Was kommt dabei am Ende rüber?

Mahlzeit!

Ich hätte da mal eine (natürlich rein hypothetische) Frage zu den zu erwartenden Konsequenzen in Hinblick auf eventuelle Nachforderungen des FA :smile:

Folgende Konstellation sei gegeben:

Ehepartner 1, StKl. III, Jahresbrutto ca. 40.000 €
Ehepartner 2, St.Kl. V, Jahresbrutto 0,nix €

Unterjährig wird ja nun immer nur Steuer vom Partner 1 eingezogen. Und am Jahresende besteht dann glaub ich wohl die Verpflichtung(?), eine Steuererklärung abzugeben, oder?

Die Frage wäre, wieviel denn unterjährig schonmal angespart werden müßte, um die Raffgierige Forderung des FA zu befriedigen, die sicherlich zu erwarten sein dürfte. Oder wird das gar nicht sooooo schlimm? Oder sehe ich das vielleicht auch alles total falsch?

Wer klärt mich mal darüber auf?

Gruß vom

Dicken MD.

hi,

bei dem brutto zahlt man mtl. ca. 420 EUR lohnsteuern. bei einer veranlagung mit 0,- nachgewiesenen kosten (werbungs., sonderausg., vorsorgeaufw.) kommt man auf ein zu versteuerndes einkommen von ca. 34800 EUR. das macht beim splittingtarif eine steuer von 5.004,00 EUR. bei 12 x 420 EUR lohnsteuer macht das eine nachzahlung von 36 EUR. d.h. ihr muesstest 3,- EUR monatlich ansparen. abgezinst ergibt sich natuerlich ein geringerer monatlicher betrag :wink:

gruss vom

showbee

Hi,

aus dem Stehgreif würde ich sagen, dass sich am Jahresende keine Nachzahlung ergeben wird. Das ist doch der Prototyp der Alleinverdienerehe. Steuerklasse 3 berücksichtigt alle Familienkomponenten und der andere Ehegatte hat ja nichts zu versteuern.

Also so raffgierig ist der Fiskus dann auch wieder nicht :wink:
keine Sorge
Cirwalda

Hi Showbee,

du bist mal wieder besser und exakter…
ein dickes Lob von mir (dabei wollte ich dir mit der Antwort Arbeit abnehmen)

Nach § 46 Abs. 2 Nr 3a EStG ist eine Veranlagung nicht zwingend durchzuführen, da nicht beide Lohn hatten. Also keine Nachzahlung…

Oder?
Viele Grüße
Cirwalda

Hi showbee,

ich will nur ne Vermutung unterstellen:

Da die Ehefrau ja Stkl. V hat, könnte man ja davon ausgehen, daß sie evtl. ALG oder ALH bezieht. Dass muss ebenfalls steuerlich erklärt werden.

Wie sieht dann deine Rechnung aus?

gruss
winkel

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hi,

eine Veranlagung ist aber zwingend dann durchzuführen, wenn das ALG bzw. die ALH für die EF mehr als DM 800.- beträgt, oder ?
§ 46 Abs 2 Nr 1

Gruß

Peter

Hi,

bei mir ist die Situation genau so.
Und ich habe eine Frage, wie und was kann ich kann von der Steuer absetzen?

Danke im voraus

Yaroslav

hi,

das war aber nicht frage! man könnte jeden fall um xx ecken konstruhieren, das er:

  • veranlagt werden muss
  • nicht veranlagt werden muss
  • sich eine steuererstattung ergibt
  • sich eine nachzahlung ergibt

… unendlich fortzusetzen!

was soll das? es ging klar um die frage und nicht um arbeitslosengeld und was weiss ich…

„leicht genervt“

der showbee

Hi,
siehe FAQ Steuerrecht letzter Eintrag

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Viele Grüße
Cirwalda