Was kann das Jugendamt pfänden?

Hallo,

es geht um folgenden fiktiven Fall:

Herr A hat aus erster Ehe 2 Kinder, für die er derzeit Unterhalt bezahlt. Außerdem zahlt er eine monatliche Kreditrate für einen Kredit, der auch aus dieser 1. Ehe herrührt.
Herr A war eine zeitlang arbeitslos, für diesen Zeitraum hat das Jugendamt einen Titel von ihm verlangt, in dem er der Zahlung eines geringeren Unterhaltsbetrages zugestimmt hat. Allerdings konnte er diesen nicht immer zahlen, so dass Schulden an die Unterhaltsvorschusskasse angefallen sind. Diese will das Jugendamt nun zurück.
Herr A kann den Betrag nicht auf einmal zahlen, teilte dies dem Jugendamt mit und schrieb, dass er später zahlen würde, wenn es ihm finanziell wieder möglich sei, da derzeit sein gesamtes Geld oberhalb des Selbstbehaltes für den Kindesunterhalt und die Kreditrate draufgehen.
Das JA gibt sich nicht damit zufrieden und will eine monatliche Rückzahlung, die Herr A aber auch nicht aufbringen kann.

Wenn das JA nun die Pfändung einleitet, was könnte alles gepfändet werden? Wie hoch wäre die Pfändungsgrenze bei 2 Kindern und der neuen Ehefrau?
Kann das JA das Geld wegpfänden, das Herr A für die Zahlung des Unterhalts und der Kreditrate braucht?

Vielen Dank.

Hallo,

aus meiner Sicht ist deine Frage so nicht verlässlich beantwortbar, da die tatsächliche Pfändungsmöglichkeit stark von den individuellen Verhältnissen von Herrn A abhängt. Man müsste die Höhe des Einkommens wissen, die Größe des Hauses bzw. des Wohnraums, für den der Abtrag gezahlt wird (Angemessenheit des Wohnraums), Nebenkosten, Alter der Kinder bzw. Höhe des tatsächlichen Unterhaltsanspruchs, Einkommen der neuen Ehefrau (die ja für ihren Ehemann Unterhaltspflichtig wäre und sich bspw. am Abtrag beteiligt) und noch einiges mehr. Selbst die Zusammensetzung der monatlichen Zahlungen für das Haus können relevant sein (Tilgungsrate). Diese Daten über Herrn A sollten aber keinesfalls im Netz veröffentlicht werden. Herr A könnte bspw. Rechtsbeihilfe beantragen und sich von einem Anwalt beraten lassen.
Vor einer Pfändung käme aber in jedem Fall ein Bescheid des JA, gegen den Widerspruch einzulegen und ggf. zu Klagen wäre!

Ergänzung
Sorry, vergessen einzufügen:
Eine grobe Übersicht gibt ZPO §850c http://dejure.org/gesetze/ZPO/850c.html
Der Knackpunkt ist aber nach wie vor die Höhe des bereinigten Nettoeinkommens http://www.unterhalt123.de/themen/bereinigtes-nettoe…

Der Kredit, den Herr A zurückzahlen muss, ist nicht für eine Immobilie, sondern für Schulden, die während der Ehe entstanden sind (Möbel, tägliche Rechnungen etc.). Herr A lebt mit seiner neuen Frau in einer Mietwohnung.
Der Unterhalt für die 2 Kinder liegt knapp unter der Forderung der Düsseldorfer Tabelle, da Herr A ein Mangefall ist.
Die neue Ehefrau hat kein eigenes Einkommen und bezahlt auch nicht den Kredit mit ab.

Hallo,

Herr A war eine zeitlang arbeitslos, für diesen Zeitraum hat
das Jugendamt einen Titel von ihm verlangt, in dem er der
Zahlung eines geringeren Unterhaltsbetrages zugestimmt hat.

Wieviel Arbeitslosengeld hat er in dieser Zeit erhalten? Wieviel Unterhalt sollte er bezahlen?

Allerdings konnte er diesen nicht immer zahlen, so dass
Schulden an die Unterhaltsvorschusskasse angefallen sind.
Diese will das Jugendamt nun zurück.

Herr A kann den Betrag nicht auf einmal zahlen, teilte dies
dem Jugendamt mit und schrieb, dass er später zahlen würde,
wenn es ihm finanziell wieder möglich sei, da derzeit sein
gesamtes Geld oberhalb des Selbstbehaltes für den
Kindesunterhalt und die Kreditrate draufgehen.

Ob er mit dem Schreiben an die UVK sich selbst einen Bärendienst geleistet hat, kann man erst beantworten, wenn die Zahlen zum ALG und Unterhaltstitel vorliegen. Mir schwirrt hier nämlich der § 1603 BGB im Kopf herum.

Gruß
Ingrid