Ich sitz hier vor der Steuererklärung
meines Bruders. Der hat 1995 ein Zwei-Familienhaus gebaut und seine Steuer hat bisher immer ein Hilfeverein gemacht. Leider haben die vergessen, für die Wohnung, welche mein Bruder voraussichtlich im nächsten Jahr vermieten wird, Die Anlage V mit einzureichen. Dadurch ist natürlich ordentlich Geld flöten. Ich bin nun am Rätsel, wie man dem Finanzamt am einfachsten Plausibel macht, dass die Seuererklärungen von 1995-1997 noch mal gemacht werden müssen. Also ich hab mir die Abgabenordnung schon mal etwas genauer angesehen und z. B. § 129, § 131, § 125, § 174 usw. zurecht gelegt, um da irgendwie was in die Wege zu leiten. Aber ich möchte natürlich auch möglichst sicher gehen, dass da nichts anbrennt. Bitte teilt mir doch mal mit, wie man am schlausten agumentieren sollte, um die Steuerbescheide von 1995 bis 1997 noch mal erstellen zu können. Oder gibt es noch andere Möglichkeiten das Geld zu bekommen?
Danke schon jetzt!
Hello Joerg,
im anderen Brett ist mir aufgefallen, dass dies Undine bestens wissen koennte:
[email protected]
Tschau
Onkel Tom
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Ergänzung zu Nemo
Hallo Jörg!
1.Es wäre interessant zu wissen, wann das Haus fertig gestellt wurde, denn erst ab dann kommen Abschreibungen infrage.
-
Bewohnt Dein Bruder die andere Hälfte selbst und es wurde § 10e bzw. Eigenheimzulage (Baubeginn nach dem 26.10.1995 auf Antrag) beim FA beantragt, dann war die Tatsache dem FA doch dem Grunde nach bekannt. Also könnte man eine offenbare Unrichtigkeit (bloses Vergessen der Anlage V) daraus stricken.
-
Notfalls Anzeige nach § 153 AO machen, da ja eine ganze Einkunftsart vergessen wurde und warten was FA macht. (Da steht nämlich nur „kann“ es zur Steuerverkürzung gekommen sein!)
-
Geht alles schief, dann soll Dein Bruder den steuerlichen Nachteil vom Hilfeverein fordern. Die haben dafür eine Haftpflichtversicherung.
-
Hinweis Sonderafa :
Bei Bauabschluß ab 1997 gibt es nur noch 25 v.H. soweit die BMG die Teilzahlungen der Vorjahre übersteigt. Ist aber vielleicht nicht sinnvoll, wenn erst später die Einnahmen fliessen.
Am besten wäre es vielleicht, er sucht sich einen StB in der Nähe, der auf Verfahrensrecht spezialisiert ist. Auch diese Kosten muss u.U. der Hilfeverein tragen.
M.f.G.
Undine
Hallo!
1.Es wäre interessant zu wissen, wann das
Haus fertig gestellt wurde, denn erst ab
dann kommen Abschreibungen infrage.
=Das gilt nicht für Anzahlungen!
- Bewohnt Dein Bruder die andere Hälfte
selbst und es wurde § 10e bzw.
Eigenheimzulage (Baubeginn nach dem
26.10.1995 auf Antrag) beim FA beantragt,
dann war die Tatsache dem FA doch dem
Grunde nach bekannt. Also könnte man eine
offenbare Unrichtigkeit (bloses Vergessen
der Anlage V) daraus stricken.
=Klappt nicht, weil Rechtsfehler nicht auszuschließen!
- Notfalls Anzeige nach § 153 AO machen,
da ja eine ganze Einkunftsart vergessen
wurde und warten was FA macht. (Da steht
nämlich nur „kann“ es zur Steuerverkürzung
gekommen sein!)
=Kannst Du probieren, aber zur Änderung der Steuerbescheide brauchst Du trotzdem eine Änderungsvorschrift (siehe Erläuterung von vorgestern).
- Geht alles schief, dann soll Dein
Bruder den steuerlichen Nachteil vom
Hilfeverein fordern. Die haben dafür eine
Haftpflichtversicherung.
=Schau mal in die Auftragsbedingungen rein. Außerdem muß dem LStHV die Tatsache mit dem Gebäude bekannt gewesen sein, um eine Haftung zu begründen.
Tschüß!
Nemo
dann kommen Abschreibungen infrage.
=Das gilt nicht für Anzahlungen!
Ja, die zählen aber nur für Sonderafa, die „normale“ Afa geht erst ab Fertigstellung, da ja erst dann eine Nutzung (Nutzungsdauer) möglich ist
Grunde nach bekannt. Also könnte man eine
offenbare Unrichtigkeit (bloses Vergessen
der Anlage V) daraus stricken.
