hallo eine frage muss leider zum 2 mal wieder im Gericht aussagen (ka wieso) -.- schätze weil da ein neuer Richter ist. oder sonst was
die frage ist, wie oft muss man vor Gericht aussagen?
und bei der 2 aussage muss ich einfach die erste aussage wiederholen oder?
danke fürs helfen 
Hallo Marin,
mangels Kenntnisse zum konkreten Fall, kann ich Dir nur generelle Aussagen machen.
Wie Du schon vermutet hast, wiederholst Du am Besten einfach die Aussage vom letzten Mal. Falls der Richter mehr oder anderes von Dir wissen will, wird er Dir das mitteilen.
Zur Häufigkeit: Solange Du eine Vorladung erhältst, musst Du im Prinzip auch aussagen.
Auch Hallo.
Du wirst sooft dorthin müssen wie der Richter/die Richterin dich vorläd.Bei Nichterscheinen kann ein Zwangsgeld/Bussgeld festgesetzt werden bis zur zwangsweisen Vorführung durch die Polizei oder Ordnungshaft.
Zur Aussage ist jeder verpflichtet-egal wie oft man diese wiederholen muss,es sei denn,man macht Glaubhaft,das man mit der Person des Angeklagten/der Angeklagten verwand,verschwägert oder verheiratet ist.
Ist man selbst der Angeklagte mussmann sich selbst nicht belasten.In dem Fall langt es Angaben zu seiner Person zu machen (Name,geboren warum
)
Mfg,
Ich denke, dass Du vor Gericht aussagen musst, es sei denn, Du belastest Dich selbst, bist mit dem Angeklagten verwandt oder bist Journalist.
aha ok danke und ich ich arbeite leider nicht
ich schäme mich es zu sagen weil ich beim letzen mal, diese zeit auch nicht gearbeitet habe, kriegt das dass opfer raus und der angeklagte sowieso er ist dabei das opfer war in einem anderen raum
kann ich statt arbeitsuchend was anderes sagen?ich fange ab September meine Ausbildung an 
Hallo marin,
wie oft Sie vor Gericht aussagen müssen, kann ich Ihnen nicht sagen. Auf jeden Fall es ist empfohlen die Wahrheit zu sagen. Wenn Sie schon mal ausgesagt haben, dann muss die zweite Aussage mit der ersten übereinstimmen, wenigsten um die unnötige Fragen seitens Staatsanwalts zu vermeiden.
Gruß Bllock
Hallo nochmals.
Also so wie ich dich verstehe sagst du als Zeuge aus.
Daher bist du wenn nicht verwand ,verschwägert oder verheiratet,zur Aussage verpflichtet,ausser du würdest dich durch die Aussage selbst belasten.Angaben zur Person(dazu gehört der „Berufsstand“„arbeitssuchend“)
sind in JEDEM Fall wahrheitsgemäß zu beantworten.Weiter ist auch eine „Uneidliche Falschaussage“ vor Gericht strafbar (§ 153 STGB
Falsche uneidliche Aussage)
Zum Zeugnisverweigerungsrecht :
as Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen berechtigt zur umfassenden Aussageverweigerung.
Ausgehend von einer betroffenen Person (Beschuldigter im Strafprozess, Prozesspartei im Zivilprozess) darf das Zeugnis verweigern:
* der Ehegatte und Verlobte bzw. die bei einer Lebenspartnerschaft äquivalenten Personen und der geschiedene Ehegatte,
* wer mit dem Betroffenen ein Abstammungsverhältnis hat (z. B. Großmutter ? Enkel) („in gerader Linie verwandt“),
* wer mit dem Betroffenen ein Verwandtschaftsverhältnis in gerader Linie hat,
* wer mit dem Betroffenen ein Verwandtschaftsverhältnis in Seitenlinie hat, dessen Grad kleiner oder gleich drei ist,
* wer mit dem Betroffenen in gerader Linie verschwägert ist,
* wer mit dem Betroffenen in Seitenlinie bis zum zweiten Grad verschwägert ist,
* Geistliche über das, was ihnen als Seelsorger anvertraut wurde,
* Journalisten über ihre Quellen,
* Personen, die Kraft Amtes, Standes oder Gewerbes zur Verschwiegenheit verpflichtet sind (Schweigepflicht),
* im Strafprozess darüber hinaus:
o Verteidiger des Betroffenen,
o Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, Ärzte, Zahnärzte, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Apotheker und Hebammen
o Mitarbeiter der Schwangerschaftskonfliktberatung oder Drogenberatung, wenn diese Stelle anerkannt ist,
o Mitglieder des Bundestages, Mitglieder des Landtages oder Gleichgestellte.
Für diejenigen Personen, die aus beruflichen Gründen, d. h. wegen ihrer Schweigepflicht Zeugnis verweigern dürfen, gilt das Zeugnisverweigerungsrecht nicht mehr, wenn sie von ihrer Schweigepflicht entbunden werden.
[Bearbeiten] Zeugnisverweigerungsrecht aus sachlichen Gründen
Das Zeugnisverweigerungsrecht aus sachlichen Gründen berechtigt nur zur Verweigerung der Antwort auf Einzelfragen. Die deutschen Prozessordnungen räumen sowohl im Zivilprozess als auch im Strafprozess das Recht zur Verweigerung von Aussagen ein, die dem Aussagenden oder einem Angehörigen die Gefahr zuziehen, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden (§ 384 ZPO bzw. § 55 StPO). Im Falle von Fragen, deren Beantwortung dem Aussagenden zur Unehre gereichen würde, besteht im Zivilprozess ebenfalls das Recht auf Zeugnisverweigerung. Im Strafprozess hingegen besteht in diesem Fall kein Recht zur Zeugnisverweigerung - es gilt lediglich seit 1994 nach § 68a StPO die Vorschrift, dass solche Fragen nur gestellt werden sollen, wenn es unerlässlich ist.
Ein polizeiliches Vernehmungsprotokoll ist im Zivilprozess als Urkundenbeweis verwendbar, selbst wenn der Vernommene sein Zeugnisverweigerungsrecht später geltend machen möchte. (Urteil des OLG Hamm vom 29. Juli 1998, Aktenzeichen: 20 U 14/97).
Die Zeugnisverweigerung muss dem Gericht gegenüber erklärt und die das Zeugnisverweigerungsrecht begründenden Tatsachen glaubhaft gemacht werden (§ 386 ZPO). Glaubhaftmachung erfolgt regelmäßig durch eidesstattliche Versicherung. Bei Streit über das Bestehen eines Zeugnisverweigerungsrecht wird hierüber durch Zwischenurteil des Gerichts entschieden.
(Quelle Wikipedia)
Im übrigen darfst du wählen zwischen „Arbeitssuchend“,„Arbeitslos“ und „Hausmann“.
Mfg,
Hallo ich bedanke mich herzlichst für ihre Hilfe bin ihnen sehr dankbar 
klar sage ich dort immer die wahrheit das ist klar!
ich bin für das recht. schon mal im voraus schönes Wochenende!
Hallo,
kann ich Dir leider nicht helfen.
leider keine ahnung