Billigkeit entspricht.

(2) Soweit es im Einzelfall der Billigkeit entspricht, können die Konsularbeamten Hilfe auch nichtdeutschen Familienangehörigen von Deutschen gewähren, wenn sie mit diesen in Haushaltsgemeinschaft leben oder längere Zeit gelebt haben.

(3) Art, Form und Maß der Hilfe richten sich nach den besonderen Verhältnissen im Empfangsstaat unter Berücksichtigung der notwendigen Lebensbedürfnisse eines dort lebenden Deutschen. Die Hilfe kann auch in der Gewährung von Rechtsschutz bestehen.

(4) Wenn es sich empfiehlt, können die Konsularbeamten die Hilfe auch dadurch leisten, daß sie dem Hilfesuchenden die Reise an den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts oder an einen anderen Ort ermöglichen.

(5) Der Empfänger ist zum Ersatz der Auslagen verpflichtet. Die Ersatzpflicht trifft neben ihm auch seine Verwandten und seinen Ehegatten im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht. Die Verpflichtung zum Ersatz geht auf die Erben über. Die Haftung der Erben beschränkt sich auf den Nachlaß.

(6) Dauert die Notlage eines Hilfeempfängers, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat oder der im Ausland in Untersuchungshaft ist oder eine Freiheitsstrafe verbüßt, länger als zwei Monate, so ist vom Eintritt der Hilfsbedürftigkeit an Hilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder in entsprechender Anwendung dieses Gesetzes zu gewähren. Absatz 4 bleibt unberührt.

(7) Die Hilfeleistung kann abgelehnt werden, wenn festgestellt wird, daß der Hilfesuchende frühere Hilfen mißbraucht hat, es sei denn, daß er im Falle der Ablehnung einen ernsten Nachteil an Leib, Leben oder Gesundheit erleiden würde.

Hallo,

die unterlassene Hilfeleistung ist im StGB abschließend aufgeführt:

§ 323c
Unterlassene Hilfeleistung

Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Dein Beispiel des Konsular-/Botschaftsbeamten triff hier nicht zu. Deshalb ist es keine unterlassene Hilfeleistung.

Allerdings könnte in solchen Fällen, abgesehen von der strafrechtlichen Seite, dienstrechtlich gegen den Konsular-/Botschaftsbeamten vorgegangen werden.

Und fuer jeden Tag ohne Visum rund 15 Euro Strafe verhaengen.

das ist echt günstig, in Deutschland kostet es mehr. Allerdings nicht als Strafe, sondern als Leistungsbescheid für die Kosten, die der Ausländer verursacht.

Fall 3 waere, ein Auslaender, dessen Reisepass voll ist und dringend auf zumindest ein Ersatzausweis angewiesen ist, der jedoch nicht ueber die Kosten von 39 Euro hierfuer verfuegt und keine moeglichkeit sieht sich dieses Geld zu beschaffen, jedoch aber den Pass benoetigt um den Visabegehren des Gastlandes genuege zutun. Er muss auch hier am Beispiel oben ohne Hilfe der Behoerde mit uebelsten Konsequenzen fuer seine Person rechnen.

Wenn es sich um einen Deutschen im Ausland handelt, kann die Auslandsvertretung einen Reiseausweis zur Rückkehr ausstellen (sog. Laissez Passer). Der ist ggf. sogar kostenlos.

Gruss

Iru