Was könnte man tun?

Hallo zusammen,

Mal angenommen Person X ist Heilpraktikerin und betreibt eine Homöopathische Praxis seit rund 15 Jahren.

Ihre Praxis stellt sie unter anderem im Internet unter „www.praxis-NamevonX.de“ vor.

Eines Tages stellt sie fest, dass es im Internet eine Seite gibt die „www.homoeopathie-praxis-NamevonX.de“ heisst.
Beim Klicken dieser Seite wird sie auf eine deutsche Pornoseite weitergeleitet.

So langsam würde X daher dämmern wieso sie im letzten Jahr doch den ein oder anderen komischen Anruf bekommen hat und weswegen Ihr Vermieter das Wort Praxis in seinem Brief an sie in Anführungszeichen gesetzt hätte.

Die besagte Seite sei auf eine Firma in Tschechien registriert, die Administration technisch wie auch sonst würde von einer Deutschen Servicefirma übernommen.
Die Seite auf die von dort aus weitergeleitet wird, wäre lt. Impressum auf Mallorca registiert, hat einen deutschen Inhaber und wäre unter deutscher Telefonnummer erreichbar.

Person X fände es natürlich nicht ganz wirklich so flott, dass sie mit so was in Verbindung gebracht würde.

Hätte X Möglichkeiten dagegen vorzugehen und was wäre erfolgversprechend.

Und ja - wäre es ein realer Fall, würde ich X so oder so zum Anwalt schicken - aber mich interessiert so ein Konstrukt doch mal einfach so.

Gruss HighQ

Namensrecht / UWG
Huhu,

hier mal eine nicht abschließende Einschätzung…

Homöopathische Praxis seit rund 15 Jahren.
Ihre Praxis stellt sie unter anderem im Internet unter
www.praxis-NamevonX.de“ vor.
Eines Tages stellt sie fest, dass es im Internet eine Seite
gibt die „www.homoeopathie-praxis-NamevonX.de“ heisst.
Beim Klicken dieser Seite wird sie auf eine deutsche
Pornoseite weitergeleitet.

Hier könnte eine Verletzung des Namensrechts im Raume stehen. Insb. dann wenn X hier ein voller Name (Vor- und Nachname) wäre und nicht etwa nur „Müller“, „Meier“, „Schmitz“.

Weiter könnte auch eine Verletzung des Markenrechts (oder der Domain) im Raume stehen. Eine Wortmarke (so eine solche hier anzunehmen wäre, was ich mal offen lasse) kann meines Wissens nämlich auch ohne Eintragung ins Markenregister Schutz genießen.

Gleichfalls könnten Ansprüche nach dem Recht des unlauteren Wettbewerbs in Betracht kommen…

Jedenfalls aber kann man ja mal anhand des Namens-und Wettbewerbsrechts weiterprüfen…

So langsam würde X daher dämmern wieso sie im letzten Jahr
doch den ein oder anderen komischen Anruf bekommen hat und
weswegen Ihr Vermieter das Wort Praxis in seinem Brief an sie
in Anführungszeichen gesetzt hätte.

Das wäre ein Anzeichen für eine konkrete Verwechslungsgefahr bzw. für die Ausnutzung des Rufs als eine Voraussetzung für Unterlassungsansprüchen…

Die besagte Seite sei auf eine Firma in Tschechien
registriert, die Administration technisch wie auch sonst würde
von einer Deutschen Servicefirma übernommen.
Die Seite auf die von dort aus weitergeleitet wird, wäre lt.
Impressum auf Mallorca registiert, hat einen deutschen Inhaber
und wäre unter deutscher Telefonnummer erreichbar.

Hierfür könnte sich ggf. ein Blick ins EGBGB empfehlen.
Interessant wären insb. ggf. Art. 10 I; 40 I EGBGB.
Danach könnte deutsches Recht einschlägig sein…

Hätte X Möglichkeiten dagegen vorzugehen und was wäre
erfolgversprechend.

Meines Erachtens wäre ein Vorgehen auf Grundlage des Namens- und Wettbewerbsrechts (UWG) erfolgversprechend.
Dort würde man dann auf Unterlassung und Beseitigung der Beeinträchtigung des Rufs / des Namens klagen und ggf. noch auf Schadensersatz.

Alle Angaben ohne Gewähr :smile:

Gruß Flo

kleine ergänzung

hier mal eine nicht abschließende Einschätzung…

Homöopathische Praxis seit rund 15 Jahren.
Ihre Praxis stellt sie unter anderem im Internet unter
www.praxis-NamevonX.de“ vor.
Eines Tages stellt sie fest, dass es im Internet eine Seite
gibt die „www.homoeopathie-praxis-NamevonX.de“ heisst.
Beim Klicken dieser Seite wird sie auf eine deutsche
Pornoseite weitergeleitet.

Hier könnte eine Verletzung des Namensrechts im Raume stehen.
Insb. dann wenn X hier ein voller Name (Vor- und Nachname)
wäre und nicht etwa nur „Müller“, „Meier“, „Schmitz“.

das wäre das namensrecht nach § 12 bgb, vor allem in verbindung mit 1004 bgb (analog) auf unterlassung bzw. 823 I bgb (analog) auf schadensersatz. in betracht kommt auch ein eingriff in den eingerichteten und ausgeübten gewerbebetrieb (§ 823 I bgb, unterlassung 1004 bgb). und mir kommt 826 bgb in den sinn, denn warum sollte eine pornoseite diesen namen tragen, wenn nicht gezielt der ruf bzw. der betrieb der praxis geschädigt werden soll…

Weiter könnte auch eine Verletzung des Markenrechts (oder der
Domain) im Raume stehen. Eine Wortmarke (so eine solche hier
anzunehmen wäre, was ich mal offen lasse) kann meines Wissens
nämlich auch ohne Eintragung ins Markenregister Schutz
genießen.

stimmt, aber die marke durch verkehrsgeltung ist wirklich nur in besonderen ausnahmen anwendbar (audi glaube ich war es früher einmal), § 4 Nr.2 markeng.
am einfachste wäre es natürlich, wenn eine marke eingetragen wäre, um dann aufgrund verwechslungsgefahr unterlassung/se zu verlangen, § 14 markeng.

Gleichfalls könnten Ansprüche nach dem Recht des unlauteren
Wettbewerbs in Betracht kommen…

in betracht kommen irreführung nach § 5 uwg, gezielte behinderung nach §§ 3 I, 4 Nr.10 uwg

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