Dame im Pflegeheim (hat einen gerichtl. bestellt. Betreuer (sie ist nicht mehr in der Lage sich persönlich zu äußern) hat aus früheren Zeiten Schulden (Inkassobüro, Schufa). Die Kosten für das Pflegeheim werden z.T. vom Sozialamt übernommen. Inkassobüro bietet einen Vergleich mit Hilfe Dritter an. Sollte dies generell abgelehnt werden, da Leistungen vom Sozialamt gezahlt werden? Wer ist in dem Fall „Dritter“, ein Anwalt? Wenn ja, wer muss ihn anheuern?
In dieser Situation sollte sich der verantwortliche Betreuer auf nichts einlassen, sondern die Umstände umgehend mit dem für ihn zuständigen Rechtspfleger beim Familiengericht besprechen.
Hier wird ihm mit Sicherheit fallbezogen und kompetent geholfen.
Wenn die alte Dame schon Kundin beim Sozialamt ist, dann ist für das Inkassobüro wohl nichts mehr zu holen, weil das Einkommen unter der Pfändungsfreigrenze liegt und kein verwertbares Vermögen vorhanden ist. Da sie alt und pflegebedürftig ist, wird sich das wahrscheinlich auch nicht plötzlich ändern. Da will das Inkassobüro dann wohl einen Vergleich abschließen, bei dem sie wenigstens ein bisschen bekommen statt garnichts. Das wäre aber möglicherweise zu Lasten der alten Dame. Also Vorsicht!
Ein Vergleich läuft darauf hinaus, dass der Schuldner irgendwas bezahlt, sei es mit gestrecktem Zahlungsziel und/oder der Gläubiger verzichtet auf einen Teil seiner Forderung. Das reicht im geschilderten Fall nicht. Es muss eine Situation geschaffen werden, in der Gläubiger nichts mehr bekommen und auch keine Forderungen stellen können. Das schafft man per Insolvenz.
Eine im Do-it-yourself-Verfahren in die Wege zu leitende Regelinsolvenz scheidet vermutlich aus, es sei denn, die Schulden der alten Dame resultieren aus früherer Selbständigkeit oder es gibt mehr als 20 Gläubiger.
Bei einer Verbraucherinsolvenz ist die Einschaltung einer sachkundigen Stelle erforderlich, hier eine Schuldnerberatungsstelle. Aufgabe solcher Stelle ist im Normalfall, Unterlagen zu ordnen und zunächst zu versuchen, mit Gläubigern zu einem außergerichtlichen Vergleich zu kommen. Im geschilderten Fall müssten Gläubiger auf ihre Forderungen vollständig verzichten. Gläubiger, die das Verfahren kennen, werden sich nicht quer stellen, sobald ihnen bekannt ist, dass es endgültig nichts mehr zu holen gibt. Bei einsichtigen Gläubigern ist solche Sache vom Schuldnerberater ohne Insolvenzverfahren außergerichtlich mit wenigen Telefonaten und Briefen zu erledigen.
Es gibt aber Menschen, die glauben, auch ein erkennbar totes Pferd wird noch ein Stück laufen, wenn man nur genug Druck ausübt. Im Falle uneinsichtiger Gläubiger wird der Schuldnerberater beim Amtsgericht einen Insolvenzantrag stellen und auf diese Weise Eintreibungs- und Vollstreckungsversuche beenden und alle Forderungen per Restschuldbefreiung erledigen. Die Verfahrenskosten stundet das Amtsgericht auf Antrag und wenn sich an der wirtschaftlichen Situation des Schuldners nichts ändert, werden sie irgendwann erlassen. Die ganze Prozedur ist langwierig, kostet aber die alte Dame und das Sozialamt keinen Cent. So oder so - die Gläubiger kriegen gar nichts mehr.