Hallo liebe wissende !
Stellt euch mal folgendes scenario vor. da ist auf der einen seite eine mutter, geht hart auf die 100 zu. zweitens ein kind das weit weg wohnt. drittens ein kind das in der naehe wohnt. dieses kind hat geklaut. und seine freunde und kollegen belogen. dadurch den arbeitsplatzverloren. für immer. und getrunken.
seit 20 jahren in ständig grösserem umfang.
jetzt uriniert sie in den hausflur. (sechsparteien haus)
oder setzt einen haufen in den flur. die nachbarn sagen - der mantel ist hinten schon ganz braun. wenn sie übern flur geht müssen wir lüften. und haben sich mehrere brandmelder gekauf. zigaretten und liederlicher umgang mit feuer.
die wohnung ist vollgekotzt. ein besucher hat den mantel erst gar nicht ausgezogen sondern ist gegangen. sofort. das kind ist stadtbekannt als alki und schnorrer. und liegt schon mal hilflos auf der strasse.
frage: was können aussenstehende, sagen wir mal das andere kind, tun um diesem zustand ein ende zu bereiten ?
t.
Hallo,
das Vorgehen in einem solchen Fall ist eigentlich recht einfach. Das Ordnungsamt einschalten und gleich mal den Begriff „Betreuung“ fallen lassen. Du kannst auch gleich an das zuständige Vormundschaftsgericht (beim Amtsgericht) schreiben, dort die Situation schildern und am besten gleich für beide Betreuung vorschlagen.
Es wird dann ein sozialpsychiatrisches Gutachten erstellt und geklärt, für welche Bereiche eine Betreuung notwendig ist. Diese wird dann vom Gericht eingerichtet und der Betreuer kümmert sich dann (hoffentlich). Kann sein, dass die Dame dann in ein Heim kommt, kann sein, dass man ihr mit ambulanten Hilfen ausreichend Unterstützung zukommen lassen kann, …
Gruß vom Wiz
Hallo Iwan (ja auch Du bekommst nach Deinem Artikel eine freundliche Anrede…)
Nur mal so als Lesestoff ein wenig aus dem StGb:
§ 26
Anstiftung
Als Anstifter wird gleich einem Täter bestraft, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat.
oder
§ 111
Öffentliche Aufforderung zu Straftaten
(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) zu einer rechtswidrigen Tat auffordert, wird wie ein Anstifter (§ 26) bestraft.
(2) Bleibt die Aufforderung ohne Erfolg, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Die Strafe darf nicht schwerer sein als die, die für den Fall angedroht ist, daß die Aufforderung Erfolg hat (Absatz 1); § 49 Abs. 1 Nr. 2 ist anzuwenden.
oder
§ 130a
Anleitung zu Straftaten
(1) Wer eine Schrift (§ 11 Abs. 3), die geeignet ist, als Anleitung zu einer in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Tat zu dienen, und nach ihrem Inhalt bestimmt ist, die Bereitschaft anderer zu fördern oder zu wecken, eine solche Tat zu begehen, verbreitet, öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer
- eine Schrift (§ 11 Abs. 3), die geeignet ist, als Anleitung zu einer in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Tat zu dienen, verbreitet, öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht oder
- öffentlich oder in einer Versammlung zu einer in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Tat eine Anleitung gibt,
um die Bereitschaft anderer zu fördern oder zu wecken, eine solche Tat zu begehen.
(3) § 86 Abs. 3 gilt entsprechend.
Gruß, (s.o.)
LeoLo