Fall: Mutter Ende 2012 verstorben. Jetzt kommt Rechnung vom Hausarzt über Behandlungszeitraum
Mai 2011 bis Sept. 2012 (Tod) über 8.000,.€!!! Rechnung ist ausgestellt auf Datum 29.12 2015! Die Kurzdaten/Krankheitsaufzählungen sind für mich nicht zu überprüfen/kontrollieren. Auch ist mir Rätselhaft, wieso der Arzt nie eine Rechnung noch zu Lebzeiten meiner Mutter an Sie geschickt haben soll?
Nach ihrer Wohnungsauflösung ist jetzt, nach 4 Jahren nichts mehr an Unterlagen vorhanden, die priv. Krankenkasse ist nicht begeistert, zahlt max. 80 % und die damalige Zusatzvers. die den Rest abdeckt ist nach rechtlichem Ermessen raus (zahlen nur ein Jahr nach Behandlungszeitraum nach)
Muß ich diese Rechnung wirklich zahlen, zumal der Arzt Entschuldigungen vorschiebt, (Krankenfälle der Angestellten u.m.) die im Umkehrfall kein Gericht akzeptieren würde! Was soll getan werden?
Schalten Sie einen Rechtsanwalt ein.
Alles andere ist nicht zu empfehlen.
Hallo,
lese mal hier nach http://www.bundesaerztekammer.de/aerzte/gebuehrenordnung/goae-ratgeber/12-faelligkeit-und-abrechnung-der-verguetung-rechnung/verjaehrung-und-verwirkung/
Aber, ich würde an Deiner Stelle auch einen Rechtsanwalt beauftragen.
Viel Erfolg
Irmgard
Rechtsanwalt einschalten.
Ist der Briefumschlag, hoffentlich, noch vorhanden in dem die Rechnung zugestellt wurde?
Die angebliche Rechnungsstellung vom 29.12.2015 , bewirkt 1. keine Hemmung der Verjährung und 2. wäre mit dem Poststempel auf dem Umschlag zweifelsfrei nachzuweisen, dass die Rechnung erst 1 Jahr später versandt wurde.
Die Forderung des Arztes ist in jedem Fall nicht nur verwirkt sondern verjährt. ramses90
Sehe ich auch so.
Das bedeutet aber nicht, er darf die Rechnung nicht mehr stellen.
das darf er sehr wohl und wenn man daraufhin zahlt, kann man sich später auch nicht auf Verjährung berufen.
Erstaunlich finde ich ja, das die Privatkasse zahlen will. Auch die könnte sich auf den Eintritt der Verjährung berufen.
Forderung stammt ja von 2012, also wäre es ab 31.12.2015 verjährt.
MfG
duck313
Deshalb hat der Arzt ja gedacht, dass es ganz schlau wäre die Rechnung auf den 29.12. 15 zu datieren.
Dass eine Rechnung die Verjährung aber nicht hemmt ist ihm dabei entgangen oder er hat gedacht: man kann´s ja mal versuchen. ramses90
Lies mal den Text, der oben verlinkt wurde. Ist sehr erhellend, was die Verjährung betrifft. Du liegst völlig falsch.
Ich weiß schon worauf Du hinaus willst.
Du sagst, bisher keine Aufforderung zur Zahlung = noch gar kein Beginn der Verjährung ? Dann müsste man 30 Jahre warten ?
Ja, das denkt er sich so.
Dass die Verjährung laut Gesetzestext https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__199.html aber im darauffolgenden Jahr in dem der Anspruch entstanden ist beginnt, scheint sowohl an ihm wie an der oben verlinkten Seite vorbeigegangen zu sein. ramses90
Du hast die verlinkte Seite doch gelesen, oder? Ist Dir die Sache mit dem ‚verwirkt‘ entgangen?
Auch wenn Du es wiederholst wird Deine Schlussfolgerung nicht richtig. Wenn Du nun ENDLICH dem Link folgen würdest, hättest Du den Paragraphen gefunden, nach dem bei Ärzten der Anspruch erst durch Rechnungsstellung entsteht und nicht durch den Behandlungsbeginn oder das Behandlungsende.
Da Dir das offensichtlich zu mühselig ist: §12 der GOÄ (ja, das ist ein GESETZ!) (link:
http://www.buzer.de/s1.htm?a=12&g=GOÄ&dorg=1) sagt:
"Die Vergütung wird fällig, wenn dem Zahlungspflichtigen eine dieser Verordnung entsprechende Rechnung erteilt worden ist. "
Die verlinkte Seite kommt übrigens von der Bundesärztekammer. Wo ist der Nachweis, dass Du mehr weißt?
Hab ich gelesen und verstanden.
Aber es gibt bei Verwirkung keine feste Jahreszahl. Gerichte haben unterschiedlich entschieden.
Und wie das angeführte Urteil des LG Osnabrück ausführt wurde selbst bei einer Rechnung für mind. 7 (oder 8) Jahre zurückliegenden Behandlung keine Verwirkung angenommen.
Weil nämlich keine weiteren Umstände erkennbar waren, warum der Patient davon ausgehen könnte, der Arzt hat auf die Berechnung verzichtet.
Und noch eins, der § 199 BGB zur Verjährung kann durch die GOÄ ausgehebelt werden ? Das ging m.E. allenfalls einzelvertraglich im Behandlungsvertrag, wo man das gegenseitig so vereinbart.
Denn der Absatz 1 des § 199 ist doch klar. Er zielt nicht auf die Rechnungsstelung ab, sondern auf den Anspruch der Bezahlung.
Hat ja auch niemand hier behauptet.
Nein. Auch das hat hier niemand behauptet. Steht doch im verlinkten Text. Den Du doch gelesen hast.
Wie oft willst Du es denn noch hören, bis Du es glaubst? Der Anspruch ENTSTEHT BEI ÄRZTEN DURCH DIE RECHNUNGSTELLUNG! Lies doch jetzt endlich mal im Gesetz nach!
http://www.buzer.de/s1.htm?a=12&g=GOÄ&dorg=1
Dann passiert doch das was ich sagte, die GOÄ hebelt das BGB aus ?
Nehmen wir das mal als wahr an.
Dann verjährt es also erst nach 30 Jahren (habe ich übrigens gesagt).
Und verwirkt wäre dieser Fall nicht, wenn man das zitierte LG-Urteil nimmt.
Ist Dir eigentlich bekannt, dass die GOÄ ein Gesetz ist und nicht eine von der Ärzteschaft selbst ausgedachte Clubsatzung? Auch der BGH urteilt auf dieser Grundlage! (http://www.bundesaerztekammer.de/aerzte/gebuehrenordnung/goae-ratgeber/12-faelligkeit-und-abrechnung-der-verguetung-rechnung/faelligkeit/)
Das hat hier außer Dir niemand behauptet und das ist auch schlicht Unsinn. Steht doch alles im verlinkten Text. Bist Du heute irgendwie lernresistent?
Mir ist es nicht bekannt, weil es nicht stimmt.
Das GOÄ ist kein formelles Gesetz, sondern eine Rechtsverordnung.
Rechtverordungen werden im Gegensatz zu formellen Gesetzen von der Exekutive, d.h. von der Regierung erlassen und nicht vom parlamentarischen Gesetzgeber beschlossen.
Sie stehen in der Normenhierarchie unter den Gesetzen.
Das GOÄ z.B. wurde vom Bundesministerium für Gesundheit und soziale Sicherung erlassen.
Korrektur:
Die GOÄ…