WAS ist zu beachten bei Titulierung?

Was ist bei der Titulierung einer Unterhaltszahlung für 5jähriges
Kind durch Jugendamt zu beachten?

MUSS ein DYNAMISCHER TITEL unterschrieben werden?

Was ist bei der Titulierung einer Unterhaltszahlung für
5jähriges
Kind durch Jugendamt zu beachten?

Evtl. Begrenzung bis zur Volljährigkeit

MUSS ein DYNAMISCHER TITEL unterschrieben werden?

Ja

steht wo ?

die Begrenzung bis zum 18. Geburtstag ist kein „evtl.“ sondern ein MUSS für den Zahlenden. Sonst muss die Rückgabe des Titels gegenüber der Mutter (Annahme) eingeklagt werden, da ab dem 18. das Kind den Unterhaltsanspruch direkt hat.

Unterschrieben wird das was der Unterschreibende festlegt.
Man kann auch beim Notar einen Titel ausstellen, muss nicht das Jugendamt sein.

Ich wüsste nicht, wo festgelegt ist, dass der Titel dynamisch sein muss. Deshalb eher einen statischen ausstellen

steht wo ?

die Begrenzung bis zum 18. Geburtstag ist kein „evtl.“ sondern
ein MUSS für den Zahlenden. Sonst muss die Rückgabe des Titels
gegenüber der Mutter (Annahme) eingeklagt werden, da ab dem
18. das Kind den Unterhaltsanspruch direkt hat.

Es soll Jugendämter geben die sich da mit Händen und Füßen wehren und Unterhaltspflichtige die dies dann auch akzeptieren.

Unterschrieben wird das was der Unterschreibende festlegt.
Man kann auch beim Notar einen Titel ausstellen, muss nicht
das Jugendamt sein.

Stimmt, aber der/die Unterhaltsempfänger müssen dies auch nicht akzeptieren.

Ich wüsste nicht, wo festgelegt ist, dass der Titel dynamisch
sein muss. Deshalb eher einen statischen ausstellen.

  1. §1612a BGB
    1) Ein minderjähriges Kind kann von einem Elternteil, mit dem es nicht in einem Haushalt lebt, den Unterhalt als Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts verlangen. Der Mindestunterhalt richtet sich nach dem doppelten Freibetrag für das sächliche Existenzminimum eines Kindes (Kinderfreibetrag) nach § 32 Abs. 6 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes. Er beträgt monatlich entsprechend dem Alter des Kindes

2… Große Suchmaschine nutzen mit „Anspruch dynamisch Titel“ und schon kommt als erstes ein ganz aktuelles Urteil dazu.

Grüße
Bröselchen

steht wo ?

die Begrenzung bis zum 18. Geburtstag ist kein „evtl.“ sondern
ein MUSS für den Zahlenden. Sonst muss die Rückgabe des Titels
gegenüber der Mutter (Annahme) eingeklagt werden, da ab dem
18. das Kind den Unterhaltsanspruch direkt hat.

Es soll Jugendämter geben die sich da mit Händen und Füßen
wehren und Unterhaltspflichtige die dies dann auch
akzeptieren.

Ist aber völlig unnötig, das zu akzeptiern und würde ich auch nie machen. Gibt auch keinen Rechtsanspruch.

Unterschrieben wird das was der Unterschreibende festlegt.
Man kann auch beim Notar einen Titel ausstellen, muss nicht
das Jugendamt sein.

Stimmt, aber der/die Unterhaltsempfänger müssen dies auch
nicht akzeptieren.

genau…er kann klagen…

Ich wüsste nicht, wo festgelegt ist, dass der Titel dynamisch
sein muss. Deshalb eher einen statischen ausstellen.

  1. §1612a BGB
    1) Ein minderjähriges Kind kann von einem Elternteil, mit dem
    es nicht in einem Haushalt lebt, den Unterhalt als Prozentsatz
    des jeweiligen Mindestunterhalts verlangen.
    Der
    Mindestunterhalt richtet sich nach dem doppelten Freibetrag
    für das sächliche Existenzminimum eines Kindes
    (Kinderfreibetrag) nach § 32 Abs. 6 Satz 1 des
    Einkommensteuergesetzes. Er beträgt monatlich entsprechend dem
    Alter des Kindes

2… Große Suchmaschine nutzen mit „Anspruch dynamisch Titel“
und schon kommt als erstes ein ganz aktuelles Urteil dazu.:

und aus diesem Urteil lese ich heraus, dass ein dynamischer Titel vom Empänger gefordert wurde!
D.h. wenn lediglich ein Titel gefordert wird, obliegt die Wahl dem, der ihn unterschreibt.

D.h. wenn lediglich ein Titel gefordert wird, obliegt die Wahl dem, :der ihn unterschreibt.

Der Unterhaltsberechtigte muß diese Wahl nicht akzeptieren und bekommt gerade was die Dynamik betrifft auch recht.
Die Kosten die durch eine evtl. notwendige Klage entstehen werden dann wohl dem Unterhaltspflichtigen auferlegt.

Nur mal ein Auszug aus diesem Urteil:
§ 1612 a BGB bestimmt ausdrücklich, dass es der Entscheidung des Unterhaltsberechtigten obliegt, ob der Unterhalt in statischer oder – bei sonst gegebenen Voraussetzungen – in dynamisierter Form tituliert werden soll.

Natürlich kann ein Unterhaltspflichtiger bei einem Notar seiner Wahl titulieren lassen was er will - entscheiden tut letzendlich der Unterhaltsberechtigte - wenn notwendig mit einer Klage.

Grüße
Bröselchen