1995 habe ich mit meiner Frau ein Wohngrundstück mit einem Wegerecht für das benachbarte Grundstück erworben, leider sind wir mit der Kaufpreiszahlung in Rückstand geraten, der Verkäufer hat Zwangsmaßnahmen eingeleitet. Jetzt haben wir festgestellt, dass das vereinbarte Wegerecht nicht eingetragen wurde! Das Grundbuchamt hat den Verkäufer aufgefordert sich darum zu kümmern, dass das in Ordnung kommt. Der rührt sich aber nicht! Unserer Meinung nach hat er seinen Vertrag nicht erfüllt! Was nun? Zwischenzeitlich haben wir deshalb die EV abgegeben!
guten Abend,
aus rechtlichen Gründen kann ich leider nicht konkret auf Ihren persönlichen Fall eingehen, sondern nur allgemein antworten: In der Regel vollzieht der Notar den Kaufvertrag, sprich: Er beantragt die Grundbucheintragungen soweit sie in den Notarurkunden bewilligt worden sind und der Antrag darin enthalten ist. Anderenfalls ist es sein Versäumnis. Wenn Sie alles geklärt haben, fragen Sie ggf. neu.
Mit freundlichen Grüßen
H.G.
Guten Abend Herr Gintemann,
bei der Beurkundung wurde die Eintragung von Verkäufer und Käufer gemeinsam beantragt und bewilligt. Auch die entsprechenden Gebühren wurden gleich beim Notar bezahlt! Nach der Beurkundung hat dann allerdings ein Bodenneuordnungsverfahren ,durch das Landwirtschaftsamt stattgefunden, worauf sich jetzt das Grundbuchamt uns gegenüber beruft, das Landwirtschaftsamt hätte eigentlich dieses zu verantworten. Der Verkäufer jedoch hat uns gegnüber immer versichert es sei alles in Ordnung. Dieser hat nämlich zwischenzeitlich sein Grundstück (Nachbargrundstück) verkauft und wir haben jetzt das Problem mit dem neuen Eigentümer. Wir könnten zwar einen Zaun ziehen, aber damit würden wir unser Wegerecht verwirken, wir sind aber darauf angewiesen z. B. wegen den Heizöllieferanten!
MfG gotte
hallo,
der Notar oder das Grundbuchamt müssen erklären können, weshalb die Eintagung nicht vorgenommen wird. Wenn der Verkäufer eine Formalie nachholen muss, die seine Rechte nicht beeinträchtigen, dann dürfte er vertraglich verpflichtet sein, alles für die Eintragung zu tun, was in seiner Macht steht. Falls er alleerdings von Ihnen noch Geld zu erhalten haben sollte, könnte er sein Zurückbehaltungsrecht geltend machen -wenn ich es von hier aus richtig sehe-.
Mit freundlichen Grüßen
H.G.
Hallo,
soweit ich das verstanden habe, wurde der Kaufpreis für das Wegerecht nicht bezahlt
und somit können Sie auch nicht im Grundbuch als Eigentümer eingetragen werden.
Was der Verkäufer nun beim Grundbuchamt regeln sollte das kann ich Ihrer Frage
leider nicht entnehmen. Ich weiß nur, dass er es dem Notar mitteilen muss, wenn der
Kaufpreis vollständig bezahlt ist und die Auflassung erklärt werden kann und somit
dann auch die Eigentumsumschreibung im Grundbuch erfolgt. Das kann aber nicht
erfolgen (so wie ich das verstanden habe), da der Kaufpreis nicht vollständig bezahlt
ist. Vielleicht sollten Sie sich mit dem Verkäufer beim Notar nochmals
zusammensetzen und eine Lösung für alles finden.
Viel Glück
M. Rettig
Hallo,
Das Wegerecht wurde im Kaufvertrag vereinbart, dass war die Bedingung damit der Kauf überhaupt zu stande kommt. Eine Eigentumsübertragung hat auch stattgefunden. Für das Wegerecht wurde kein gesonderter Kaufpreis vereinbart. Es ict nicht ganz einfach die Situation zu erläutern! Aber trotzdem, danke für ihre Bemühungen!
Die Rechtsanwälte werden es schon richten.
MfG
gotte