=Klappt nicht, weil Rechtsfehler nicht
auszuschließen!
Hab ich schon durchgezogen bei einem FG,
ist nur die Frage der Begründung, die Übernahme der obU vom Stpfl. durch das FA wird zur eigenen des FA (BFH-Urteil)
- Notfalls Anzeige nach § 153 AO machen,
=Kannst Du probieren, aber zur Änderung
der Steuerbescheide brauchst Du trotzdem
eine Änderungsvorschrift (siehe
Erläuterung von vorgestern).
§ 173 Abs. 1 Nr. 2 AO, denn ein Versehen, daß das FA bei Einhaltung § 88 erkennen müßte (Einheitsbewertung; Grunderwerbsteuer etc. war bekannt) ist kein grobes Verschulden des Stpfl.
=Schau mal in die Auftragsbedingungen
rein.
mach ich fast täglich )
Außerdem muß dem LStHV die Tatsache
mit dem Gebäude bekannt gewesen sein, um
eine Haftung zu begründen.
Muß er abfragen, wegen Beschränkung der Hilfeleistungen nach StBerG.
MfG
Undine
P.S. Weiteres sollten wir per Mail klären, sonst langweilt sich der Rest bei unserer Verfahrensrechtlichen Schlacht.
Tschüß!
Nemo
… ja, ja…
… weiteres sollten wir per Mail klären,
sonst langweilt sich der Rest bei unserer
Verfahrensrechtlichen Schlacht.
Hallo, Undine!
Sehr elegantes Schlußwort - ich werde mich hüten, einen weiteren Antwortartikel zu schreiben.
**
Ciao!
Nemo
… weiteres sollten wir per Mail
klären,
sonst langweilt sich der Rest bei unserer
Verfahrensrechtlichen Schlacht.Hallo, Undine!
Sehr elegantes Schlußwort - ich werde mich
hüten, einen weiteren Antwortartikel zu
schreiben.**
Ciao!
Re ist per Mail unterwegs )
Undi
Nemo
schade, ich fand es spannend…
… weiteres sollten wir per Mail
klären,
sonst langweilt sich der Rest bei unserer
Verfahrensrechtlichen Schlacht.Hallo, Undine!
Sehr elegantes Schlußwort - ich werde
mich
hüten, einen weiteren Antwortartikel zu
schreiben.**
Ciao!
Re ist per Mail unterwegs )Undi
Nemo
Hallo Leute,
ich bedanke mich fuer Eure Hife.
Werde mir nun was zurechtstricken und wenn
das Ding durch ist, sag ich Euch natuerlich wie es gelaufen ist.
Ciao
Jörg
Hallo!
Grundsätzlich gilt erstmal folgendes: Wenn der Bescheid unter Vorbehalt der Nachprüfung ergangen ist, läßt sich alles ändern.
Falls das nicht so ist und die Einspruchsfrist von 1 Monat (wie anzunehmen) abgelaufen ist, müssen schon spezielle Änderungsvorschrifetn ´ran.
§ 129AO: Nein, da Rechtsfehler anzunehen
§§130 ff: Entfällt
§ 172: Nein, da nach Ablauf der Einspruchsfrist und zugunsten
§ 173: Nein, da zugunsten und grobes Verschulden
§ 174: Nein, da keine widerstreitende Steuerfestsetzung
§ 175: Nein, kein rückwirkendes Ereignis o.ä.
§ 176: Nein, keine Vertrauensschutzfrage
§ 177: Nein, da keine saldierungsfähigen Zuungunstenänderungen
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Schon mal darüber nachgedacht, wieviele Personen Eigentümer des Gebäudes sind? Bei Nichtehegatten kommt u. U. eine einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte in Betracht (§§ 180 I 2a, 181 II 1, 182 I und 175 I 1 AO iVm § 21 EStG)!
Noch ´n Tip: Je nach Fertigstellungzeitpunkt und Lage (NBL) kommt auch die Sonderabschreibung nach dem Fördergebietsgesetz in Frage. Diese beträgt bis zu 50% der Herstellungskosten des Gebäudes. Bei Inanspruchnahme in 98 könnten so je nach Einkommen 5- bis 6-stellige rücktragsfähige Verluste (§ 10d EStG) in die Jahre 96 und 97 zurückgetragen werden. Damit mindert sich allerdings auch das Abschreibungsvolumen für die Zukunft.
Ansonsten gilt: Keine Chance zur Änderung!
Ciao!
Nemo
Kopf hoch, es wird auch wieder aufregendere Wochenenden geben…